Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Ablehnungssache der Katharina G***, 4950 Altheim,
Jungerstraße 10, infolge Revisionsrekurses der Katharina G***, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried/Innkreis als Rekursgerichtes vom 24. Juni 1986, GZ. R 197/86, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 9. Mai 1986, GZ. Jv 467/85-15, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge des anhängigen Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für die nunmehrige Rekurswerberin lehnte diese den zuständigen Richter ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag zurück und schließlich ebenso den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß.
Mit dem nunmehr angefochtenen, am 24.7.1986 zugestellten Beschluß wurde ein gegen den erstinstanzlichen Beschluß ON 15 erhobener Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Rekurs ist verspätet. Er wurde zwar am 7.8.1986 und somit innerhalb der in § 14 Abs. 1 AußStrG normiertn 14-tägigen Frist zur Post gegeben, war jedoch an das Rekursgericht adressiert und langte erst am 13.8.1986 beim Erstgericht ein. Im Falle einer derartigen unrichtigen Adressierung sind nach ständiger Rechtsprechung die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (EvBl. 1961/153; EFSlg. 34.932; 2 Ob 625/84 ua). Am 13.8.1986 war die 14-tätige Rechtsmittelfrist bereits verstrichen.
Auf den somit verspäteten Rekurs kann auch nicht gemäß § 11 Abs. 2 AußStrG Rücksicht genommen werden. Da die Ablehnung eines Außerstreitrichters im Außerstreitgesetz nicht geregelt ist, kommen auf das Ablehnungsverfahren die Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN zur Anwendung. Diese Bestimmungen enthalten aber nichts, was für die Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses spräche. Die Entscheidung über die Ablehnung eines Außerstreitrichters ist auch keine Verfügung, die über die Außerstreitsache selbst getroffen wird; sie liegt vielmehr außerhalb des im § 11 Abs. 1 AußStrG umschriebenen Bereiches, auf den sich die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 AußStrG über die allfällige Berücksichtigung verspäteter Rekurse bezieht (SZ 33/71; 54/96; 7 Ob 601/84 ua).
Demgemäß war der verspätete Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E08968European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00656.86.0916.000Dokumentnummer
JJT_19860916_OGH0002_0020OB00656_8600000_000