Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Stevan Z*** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ljubomir U***, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stevan Z*** sowie die Berufung des Angeklagten Slavko (Milorad) S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Februar 1986, GZ 21 a Vr 1247/84-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
2.
Über die Berufungen der Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof in Ansehung des Angeklagten Stevan Z*** eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO vorbehält.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen nicht angefochtenen Freispruch enthält, wurden
a) Stevan Z*** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, 128 Abs 1 (richtig: Abs 2), 129
Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB (1.1.1.; 1.1.2.; 1.2.1.; 1.2.2.; 1.3.; 1.4.; 1.5.; 1.6.; 1.7.; 1.8. und 1.10) und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (2.1. und 2.2.) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (5.),
b) Ljubomir U*** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB (1.1.1.; 1.1.2.; 1.2.1.; 1.2.2.; 1.3.; 1.4.; 1.5.; 1.6.;
1.7. und 1.9.) und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (2.1. und 2.2.) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (5.) sowie
c) Slavko (Milorad) S*** der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (1.1.1.; 1.1.2.; 1.3. und 1.8.) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB (4.1. und 4.3.) sowie der Vergehen der Bestimmung zur Veruntreuung nach §§ 12 erster Fall, 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (3.2.) und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB (3.1.1. und 3.1.2.)
schuldig erkannt.
Darnach haben sie
1) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, teils in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter, teils durch Einbruch in ein Gebäude, ein Transportmittel oder eine Wohnstätte sowie Eindringen in eine solche mit einem nachgemachten Schlüssel nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern, wobei U*** und Z*** die schweren Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
1.1. Stevan Z***, Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** in Gesellschaft von Beteiligten:
1.1.1. in der Nacht vom 31.Dezember 1980 zum 1.Jänner 1981 in Salzburg durch Aufbrechen der Eingangstür zu dem Waffengeschäft D*** ein Winchester-Gewehr im Wert von 5.900 S, einen Gasrevolver Marke Erma, Modell EGR im Wert von 1.785 S, eine Gaspistole der gleichen Marke Modell EGP im Wert von 2.400 S, einen Gasrevolver Marke Arminius im Wert von 1.740 S, einen Gasrevolver Marke R*** im Wert von 1.785 S, einen Luftdruckrevolver Marke Crosman Type 38 T im Wert von 2.090 S, eine Luftdruckpistole Marke Crosman Type MK I im Wert von 1.420 S Verfügungsberechtigten des Kaufhauses D***,
1.1.2. in der Nacht zum 5.Februar 1981 in Salzburg durch Aufbrechen der Eingangstür zu dem Fotogeschäft des Peter W*** die auf S 523-527 verso/I angeführten Fotogeräte mit Ausnahme der auf S 523/I angeführten Tonfilmkamera Marke Sankyo im Gesamtwert von 642.055 S sowie Bargeld von 3.000 S dem Peter W***;
1.2. Stevan Z*** und Ljubomir U*** in Gesellschaft eines Beteiligten
1.2.1. durch Aufbrechen der Eingangstüre zur Tabak-Trafik der Gertrude S*** dieser Zigaretten verschiedener Marken im Wert von insgesamt 22.600 S und Bargeld von insgesamt ca. 2.330 S;
1.2.2. in der Nacht zum 6.Februar 1981 in Salzburg diverse Gegenstände und Bargeld unbekannten Wertes aus der Tabak-Trafik der Susanne W*** wegzunehmen versucht, wobei das Aufbrechen der Eingangstür zum Geschäftslokal mißlungen ist;
1.3. Stefan Z***, Ljubomir U***, Slavko (Milorad) S*** und der abgesondert verfolgte Dobroslav M*** in Gesellschaft von Beteiligten durch Aufbrechen der Eingangstür zur Tabak-Trafik der Maria B*** Zigaretten, Zigarren, Tabak, Feuerzeuge, Spielkarten und Klosettpapier im Wert von insgesamt ca. 16.572 S sowie Bargeld im Wert von ca. 900 S zum Nachteil der Genannten;
