Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Wurz und Dr. Egermann als Richter in der Sachwalterschaftssache des am 24.Februar 1917 geborenen Hartwig F***, Bregenz, Nideggegasse 8, infolge Revisionsrekurses des Hartwig F*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 27. Juni 1986, GZ 1 b R 179,183/86-58, womit die Rekurse des Hartwig F*** gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Bregenz vom 12. Juni 1986, GZ SW 8/85-51 und 52 zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 12.6.1986, SW 8/85-51, hat das Erstgericht die Befugnisse des für Hartwig F*** rechtskräftig bestellten einstweiligen Sachwalters Dr. Bertram G*** dahin erweitert, daß dieser sämtliche Vermögensangelegenheiten des Hartwig F*** zu besorgen hat. Hiebei wurde nach durchgeführten Erhebungen festgestellt, daß Hartwig F*** überhaupt nicht in der Lage ist, sein Vermögen selbst zu verwalten.
Mit Beschluß vom selben Tag, SW 8/85-52, hat das Erstgericht einen Rekurs des Hartwig F*** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes, 7 Ob 569/86-48, zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hat beide der genannten erstgerichtlichen Beschlüsse bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der von Hartwig F*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie bereits mehrfach in der vorliegenden Sachwalterschaftssache (früher Entmündigungssache) vom Obersten Gerichtshof dargelegt wurde (siehe unter anderem die Entscheidung vom 30.8.1984, 7 Ob 621/84 sowie NZ 1986,71), kann auch in Sachwalterschaftsverfahren gegen bestätigende Entscheidungen gemäß § 16 AußStrG ein weiteres Rechtsmittel nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit erhoben werden. Daß ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr zulässig ist, liegt auf der Hand, weshalb der diesbezügliche Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes und demnach die Bestätigung durch die zweite Instanz der Gesetzeslage entsprach. Auch betreffend die zweite Entscheidung zeigt der Rechtsmittelwerber keinen der angeführten Anfechtungsgründe auf. Bezüglich der Frage der offenbaren Gesetzwidrigkeit kann auf die schon zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.8.1984, 7 Ob 621/84, verwiesen werden.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E09053European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00638.86.0911.000Dokumentnummer
JJT_19860911_OGH0002_0070OB00638_8600000_000