TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 B488/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §85 Abs2 / Allg
ZPO §63 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge auf Abtretung einer - im Hinblick auf das Vorbringen im (abgewiesenen) Verfahrenshilfeantrag erst einzubringenden - Beschwerde an den VwGH und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig

Spruch

Der Antrag auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 2001, Zl. 310.506/2-III/11/00; unter einem wurde begehrt, bis zur Entscheidung über die einzubringende Beschwerde dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluß vom 21. Mai 2001 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab, da eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erschien. Dieser Beschluß wurde dem Rechtsvertreter des Einschreiters am 28. Mai 2001 zugestellt.

2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2001 stellt der Einschreiter an den Gerichtshof den Antrag auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, wobei er sein Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag als Beschwerdevorbringen deutet.

Art144 Abs3 B-VG sieht lediglich die Abtretung von Beschwerden nach Art144 Abs1 B-VG in den Fällen der Erfolglosigkeit oder der Ablehnung ihrer Behandlung im Sinne des Art144 Abs2 B-VG vor, setzt also die - hier (im Hinblick auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag ("einzubringende" Beschwerde)) keinesfalls gegebene - Einbringung einer Beschwerde zwingend voraus.

Der auf Art144 Abs3 B-VG gestützte Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Gemäß §85 Abs2 VerfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde aber - wie bereits erwähnt - keine Beschwerde eingebracht sondern lediglich ein näher begründeter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.443/1990).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B488.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01B00488_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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