TE OGH 1986/9/18 13Os109/86

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Bruno L*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 9.Juni 1986, GZ 12 Vr 870/86-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Rzeszut, des Angeklagten Bruno L*** und des Verteidigers Dr. Stenitzer zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt wurde, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 20.August 1986, 13 Os 109/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über Bruno L*** nach § 202 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine zehnmonatige unbedingte Freiheitsstrafe. Es wertete als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Delikte, während als mildernd nur das (kaum schuldeinsichtige) Teilgeständnis (in Richtung leichter Körperverletzung) berücksichtigt wurde. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB und deren gleichzeitige bedingte Nachsicht.

Rechtliche Beurteilung

Dem Berufungsvorbringen ist nur soweit zu folgen, als die Nötigung zum Beischlaf (1) im Versuchsstadium blieb (§ 34 Z. 13 StGB), allerdings nur deshalb, weil Brunhilde A*** eine schmerzhafte Verletzung (Fissur der achten Rippe) erlitten hatte, was den Angeklagten von der Tatvollendung abhielt (S. 81). Diese nicht unbeträchtliche Verletzung ist aber - was übersehen wurde - als weiterer Erschwerungsumstand (§ 32 Abs 3 StGB) zu werten. Wenn aber die Berufung neuerlich die Richtigkeit der Aussagen der Frau über Intensität und Folgen der Angriffe des Angeklagten als "aufgepauscht" in Zweifel ziehen will, ist sie auf die in Rechtskraft erwachsenen Urteilsfeststellungen zu verweisen. Zur Behauptung, die Attacken gegen die ehemalige Lebensgefährtin, die sich trotz früherer Auseinandersetzungen immer wieder mit ihm eingelassen habe, seien nur auf eine alkoholbedingte Unbesonnenheit zurückzuführen, ist der Berufungswerber an sein durch drei einschlägige Straftaten gekennzeichnetes Vorleben zu erinnern. Den Vorstrafakten sind nämlich nicht nur körperliche Angriffe gegen ihm unbekannte Personen aus nichtigem Anlaß zu entnehmen (Akten 6 U 1413/79 und 6 U 1301/80 des Bezirksgerichts für Strafsachen Graz), sondern vor allem auch ein genau wie im gegenständlichen Fall motiviertes Eindringen in die Wohnung einer ehemaligen Freundin, wobei er im alkoholisierten Zustand sowohl gegen die Frau selbst als auch gegen deren Eigentum Gewaltakte setzte, die zu seiner Verhaftung und Anhaltung in Verwahrungshaft vom 2. bis 4.April 1982 führten (Akt 12 E Vr 1155/82 des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Weder diese Vorhaft noch die Bezahlung der wegen dieser Taten verhängten Geldstrafe konnten - wie ersichtlich - den Angeklagten nachhaltig bessern. Auch die im Gerichtstag vorgelegten Bestätigungen ändern nichts an diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten.

Es zeigt sich somit, daß weder die vorwerfbare Alkoholisierung (§ 35 StGB) noch das - ohnehin berücksichtigte - Teilgeständnis Anlaß sein können, die nahe der gesetzlichen Untergrenze ausgemessene Strafe zu reduzieren. Es bedarf vielmehr des Vollzugs dieser Unrechtsfolge, um den offensichtlich zu derartigen Gewalttätigkeiten neigenden Angeklagten zur Änderung seiner Lebensweise zu motivieren, weshalb sowohl die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) als auch diejenigen der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) fehlen. Der Berufung war daher zur Gänze der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00109.86.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19860918_OGH0002_0130OS00109_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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