Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Lutz E***, Kaufmann, Bahnhofstraße 18, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte und widerklagende Partei Irmgard E***, Hausfrau, Maurachfeld 25, 6370 Kitzbühel, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wegen Ehescheidung, infolge Revisionsrekurses der klagenden und widerbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14.Mai 1986, GZ 3 R 113,114/86-31, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.Februar 1986, GZ 1 Cg 447/84-23, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge als Kläger bezeichnet) und die Beklagte und Widerklägerin (in der Folge als Beklagte bezeichnet) begehrten jeweils die Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Gegners. Die Verfahren über Klage und Widerklage wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In erster Instanz wurde bereits mit Urteil über das Scheidungsbegehren abgesprochen; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte stellte gleichzeitig mit ihrer Widerklage den Antrag, den Kläger mit einstweiliger Verfügung zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 18.000,- und eines Prozeßkostenvorschusses von S 30.000,- an sie zu verhalten. Das Erstgericht erkannte mit einstweiliger Verfügung den Kläger schuldig, der Beklagten einstweiligen Unterhalt in der Höhe von S 12.000,- monatlich und einen Prozeßkostenvorschuß von S 30.000,-
zu bezahlen; das Mehrbegehren der Beklagten auf Leistung eines weiteren einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 6.000,- wies es ab.
Diese Entscheidung blieb in ihrem abweislichen Teil unangefochten; in ihrem stattgebenden Teil wurde sie vom Kläger mit Rekurs bekämpft.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es bestätigte die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes im Umfang des Zuspruches des Prozeßkostenvorschusses von S 30.000,- und hob sie im Umfang des Zuspruches eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich S 12.000,-
ohne Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang trug es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem (erkennbaren) Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Antrages der Beklagten auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Gemäß den §§ 402 Abs.2 und 78 EO sind im Verfahren über einstweilige Verfügung nach den §§ 378 ff EO sowohl die Vorschriften des § 527 Abs.2 ZPO (EvBl.1984/16; 1 Ob 638/84 ua.) als auch des § 528 ZPO (8 Ob 572/84; 7 Ob 614/85 ua.) anzuwenden. Die Unzulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes ergibt sich aus § 528 Abs.1 Z 1 ZPO, seine Unzulässigkeit gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes, dem kein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde, aus § 527 Abs.2 ZPO (siehe dazu auch Petrasch in ÖJZ 1983,203 f).
Der Revisionsrekurs des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E09065European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00614.86.0918.000Dokumentnummer
JJT_19860918_OGH0002_0080OB00614_8600000_000