1.4. Stevan Z***, Ljubomir U*** und der abgesondert verfolgte Tomislav J*** in Gesellschaft von Beteiligten in der Nacht zum 28.Februar 1981 in Mondsee durch Aufbrechen der Geschäftstüre zum Elektrogeschäft des Franz L*** diesem diverse Elektrogeräte im Gesamtwert von ca. 103.853,50 S;
1.5. Stevan Z***, Ljubomir U***, Tomislav S***, die abgesondert verfolgten Miljana S*** sowie ein unbekannter Jugoslawe in Gesellschaft von Beteiligten im Februar 1981 in Salzburg oder Umgebung durch Einsteigen in das Betriebsgebäude eines unbekannten Unternehmens Bargeld und Wertgegenstände unbekannten Wertes wegzunehmen versucht;
1.6. Stevan Z***, Ljubomir U*** und ein unbekannter Jugoslawe in Gesellschaft von Beteiligten im Winter oder Frühjahr 1981 in Salzburg oder Umgebung durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude eines unbekannten Verfügungsberechtigten diesem Münzen, Silberbesteck und Fellteppiche, jeweils unbekannten Wertes;
1.7. Stevan Z***, Ljubomir U*** und ein unbekannter Jugoslawe in Gesellschaft von Beteiligten in der Nacht zum 25. Februar 1981 in Hallein durch Einschlagen der Glasscheibe der Eingangstür zum Lederwarengeschäft des Wolfgang G*** diesem eine Handkasse im Wert von 786 S samt Bargeld im Wert von 6.000 S und einen Inhaberscheck im Wert von 480 S;
1.8. Stevan Z*** und Slavko (Milorad) S*** in Gesellschaft eines Beteiligten in der Nacht vom 19.Februar 1981 in Salzburg durch Aufbrechen der Eingangstür zum Hause Linzergasse 78 und Aufbrechen der Tür zu dem in diesem Hause gelegenen Realitätenbüro der Emma D*** dieser Bargeld von ca. 10.548,32 S;
1.9. Ljubomir U***, der abgesondert verfolgte Tomislav S*** und der bereits hiezu rechtskräftig verurteilte Stevan Z*** in Gesellschaft von Beteiligten in der Nacht zum 3.Februar (richtig: 2. März) 1981 in Salzburg den PKW des Karl J*** im Wert von ca. 75.000 S sowie einen Fotoapparat im Wert von 600 S und ein Paar Lederhandschuhe im Wert von ca. 200 S durch Öffnen der Sperrvorrichtung einer Tür mit einer Drahtschlinge als einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug;
1.10. Stevan Z*** allein am 22.Dezember 1980 in Italien im Schnellzug 289 auf der Strecke Brenner-Verona, sohin aus einem Transportmittel einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung Sachen eines Fahrgastes, nämlich eine Herrenhandtasche unbekannten Wertes mit Bargeld von 6.000 DM (ca. 42.000 S), 500 sfr (ca. 4.000 S) und 300.000 Italienische Lire (ca. 3.600 S) dem Carmelo V***;
2. Stevan Z***, Ljubomir U*** und ein unbekannter Jugoslawe im bewußten und gewollten Zusammenwirken im Frühjahr 1981 in Salzburg und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern;
2.1. Verfügungsberechtigten diverser Handelsunternehmen unter dem falschen Scheine des Carmelo V*** und Begebung von insgesamt 13 Schecks mit dessen Namen sowie unter Vorweis dessen jeweiliger Scheckkarte für Wareneinkäufe und zwar 6 Schecks über jeweils 300 DM auf das Konto des Carmelo V*** bei der B*** C*** sowie 7 Schecks über je 300 DM auf dessen Konto bei der B*** FÜR H*** UND I*** in Berlin, sohin unter Verwendung falscher Urkunden zum Abschluß von Kaufgeschäften verleitet, wodurch ein Schaden von insgesamt 3.900 DM (24.300 S) zum Nachteil der beiden obgenannten Banken sowie des Carmelo V*** auf Grund eines zehnprozentigen Selbstbehaltes des Schadensbetrages eingetreten ist;
2.2. durch Verwendung einer dem Carmelo V*** anläßlich des oben genannten Diebstahls unterdrückten Eurocard in dem oben genannten Sinne, wodurch ein Schaden von insgesamt 107.042,72 DM (ca. 749.299,04 S) zum Nachteil der E*** Frankfurt/BRD
eingetreten ist;
die Taten sind gewerbsmäßig erfolgt;
3. Slavko (Milorad) S***
3.1. nachangeführte Personen durch Verstellen des Zählwerkes von Geldspielautomaten mit einem Draht und des somit erweckten falschen Eindruckes, es handle sich bei dem auf dem Zählwerk aufscheinenden Betrag um einen Gewinn bzw. um nichtverbrauchtes Spielkapital, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, zur Auszahlung nachfolgender Beträge verleitet bzw. zu verleiten versucht:
