Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Anneliese M*** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.Juli 1986, GZ 10 E Vr 1471/86-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.Juli 1986, GZ 10 E Vr 1471/86-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 165 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Anneliese M*** wird für das ihr nach dem unberührt
gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last fallende Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB gemäß dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von
28 (achtundzwanzig) Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird mit 40 (vierzig) S bestimmt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 (vierzehn) Tagen festgesetzt.
Text
Gründe:
Mit dem oben angeführten - in einem Vermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO beurkundeten - Urteil wurde die am 14.Februar 1958 geborene (wegen Eigentumsdelikten mehrfach vorbestrafte) Anneliese M*** - abweichend von dem auf das Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB lautenden Strafantrag - des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach § 165 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit zwischen dem 18. und 20. März 1986 in Pusarnitz von Simon K*** gestohlene Sachen, nämlich mehrere Schweinefleischschnitzel (im Wert von ca 142 S), fahrlässig an sich gebracht. Sie wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil § 165 StGB ausschließlich eine Geldstrafe (bis zu 60 Tagessätzen) androht. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe hat sich daher zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Strafausspruches) mit Strafneubemessung zu beheben. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof die (vier) Vorstrafen der Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen als erschwerend, hingegen das Geständnis als mildernd. Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe wurde die Anzahl der Tagessätze der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der Angeklagten entsprechend - unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius - mit 28 bestimmt; ihnen entspricht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde auf Grund der aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten (S 2 iVm S 47, 51) mit 40 S festgesetzt. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam angesichts des einschlägig belasteten Vorlebens der Angeklagten im Interesse einer spezialpräventiv erforderlichen Effizienz der verhängten Geldstrafe (§ 43 Abs. 1 StGB) nicht in Betracht.
Anmerkung
E09245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00119.86.0917.000Dokumentnummer
JJT_19860917_OGH0002_0090OS00119_8600000_000