TE OGH 1986/9/11 12Os89/86

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin W*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.März 1986, GZ 8 b Vr 10771/85-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Pölzl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Erwin W*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Bei deren Bemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Wiederholung des Diebstahls erschwerend, hingegen das Geständnis, soweit es der Wahrheitsfindung diente, und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebsbeute mildernd. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 21. August 1986, 12 Os 89/86-5, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes und die bedingte Strafnachsicht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Das "relativ jugendliche Alter" des (zur Tatzeit fast 25 Jahre alten) Berufungswerbers bildet im Hinblick auf die in § 34 Z 1 StGB normierte Altergrenze zwar keinen Milderungsgrund. Hingegen bringt die Berufung mit Recht vor, daß die Vorverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, AZ U 816/81 des Kreisgerichtes Korneuburg im Hinblick auf deren Geringfügigkeit und weil sie nicht wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat erfolgte, dem Milderungsgrund der Z 2 des § 34 StGB nicht entgegensteht (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 34 StGB RZ 6). Dem Akteninhalt ist auch keine Verhaltensweise des Angeklagten zu entnehmen, durch welche die Annahme der weiteren Voraussetzung dieses Milderungsgrundes, nämlich daß die Tat mit seinem sonstigen Lebenswandel in Widerspruch steht, ausgeschlossen wäre.

Bei Würdigung dieser zugunsten des Angeklagten korrigierten, sonst jedoch im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe war die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Maß, das der Schwere der personalen Tatschuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht, zu reduzieren. Im übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.

Nach den zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten zum Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Heinrich G*** (vgl. S 263) und Dr. Inge K*** (vgl. S 287) besteht eine nicht gering zu veranschlagende Rückfallgefahr; ferner weist die Art der Begehung der Diebstähle auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten, gleichgültige Einstellung des Angeklagten hin. Es liegen daher die im § 43 Abs. 2 StGB normierten Voraussetzungen für eine qualifiziert günstige Zukunftsprognose nicht vor, sodaß der Berufung in dieser Richtung ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E09103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00089.86.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19860911_OGH0002_0120OS00089_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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