3.1.1. am 20.November 1983 in Graz in bewußtem und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Enes H*** und Sneszena J***, Johann K*** zur Auszahlung eines Betrages von 2.700 S zu verleiten gesucht;
3.1.2. Slavko (Milorad) S*** allein im September 1983 in Braunau am Inn einen Unbekannten zur Auszahlung von 2.500 S verleitet;
3.2. im November 1983 in Salzburg die abgesondert verfolgte Christine B*** durch Erläuterung der oben angeführten Manipulation an Geldspielautomaten nachfolgender Durchführung und dem Versprechen, die Beute mit ihr zur Hälfte zu teilen, bestimmt, ein ihr anvertrautes Gut, nämlich einen Bargeldbetrag von 6.000 S, aus der ihr anvertrauten Barkasse der Spielhalle des Walter W*** sich bzw. dem Slavko (Milorad) S*** mit dem Vorsatz zuzueignen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
4. Slavko (Milorad) S*** in Salzburg Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch ein Verbrechen oder Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, wobei ihm der Umstand der teils als Einbruchsdiebstahl verübten Vortaten bekannt gewesen ist, an sich gebracht;
4.1. im Jahre 1981 in Salzburg durch geschenkweise Annahme diverser Kleidungsstücke und Wäsche unbekannten Wertes, welche von Stevan Z*** und Ljubomir U*** durch die oben beschriebenen betrügerischen Handlungen mit den Euroscheckformularen, der Euroscheckkarte und der Eurocard des Carmelo V*** erlangt worden sind;
4.3. im Feber 1981 eine Stange Zigaretten Marke Marlboro aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Gertrude S*** durch Entgegennahme von Tomislav S***;
5. Stevan Z*** und Ljubomir U*** im bewußten und gewollten Zusammenwirken am 25.Februar 1981 in Hallein den PKW des Wolfgang P*** als ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen.
Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Stevan Z*** und Ljubomir U*** sowie Berufungen aller Angeklagten.
1. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Stefan Z***:
Dieser Angeklagte meldete sofort nach der Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 392/III). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte er bloß die Berufung schriftlich aus und erklärte in diesem Schriftsatz ausdrücklich, die Nichtigkeitsbeschwerde nicht auszuführen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 285 a Z 2 StPO hätte schon das Erstgericht, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z***, die dem Sinngehalt seiner erwähnten Erklärung nach nicht zurückgezogen wurde, mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurückweisen sollen. Gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO war daher diese Nichtigkeitsbeschwerde sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
2. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Ljubomir U***:
Der Genannte stützt die Beschwerde nominell auf die Gründe der Z 5 und 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO; diesem Rechtsmittel kommt jedoch insgesamt keine Berechtigung zu.
Festzuhalten ist zunächst, daß das Erstgericht die zum Schuldspruch des Angeklagten U*** führenden Feststellungen auf dessen umfassendes Geständnis vor der Polizei stützte, das sich im wesentlichen mit dem Geständnis des Angeklagten S*** deckt (S 414/III).
Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, das Erstgericht setze sich bei den "Fakten 6.1. und 6.2." (ersichtlich gemeint: der Anklageschrift = 2.1. und 2.2. des Urteils) nicht mit den Widersprüchen zwischen den "schwer belastenden" Angaben des S*** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung am 17.Februar 1986 auseinander (nach letzteren habe der Beschwerdeführer die Schecks und Kreditkarten nicht besessen, er habe die Schecks auch nicht unterschrieben und sich auch nicht bereichert), so verläßt er damit sowohl den tatsächlichen Inhalt des Polizeiprotokolls vom 30. März 1984 als auch den des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 17.Februar 1986.
