TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/26 2005/20/0333

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E19103000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §23 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §4 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §4a idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des EO (auch O) in T, vertreten durch Mag. Roja Claudia Missaghi, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. März 2005, Zl. 257.539/0-VII/20/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 27. Dezember 2004 in das Bundesgebiet in und beantragte am selben Tag Asyl. Bei seiner Einvernahme am 3. Jänner 2005 wurde ihm vorgehalten, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass er schon am 21. April 2003 in Amsterdam Asyl beantragt habe, weshalb die Niederlande für die Prüfung des Asylantrages zuständig seien. Nach der am 5. Jänner 2005 durchgeführten zweiten Einvernahme richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005, beim Bundesasylamt eingelangt am 19. Jänner 2005, stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmegesuch ("your request dated 12 January 2005") zu.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 2005, dem in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebrachten Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt am 1. Februar 2005, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Es sprach aus, für die Prüfung des Antrages seien die Niederlande zuständig, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG "nach Niederlande" aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 5 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 5a Abs. 1 AsylG ab. Auf den Ablauf der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in der Begründung nicht ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde die Frist des § 24a Abs. 8 AsylG falsch berechnet oder ihrem Verstreichen zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hat, den mit den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095 (Punkt 5. der Entscheidungsgründe), entschiedenen Fällen. Aus den in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Juli 2005

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200333.X00

Im RIS seit

22.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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