TE OGH 1986/9/16 10Os129/86

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf K*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 und 2, sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.Juli 1986, GZ 21 Vr 757/86-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf K*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Bischofshofen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, I.) weggenommen, und zwar:

1.) am 14.März 1986 durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude der Gerhild V*** eine Sparbüchse mit ca 100 S Bargeld;

2.) am 28.Februar 1986 durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude sowie durch Aufbrechen einer Schublade der Ingrid G*** ein Sparschwein mit 2.000 S, aus dem Geldkasten des Sparvereins 1.000 S, ausländische Münzen verschiedener Währungen, eine Blechdose mit 70 bis 80 DM und ein Sparkassentascherl mit 500 S Wechselgeld; II.) wegzunehmen versucht, indem er Mitte Jänner 1986 das Eingangstürschloß zum "PUB-Cafü" der Ingrid G*** mit einem Schraubenzieher aufzuzwängen suchte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte der Sache nach lediglich im Punkt I/2.) des Urteilssatzes mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Mit dem Einwand, die Entscheidungsgründe des Urteils seien deshalb "unvollständig bzw undeutlich", weil das Erstgericht es unterlassen habe, insgesamt vier (erst) in der Beschwerde bezeichnete Personen zu bestimmten Beweisumständen als Zeugen zu vernehmen, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden, denn dieser stellt allein darauf ab, ob der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit den in der Hauptverhandlung aufgenommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Beweisen in formell einwandfreier Weise begründet worden ist. Eine Unvollständigkeit des Verfahrens, die darin erblickt wird, daß das Gericht die möglichen Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft hat, kann aber nur - einen entsprechenden (hier nicht gestellten) Beweisantrag vorausgesetzt - mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gerügt werden.

Auch mit dem Vorwurf, das Schöffengericht sei im Urteil auf die Aussage der Zeugin Ingrid G*** nicht eingegangen, daß ihr mehr ausländische Münzen gestohlen worden seien, als beim Angeklagten beschlagnahmt (ON 7) wurden, wird in Wahrheit kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt. Das Erstgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in erster Linie auf die kriminaltechnische Übereinstimmung der am Tatort gesicherten Einkerbspuren mit einem in seinem Besitz vorgefundenen präparierten Werkzeug (ON 10) gegründet und erwähnt nur hilfsweise, daß bei ihm auch fremdländische Münzen sichergestellt werden konnten, deren Vorhandensein er keineswegs plausibel zu erklären vermochte (US 8). Dabei ging das Gericht ersichtlich ohnedies davon aus, daß diese Münzen wohl ihrer Art (vgl US 5 mit US 6), nicht aber auch ihrer Anzahl nach den gestohlenen entsprochen haben. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr dagegen einwendet, es sei "unsinnig" und "nicht einsichtig", daß er demgemäß nur einen Teil der erbeuteten Münzen eingetauscht, einen kleinen Betrag aber behalten hätte, so ist in seinem bezüglichen Beschwerdevorbringen insgesamt nur der Versuch zu erkennen, die Beweiskraft eines vom Erstgericht als unterstützendes Indiz herangezogenen Umstandes in Zweifel zu ziehen. Er bekämpft solcherart lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Verfahren vor Kollegialgerichten nicht vorgesehenen Schuldberufung und demnach in unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Gleiches gilt auch für sein abschließendes Vorbringen, daß es mit Bedacht auf sein abgelegtes Teilgeständnis "unnötig" wäre, ein weiteres Faktum zu leugnen, denn auch damit zielt er nur auf eine für ihn günstigere Beurteilung des Beweiswertes seiner Verantwortung ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E09462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00129.86.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19860916_OGH0002_0100OS00129_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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