Vor der Polizei (S 147/II) gab S*** an, ihm sei "aus Erzählungen bekannt", daß ZU***, U*** und J*** im Jänner 1981 in Wien und Salzburg Einkäufe getätigt und dabei gestohlene Schecks und Scheckkarten verwendet haben. Dieses "Wissen aus Erzählungen" ist angesichts der Unbestimmtheit dieser Aussage keinesfalls gleichzusetzen mit "schwer belasten", wie dies der Beschwerdeführer darzustellen versucht. Mit dieser Aussage durchaus im Einklang steht die Verantwortung des S*** in der Hauptverhandlung (S 385/III), wonach er nicht gesehen habe, daß U*** Schecks unterschrieben habe, er nicht wisse, ob U*** mit den Schecks von Z*** eingekauft habe und er nicht gesehen habe, daß U*** mit den Scheckkarten unterschrieben oder etwas gekauft habe. Wer sein Wissen nur auf Erzählungen anderer stützen kann, ist notwendigerweise nicht in der Lage über die tatsächlichen Vorgänge, die er selbst unmittelbar nicht wahrnehmen konnte, Aussagen zu machen. Daher besteht zwischen den Angaben des S***, ihm sei aus Erzählungen etwas bekannt, er selbst habe dies aber nicht gesehen, in Wahrheit kein Widerspruch.
Vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen als aktenwidrig, denn der Angeklagte S*** hat in keiner Phase seiner Vernehmungen ausgesagt, der Angeklagte U*** habe nicht die Schecks und Kreditkarten besessen, nicht die Schecks unterschrieben und sich nicht bereichert. Dazu kommt, daß das Erstgericht den Angaben des Angeklagten S*** lediglich "im wesentlichen" folgt und nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, "voll und ohne Ausnahme". In Ansehung des Faktums 1.9. führt der Beschwerdeführer ins Treffen, der Angeklagte Z*** habe behauptet, diese Tat allein begangen zu haben. Dies steht mit dem Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (S 43/II) insofern im Einklang, als Z*** den eigentlichen Einbruchsdiebstahl (Öffnen des PKW's mittels Drahtschlinge) beging, während er und S*** als Aufpasser fungierten. Da - wie schon dargelegt - das Erstgericht seine Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten U*** vor der Polizei stützte, in welchem die bekämpfte Urteilsfeststellung ihre Deckung findet, kann von einem Begründungsmangel im Sinne der Z 5 - welcher Art immer - nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer vermeint, in den Fakten 1.2. und 1.3. seien die "Ermittlungen" derart mangelhaft, daß die Anklage nicht einmal anführen konnte, wann die Taten begangen worden seien; mit diesem Vorbringen ist er auf S 407 f/III zu verweisen; diesen Urteilspassagen sind die Tatzeitpunkte in den Fakten 1.2.1., 1.2.2. und 1.3. zu entnehmen. Insoweit er jedoch die "Ermittlungen" als mangelhaft betrachtet, wäre es seine Sache gewesen, durch geeignete Antragstellung die ihm wünschenswert erscheinenden Klarstellungen zu bewirken.
Sofern der Angeklagte zu den Fakten 1.5. und 1.6. behauptet, die dort ihm angelasteten Taten seien zu unpräzise und ungenau angeführt, sodaß sie nicht Grundlage eines Schuldspruches sein könnten, ist ihm zu entgegnen, daß § 260 Abs 1 Z 1 StPO nur dann verletzt wird, sofern der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält. Wenn - wie vorliegend - der detaillierte Tathergang, die genaue Tatzeit, die Person des durch einen Diebstahl Geschädigten und der genaue Umfang der Beute (bisher) nicht geklärt werden konnte, die Tatbildlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens aber klar erkennbar und dieses als individuelles Ereignis voll abgegrenzt ist, liegt ein Verstoß gegen die obgenannte Gesetzesbestimmung nicht vor (9 Os 104/72). Aus welchem Grunde dabei der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO vorliege, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; insofern ist sie einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten U*** ist somit zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Auch sie war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufungen der Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Angeklagten Stevan Z*** ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO vorbehält.
Anmerkung
E09489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00118.86.0911.000Dokumentnummer
JJT_19860911_OGH0002_0120OS00118_8600000_000