TE OGH 1986/9/18 12Os131/86

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias G*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef G*** sowie die Berufung des Angeklagten Matthias G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2.Juli 1986, GZ 26 Vr 2711/84-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorbehält.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden

Matthias G***

zu A)1.)a)-f), 2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall und 15 StGB zu B) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu E) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und

zu F) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB

Josef G***

zu A)1.)a)-f), 3.), 4.)a)-i) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs. 2, 130 1. Fall und 15 StGB,

zu C) des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB und

zu F) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB sowie Jakob H***

zu D) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB

schuldig erkannt.

Darnach haben

A) Matthias G*** und Josef G*** gewerbsmäßig fremde bewegliche

Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei hinsichtlich Matthias G*** der Wert der Sachen 5.000 S, hinsichtlich Josef G*** der Wert der Sachen 100.000 S überstieg und zwar

1.) Matthias G*** und Josef G*** mit dem abgesondert verfolgten Engelbert H*** in Gesellschaft von Beteiligten

a) am 7.Jänner 1984 in Zwettl 4.000 S Bargeld und eine Herrenarmbanduhr im Wert von ca. 7.500 S dem Wilhelm und der Monika M***,

b) am 13.Jänner 1984 in Maria-Taferl 2.500 S Bargeld dem Christian V***,

c) am 13.Jänner 1984 in Maria-Taferl 5.000 S Bargeld der Gertrude B***,

d) am 13.Jänner 1984 in Maria-Taferl Bargeld in unbekannter Höhe dem Ferdinand S***, wobei es beim Versuch blieb,

e) am 13.Jänner 1984 in Strengberg ca. 300 S Bargeld, einen Taschenrechner im Wert von ca. 300 S und ein Münzalbum mit Münzen im Gesamtwert von 30.446 S der Theresia P***,

f) am 13.Jänner 1984 in Naarn 20.500 S Bargeld dem Josef L***;

2.) Matthias G*** mit dem abgesondert verfolgten Engelbert H*** in Gesellschaft eines Beteiligten am 23.Juli 1983 in Zwettl an der Rodl 900 S Bargeld der Gerda W***, eine 100-S- und eine 50-S-Silbermünze einem bisher unbekannt gebliebenen Geschädigten;

3.) Josef G*** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Engelbert H*** in Gesellschaft eines Beteiligten am 28.März 1985 in Riedau ca. 40.000 S Bargeld dem Ernst und der Gertrude A***;

4.) Josef G*** allein in Linz

a)

Ende September 1983 70 S Bargeld der Elisabeth L***,

b)

Ende September 1983 50 S Bargeld der Monika A***,

c)

in der Zeit vom 30.September bis 3.Oktober 1983 in mehreren Angriffen insgesamt 640 S Bargeld dem Gerhard M***,

d)

am 5.Oktober 1983 1.580 S Bargeld dem Johann B***,

e)

am 5.Oktober 1983 200 S Bargeld dem Peter H***,

f)

in der Nacht zum 6.Jänner 1983 800 S Bargeld dem Helmut M***,

g)

am 27.Oktober 1983 Bargeld in unbekannter Höhe dem Johann B***, wobei es beim Versuch blieb,

              h)              am 30.November 1983 unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, 200 S Bargeld der Gerlinde R***,

              i)              am 6.Dezember 1983 unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, 4.750 S der Hermine V***;

B) Matthias G*** am 7.Dezember 1983 in Linz dadurch, daß er mit

dem Fuß ein Fenster des Gasthauses "BLA-BLA" eintrat, eine fremde Sache beschädigt, wodurch dem Michael H*** ein Schaden von 500 S entstand;

C) Josef G*** am 6.Juli 1983 in Linz bzw. Zell am See und

anderen Orten in der Absicht, der Republik Österreich in ihrem Recht auf Ausschluß von Kraftfahrzeugen, die zum Straßenverkehr nicht zugelassen sind, einen Schaden zuzufügen, dadurch, daß er auf einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Marke Simca, die polizeilichen Kennzeichen L 89.611 montierte und mit diesem Fahrzeug eine Fahrt von Linz nach Zell am See antrat, sohin durch Täuschung über Tatsachen Organe der öffentlichen Straßenaufsicht zu einer Duldung, nämlich der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr, zu verleiten versucht, die den Schaden herbeiführen sollte;

D) Jakob H*** am 19.Dezember 1983 in Linz die Merama P***

durch Versetzen eines Faustschlages, wodurch diese gegen die Kante eines Wohnzimmertisches stürzte und eine Rißquetschwunde am Kopf erlitt, am Körper verletzt;

