Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Vormundschaftssache mj. Katharina B***, geboren am 7.Mai 1980, wohnhaft bei der Mutter Ursula R***, geborene B***, 8020 Graz,
Reininghausstraße 69/III, im Verfahren auf Genehmigung einer Adoption vertreten durch den Magistrat Graz, Amtsvormundschaft, als besonderer Sachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gottfried H***, Maler und Graphiker, 8010 Graz, Leechgasse 56, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 16.Juni 1986, GZ 3 R 174/86-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 7.Mai 1986, GZ 13 P 125/80-45, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die Annahme an Kindes Statt bezüglich des unehelichen Kindes Katharina B***, geboren 7.5.1980, als Wahlkind durch Mag. Wolfgang R***, geboren 30.10.1958, und Ursula R***, geboren 2.4.1956, als Wahleltern.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des leiblichen unehelichen Vaters des Wahlkindes mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
Da das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, kann gemäß § 16 Abs.1 AußStrG ein Revisionsrekurs nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit erhoben werden.
Rechtliche Beurteilung
Keiner dieser allein zulässigen Anfechtungsgründe wird vom Rechtsmittelwerber ausgeführt.
Als Verfahrensmangel macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß das Wahlkind nicht angehört worden sei und überhaupt zu wenig Erhebungen durchgeführt worden seien. Da das Wahlkind schon seit Vollendung des fünften Lebensjahres bei den Wahleltern gelebt hat, besteht gemäß § 181 a Abs.1 Z 1 ABGB kein Anhörungsrecht des Wahlkindes. In diesem Zusammenhang kann daher auch nicht ein Verfahrensverstoß vom Grade einer Nichtigkeit vorliegen. Die üblichen Erhebungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den Wahleltern wurden durchgeführt, insbesondere wurde auch ein Bericht einer Sozialarbeiterin eingeholt (ON 42). Es ist daher auch nicht erkennbar, daß die zur Beurteilung des Kindeswohles maßgeblichen Tatumstände überhaupt nicht erhoben wurden. Nur in einem solchen Fall könnte dem aufgezeigten Verfahrensmangel aber das Gewicht einer Nichtigkeit zukommen (EFSlg.44.696, 47.255).
Zur rechtlichen Beurteilung wird im Revisionsrekurs darauf hingewiesen, daß als Zweck der Adoption die Namensänderung im Vordergrund stehe, die auch ohne Vornahme einer Adoption verwirklicht werden könne. Es würde für das Wahlkind einen Vorteil darstellen, wenn es zwar bei der leiblichen Mutter und ihrem Ehemann mit deren Namen lebe aber andererseits vom leiblichen Vater Unterhalt beziehe und besucht werde. Da das Wahlkind erst sechs Jahre alt sei, könne die Adoption nicht seinem Wohl entsprechen. Der Rechtsmittelwerber habe zum Wahlkind Gefühle und Beziehung. - In seiner Stellungnahme vor dem Erstgericht hatte sich der leibliche Vater gegen die Adoption auch noch mit der Begründung ausgesprochen, der Wahlvater habe ein anderes Wesen als er.
Alle diese Umstände können keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesstelle begründen. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn gegen ein Grundprinzip des Rechtes zB das Wohl des Wahlkindes verstoßen wurde (EFSlg 44.642, 47.208).
Es trifft zwar zu, daß nur zum Zwecke einer Namensänderung statt der Adoption auch das Rechtsinstitut der Namensgebung nach §§ 165 a ff ABGB zur Verfügung stand. Da aber die Stellung des Ehemanns der leiblichen Mutter des Wahlkindes zu diesem dadurch in keiner Weise verbessert würde, kann es sehr wohl nötig sein, statt einer bloßen Namensgebung eine Adoption vorzunehmen. Da der uneheliche leibliche Vater in der Vergangenheit bisher von sich aus keine Besuche gemacht hat und auch immer nur sehr mangelhaft Unterhaltsleistungen erbracht hat, ist nicht erkennbar, warum es ein Vorteil des Wahlkindes sein solle, auch weiterhin nur gegen den unehelichen Vater Rechtsansprüche zu haben, nicht aber gegen den jetzt in Aussicht genommenen Wahlvater. Inwiefern das Alter des Kindes gegen eine Adoption sprechen sollte, ist auch nicht ersichtlich. Und daß der uneheliche leibliche Vater dem Kind einerseits gewisse Gefühle entgegenbringt und der Wahlvater andererseits von anderer Wesensart ist, mag zutreffen, spricht aber ebenfalls nicht dagegen, daß die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht, auf das die Vorinstanzen im übrigen ausreichend Bedacht genommen haben.
Mangels Ausführung eines zulässigen Rechtsmittelgrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E08986European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00596.86.0917.000Dokumentnummer
JJT_19860917_OGH0002_0030OB00596_8600000_000