TE OGH 1986/9/16 14Ob43/86 (14Ob44/86, 14Ob45/86, 14Ob46/86, 14Ob47/86, 14Ob48/86, 14Ob49/86, 14Ob50

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Dr.Robert Müller und Dr.Gerald Mezricky als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Reinhard B***, Fleischergehilfe, Wien 21., Siemensstraße 59, 2. Anton D***, Kraftfahrer, Wien 11., Lorystraße 40, 3. Josef F***, Fleischergehilfe, Wien 5., Margaretenstraße 123, 4. Walter H***, Fleischergehilfe, Wien 16., Ottakringerstraße 165-167, 5. Anton K***, Fleischergehilfe, Wien 10., Fingergasse 3, 6. Radu B***, Kraftfahrer, Wien 5., Diehlgasse 36, 7. Johann S***, Kraftfahrer, Wien 5., Reinprechtsdorferstraße 38, 8. Franz T***, Fleischergehilfe, Wien 3., Hohlweggasse 40, 9. Josef W***, Fleischergehilfe, Wien 21., Autokaderstraße 3-7, die 2.-9.Kläger vertreten durch Franz S***, Gewerkschaftssekretär in Wien, dieser und der 1.Kläger vertreten durch Dr.Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Peter C***, Kaufmann, Biedermannsdorf, Ortsstraße 64, wider die beklagte Partei Werner VOH-S***, Kaufmann, Wien 12., Schönbrunnerstraße 262/4, vertreten durch Dr. Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.751,57 S, 44.485,23 S, 69.128,28 S, 44.072,66 S, 28.983,49 S, 26.481,09 S, 41.540,73 S, 90.308,62 S und 73.318,55 S, jeweils s.A., den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8.April 1986, 14 Ob 43-51/86, wird dahin berichtigt, daß der Kostenausspruch zu lauten hat:

"Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 28.589,18 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind 6.480 S Barauslagen und 2.009,93 S Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Die klagenden Parteien sind weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 2.636,78 S bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin 141,53 S Umsatzsteuer und 1.080 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag eine Revisionsbeantwortung des Beklagten nicht bei den Akten, so daß in der Kostenentscheidung auf allfällige Kosten des Beklagten im Revisionsverfahren nicht Bedacht genommen werden konnte. Nach Zustellung der Revisionsentscheidung stellte der Beklagte einen Antrag auf Berichtigung dieser Entscheidung durch Zuspruch der ihm infolge Erstattung einer Revisionsbeantwortung entstandenen Kosten. Er brachte vor, er habe die Revisionsbeantwortung am 17. Februar 1986, sohin rechtzeitig (die Zustellung der Revision an den Beklagten war am 22.Jänner 1986 erfolgt), zur Post gegeben; sie sei vom Postamt am 18.Februar 1986 an den Übernahmsberechtigten des Erstgerichts ausgefolgt worden.

Die auf Grund dieses Antrages durchgeführten Erhebungen haben ergeben, daß die die Revisionsbeantwortung enthaltende Postsendung mit der Aufgabenummer 460 f am 17.Februar 1986 zwischen 18 Uhr und 19 Uhr beim Postamt 1015 Wien, Krugerstraße 13, aufgegeben wurde. Diese Sendung wurde am 18.Februar 1986 dem Übernahmsberechtigten des Erstgerichts ausgefolgt.

Da die Revisionsbeantwortung vom Beklagten rechtzeitig erhoben wurde und nur aus nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht zu den Akten genommen wurde, war das Urteil des Obersten Gerichtshofes in der aus dem Spruch ersichtlichen Weise gemäß dem § 419 ZPO zu berichtigen. Die Kostenentscheidung erfolgte im Sinne der §§ 41 und 50 ZPO (Ansatz TP 1 = S 629).

Anmerkung

E08753

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00043.86.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19860916_OGH0002_0140OB00043_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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