E) Matthias G*** am 2.Dezember 1985 in Linz seine Gattin

Aloisia G*** durch Versetzen von Schlägen, wodurch diese eine Nasenprellung und eine Prellung im Bereiche des rechten Ohres erlitt, am Körper verletzt;

F) Matthias G*** und Josef G*** mit dem Vorsatz, sich durch

das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten und zwar:

              1.)              Matthias G*** am 13.Februar 1982 in Linz dadurch, daß er sich als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer ausgab, Verfügungsberechtigte der Firma M***-M*** zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 3.370 S, mit welchem Betrag die genannte Firma geschädigt wurde und

              2.)              Josef G*** mit einem bisher unbekannten Mittäter am 14. Oktober 1985 in Grein die Gertrude K***, indem er vorgab, für die Überlassung von 5 l Benzin, 4 Messer und zwei Scheren zu schleifen, zur Ausfolgung von 5 l Benzin, 4 Messer und zwei Scheren, wodurch Gertrude K*** einen Schaden in der Höhe von ca. 500 S erlitt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G***, der lediglich die Schuldsprüche in den Fakten A)1.)a)-f) sowie A)4.)b) bekämpft; die Strafaussprüche fechten die Angeklagten Matthias und Josef G*** jeweils mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Den Schuldspruch im Faktum A)1.)a) erachtet der Beschwerdeführer unzureichend begründet, weil er vom abgesondert verfolgten Engelbert H*** nicht voll belastet werde; weitere Umstände für eine Verurteilung führe das Erstgericht nicht an, sondern bringe lediglich vor, die Verantwortung des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig und Familienangehörige des Engelbert H*** hätten Kenntnis von seinen laufenden Diebstählen.

Zu den Fakten A)1.)b)-f) verweist der Beschwerdeführer darauf, daß Engelbert H*** sich in der Hauptverhandlung am 2.Juli 1986 genaugenommen an nichts habe erinnern können, wobei er teilweise durchblicken habe lassen, daß der Beschwerdeführer bei diesen Taten nicht dabeigewesen sei; auch der Zeuge Josef L*** hätte den Angeklagten Josef G*** in der Hauptverhandlung nicht identifizieren können; dazu komme, daß der Mitangeklagte Matthias G*** den Beschwerdeführer entlaste.

Mit diesen Behauptungen bringt der Beschwerdeführer jedoch einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, da er zum Teil nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Ersturteils ausgeht, zum Teil in Wahrheit aber die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Hinsichtlich des Faktums A)1.)a) stützte das Erstgericht seine Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers zum einen auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben in bezug auf sein behauptetes Schlafen zum Tatzeitpunkt, zum andern jedoch auf die Angaben des Matthias G***, nach denen Engelbert H*** stehle und solche Fahrten immer zu Diebstahlszwecken durchgeführt wurden (S 185 f/V) sowie des Rudolf P***, daß in der Familie H*** darüber gesprochen worden sei, daß die Brüder G*** mit Engelbert H*** Diebstähle begangen hätten (S 210/V). Vergleicht man die tatsächlichen Erwägungen, die das Erstgericht zur Begründung der Täterschaft des Beschwerdeführers im Faktum A)1.)a) angeführt hat (S 270 f/V), mit dem vorhin wiedergegebenen Beschwerdevorbringen, so ergibt sich, daß der Angeklagte Josef G*** die vom Erstgericht tatsächlich herangezogene Begründung negiert; er bringt daher die Mängelrüge in diesem Punkt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. In Ansehung der Fakten A)1.)b)-f) gründete das Erstgericht seine zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die Angaben des Engelbert H*** vor den Sicherheitsbehörden und vor dem Untersuchungsrichter und nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen des Genannten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Josef L*** sowie die Gendarmerieerhebungen im Akt Z 6/84 des Bezirksgerichtes Persenbeug (ON 16 in ON 62). Die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes stehen mit den Gesetzen logischen Denkens im Einklang, das Schöffengericht ist seiner Begründungspflicht daher in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Nichtigkeitswerber vermeint, diese Beweise reichen zu seiner Überführung nicht aus, bekämpft er mit diesem Vorbringen lediglich die im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung der Tatrichter. Dem unverständlichen und daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen Vorbringen in der Beschwerde zum Faktum A)4.)b) ist lediglich zu erwidern, daß sich Josef G*** diesbezüglich in der Hauptverhandlung für schuldig bekannt hat (S 152/V) und das Erstgericht die Schuldsprüche im gesamten Faktum A)4.) auf das Geständnis des Beschwerdeführers stützte (S 270/V). Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E09288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00131.86.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19860918_OGH0002_0120OS00131_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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