Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 14.Mai 1986, GZ 11 Vr 667/85-91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Erhard C.J. Weber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K*** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. September 1985 in Bruckneudorf (seine Ehefrau) Anna K*** dadurch vorsätzlich getötet hat, daß er mit einem Messerbajonett in Dolchform mit zweischneidiger, spitz zulaufender, 43,5 cm langer Klinge vorerst der vor ihm flüchtenden Frau zumindest vier wuchtige Hiebe gegen den Kopf und den Nacken sowie gegen die Rückenpartie versetzte und sodann der schwerst verletzt bäuchlings auf dem Boden Liegenden insgesamt 23 Stiche in den Rücken zufügte, von denen 20 den Rumpf gänzlich durchdrangen, mehrere die Lungen, die Leber sowie das Darmgekröse perforierten und einer das Herz durchstach. Er wurde hiefür nach § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht das grausame Vorgehen bei der Tat sowie die wiederholten Drohungen gegen das Opfer vor der Tat als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den psychischen Belastungszustand infolge heftiger Gemütsbewegung als mildernd.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 2.Juli 1986, GZ 9 Os 101/86-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen zwar insofern einer Ergänzung, als unberücksichtigt geblieben ist, daß sich der Angeklagte nach der Tat (bei der Gendarmerie) selbst gestellt hat. Dieser (zusätzliche) Milderungsgrund fällt allerdings nicht besonders ins Gewicht, weil die Chancen für den Angeklagten, entfliehen zu können oder unentdeckt zu bleiben (§ 34 Z 16 StGB) nach Lage des Falles überaus gering waren. Die grausame Vorgangsweise bei der Tat hinwieder wurde zu Recht als erschwerend gewertet, stellt doch § 34 Z 6 StGB insoweit (primär) auf den (gesteigerten) Unwert des äußeren Tatablaufs ab, den der Täter - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit bei der Strafbemessung gegen sich gelten lassen muß. Auch wird die Grausamkeit des Handelns beim Mord keineswegs bereits vom Tatbestand des § 75 StGB (mit-)erfaßt, sodaß in deren Wertung als besondere Strafzumessungstatsache kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gelegen ist, wie ihn die Berufung offenbar im Auge hat. Soweit sich der Berufungswerber schließlich dagegen wendet, daß das Geschwornengericht die dem Tatgeschehen vorangegangenen wiederholten Bedrohungen des (späteren) Mordopfers durch den Angeklagten als erschwerend gewertet hat, so übersieht er, daß ihm damit keineswegs eine weitere strafbare Handlung angelastet, sondern nur (im Einklang mit den Verfahrensergebnissen) ein für seine Strafzumessungsschuld wesentlicher Umstand herausgestellt wird, dem durchaus das Gewicht eines besonderen Erschwerungsgrundes beigemessen werden kann.
Im besonderen Maße (negativ) geprägt wird die Schuld des Angeklagten jedoch durch die seine Mordtat auslösenden Beweggründe, die im Bestreben des Angeklagten, seine vermögensrechtlichen Interessen unter allen Umständen, letztlich durch die (vorsätzliche) Tötung seiner Ehefrau, die der Realisierung seiner bezüglichen Intentionen entgegenstand, zu behaupten, ein Handeln aus verwerflicher niedriger Gesinnung deutlich erkennen lassen. Wird all dies bei Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (§ 32 StGB) die Verhängung einer (bloß) zeitlichen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall - auch unter Bedachtnahme auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente - nicht in Betracht gezogen werden kann.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09074European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00101.86.0910.000Dokumentnummer
JJT_19860910_OGH0002_0090OS00101_8600000_000