TE OGH 1986/9/18 13Os110/86

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl H*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18.Feber 1986, GZ. 2 a Vr 817/86-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Brachtel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit sie der Erledigung im Gerichtstag vorbehalten war, Folge gegeben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 38 StGB. wird auch die vom 11.Mai 1983, 12 Uhr, bis 11. Juni 1983, 12 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Strafe angerechnet. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl H*** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt und hiefür gemäß § 133 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/4 Jahren verurteilt, auf die ihm gemäß § 38 StGB. die Vorhaft vom 14.Jänner 1986,

14.40 Uhr, bis 28.Jänner 1986, 12.00 Uhr, angerechnet wurde. Diese Vorhaftanrechnung rügt der Angeklagte, dessen auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 10 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt wurde, unter § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO., weil er wegen der gegenständlichen Tat von einem türkischen Gericht für die Dauer von drei Wochen in Untersuchungshaft genommen worden sei.

Diese vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (S. 157, vgl. auch S. 109 verso) aufgestellte Behauptung findet eine Bestätigung in der Mitteilung der Interpol Ankara vom 19.Mai 1983 (S. 39, 43), wonach der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang am 11.Mai 1983 festgenommen und erst nach der Vorführung vor die Staatsanwaltschaft freigelassen wurde. Das Datum dieser Freilassung ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Das Ersturteil enthält hierüber keine Feststellungen. Nach mehr als drei inzwischen verstrichenen Jahren erscheinen Erhebungen darüber nicht mehr erfolgversprechend, weshalb von der vom Angeklagten angegebenen Dauer der durch den Akteninhalt gestützten Vorhaft auszugehen und diese in Stattgebung des bezüglichen Beschwerdeantrags ebenfalls auf die Strafe anzurechnen war. Da die Uhrzeiten des Beginns und des Endes dieser Haft nicht bekannt sind, war die jeweilige Mittagsstunde der betreffenden Tage einzusetzen (JMVBl. 1912 S. 428; SSt. XXIV/20, 9 Os 147/76, 13 Os 117/83).

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafreduzierung anstrebt, kommt hingegen keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat keinen mildernden Umstand übersehen, wenn es - neben den Erschwerungsgründen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des raschen Rückfalls - als besondere Milderungsgründe das Tatsachengeständnis und die objektive Schadensgutmachung anführte.

Die Flucht des Angeklagten in das Ausland mittels eines veruntreuten Personenkraftwagens hatte ihre Wurzel im strafbaren Vorleben des Berufungswerbers, nämlich in einer ihm drohenden Strafvollstreckung, und war daher nicht "allgemein begreiflich" (vgl. LSK. 200/1975). Nicht eine besonders verlockende Gelegenheit, sondern die vorgefaßte Absicht, sich eine rasche Fluchtmöglichkeit zu verschaffen, war das Motiv des Angeklagten, das ihm mit der Überlassung eines Personenkraftwagens entgegengebrachte Vertrauen zu mißbrauchen.

Der Berufungswerber hat das Fahrzeug veruntreut; welch größerer Schaden durch die Tat noch möglich gewesen wäre, dessen Zufügung sich der Angeklagte enthalten habe, vermag die Berufung nicht zu sagen. Die objektive Schadensgutmachung infolge der Rückstellung des Fahrzeugs wurde vom Erstgericht als Milderungsgrund ohnehin berücksichtigt. Der Angeklagte war längst entdeckt (ON. 1), der Haftbefehl gegen ihn ausgestellt (ON. 3), als er bei seiner Rückreise an der Grenze verhaftet wurde (ON. 20), sodaß von einer Selbststellung bei leichter Fluchtmöglichkeit oder von der Wahrscheinlichkeit, unentdeckt zu bleiben, nicht gesprochen werden kann.

Angesichts eines bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmens und des Rückfalls während eines offenen Strafvollzugs hat das Schöffengericht die Strafe tat- und tätergerecht geschöpft.

Anmerkung

E08851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00110.86.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19860918_OGH0002_0130OS00110_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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