TE OGH 1986/9/18 7Ob626/86

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Klinger und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz M***, Gastwirt, Afritz 10, vertreten durch Dr. Wilfried Aichinger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei K*** E***-AG, Klagenfurt, Arnulfplatz 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 101.160,99 S s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. März 1986, GZ 6 R 28/86-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. November 1985, GZ 27 Cg 315/84-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 9.497,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.840 S Barauslagen und 514,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist ein konzessioniertes Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen (EVU) im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl. 77/1978 (KEWG). Gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes ist sie verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung zu schließen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KEWG (1.Oktober 1978) bestandenen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten galten gemäß § 41 Abs. 2 dieses Gesetzes als genehmigt und zwar die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der Beklagten, die vom Amt der Kärntner Landesregierung am 31.August 1954 zu Zl. 1128/1/54 nach den Bestimmungen des Landes-Elektrizitätsgesetzes 1952, LGBl. 7/1953, genehmigt worden sind. Sie galten auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen im Jahre 1981. Gemäß § 2 Abs. 1 KEWG besteht der Unternehmenszweck der Beklagten in der entgeltlichen Abgabe elektrischer Energie an andere. Sie hat gemäß § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Gemäß § 16 des Gesetzes ist die Beklagte berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern angemessene "Baukostenzuschüsse" nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen. Die Höhe des "Baukostenzuschusses", der gemäß Punkt III/5 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten vom Abnehmer zu zahlen ist, ergibt sich aus der jeweiligen "Anlage" zu diesen Allgemeinen Bedingungen. Der Inhalt dieser "Anlage" wird auf Grund der Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, durch das zuständige Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als oberste Preisbehörde nach Begutachtung durch die Preiskommission jeweils durch Bescheid oder Verordnung festgesetzt. Hier maßgebend ist die Verordnung vom 12.Dezember 1980 betreffend die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse), Zl. 36894/34-III-7/8, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 291 vom 14.Dezember 1980, gültig ab 1.Jänner 1981. Diese auch von der Beklagten als rotes Merkblatt für ihre Abnehmer aufgelegte Verordnung galt bundeseinheitlich für alle EVU.

Als der Kläger seinen vorerst mit Gas betriebenen Restaurationsbetrieb umbaute, benötigte er zu dessen Versorgung elektrischen Strom. Er trat deshalb im September 1980 an die Beklagte wegen Errichtung einer Stromversorgungsanlage heran. Er teilte hiebei der Beklagten mit, daß er 10 kW und sein Nachbar Andreas DE P*** (Schiliftunternehmer) 5 kW Leistung benötigen. Die Beklagte klärte die beiden dahin auf, daß sie eine Trafostation von 15 kW nicht errichten könne, der kleinste Transformator weise nämlich 50 kW auf. Die Aufteilung der Kosten für die Errichtung eines derartigen Transformators müssen der Kläger und DE P*** im Innenverhältnis nach Maßgabe ihrer Inanspruchnahme vornehmen. Auf ihre Nachforschungen bei der Gemeinde Feld am See über im Bereich der für den Kläger und Andreas DE P*** zu errichtenden Stromversorgungsanlage zu erwartende Bauobjekte oder Flächenumwidmungen erhielt die Beklagte eine negative Antwort. Tatsächlich ist in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, daß Neuanschlüsse an diesen Transformator erfolgen werden. Daraufhin erklärte die Beklagte dem Kläger, sie könne keine Kostenanteile der Trafostation übernehmen, weil kein weiterer Abnehmer in dieser Gegend zu erwarten sei.

Andreas DE P*** war ursprünglich nicht bereit, die Stromversorgungsanlage des Klägers mitzufinanzieren, weil er nur über ein kleines Lifthäuschen verfügt, das lediglich einen Strombedarf für eine Leuchtstoffröhre hat. Er teilte daher dem Kläger mit, daß dieser die Anlage zur Gänze selbst finanzieren müsse. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger in einem Begleitschreiben des Kostenvoranschlages vom 3.November 1960 mit, daß sich Andreas DE P*** nicht positiv für eine Leistungsabnahme ausgesprochen habe, sodaß die ihr erwachsenden Aufwendungen zur Gänze vom Kläger zu tragen seien, dem daher an der Eigentumsgrenze die gesamte installierte Leistung von 50 kW zur Verfügung stehe. Nach mehreren Rücksprachen erklärte sich DE P*** gegenüber der Beklagten schließlich bereit, sich mit 10 % an der Anlage zu beteiligen, wenn er dafür vom Leistungsetat der Anlage auch 10 % bekomme. Die Beklagte machte nun den Kläger darauf aufmerksam, daß er die restlichen 90 % der Anlage finanzieren müsse, weil sie die Anlage für eventuelle andere Stromanschlußwerber nicht benötige. Der Kläger war damit einverstanden und unterschrieb in diesem Sinne den Liefer- und Arbeitsauftrag. Anläßlich der Gespräche vor der Auftragserteilung schloß der Kläger nicht aus, seinen Betrieb zu modernisieren und seinen Strombedarf zu erhöhen.

Die Fertigstellung der Stromversorgungsanlage für den Kläger und DE P*** erfolge im Sommer 1981, wobei die Beklagte die kostengünstigste technisch mögliche Variante wählte. Im Jahre 1983 wünschte DE P*** die Errichtung zweier Fernsprechzellen auf seinem Grundstück. Entsprechend diesem Wunsch erteilte die Ö*** P***- UND T*** am 4. März 1983 einen Liefer- und Arbeitsauftrag für den Anschluß von zwei Fernsprechstellen auf dem Grundstück Andreas DE P***. Der Anschluß für die ÖPT erfolgte direkt aus dem Schaltkasten (Verteilerkasten) am Fuße des Transformators. Von dort weg verlegte die Post selbst ein Privatkabel. Für die Leitungsbereitstellung wurden der Ö*** P***- UND T*** 0,5 kW

verrechnet. Ein Kostenbeitrag für die Trafostation wurde der Post deshalb nicht verrechnet, weil Andreas DE P*** der Post die 0,5 kW von seinen 5 kW abgetreten hatte. Da die Post darüber hinaus das Niederspannungskabel, das vom Standverteiler zum Hauskasten des Klägers führt, überhaupt nicht in Anspruch nahm, sondern ein eigenes Kabel verlegte, wurden ihr auch diesbezüglich keine Anteile verrechnet. Andreas DE P*** wollte nämlich Telefonzellen auf seinem Grundstück haben, weil die Leute immer wieder telefonieren wollten. Er ist Eigentümer der Liftanlage. Derzeit werden also von den zur Verfügung stehenden 50 kW ca. 9 kW vom Kläger, 3,5 kW von Andreas DE P*** und 0,5 kW von der Post verwendet.

Die Gesamtkosten der Anlage betrugen 127.890 S zuzüglich 13 % Umsatzsteuer, also insgesamt 144.515,70 S, von denen der Kläger 130.064,13 S bezahlte.

Mit der am 29. Oktober 1984 eingebrachten Klage begehrt der Kläger 101.160,99 S samt Anhang mit der Begründung, sein Strombedarf entspreche nur 20 % der Anlage. Unter Ausnützung ihrer Monopolstellung habe die Beklagte ihn zu einer ihn benachteiligenden Vereinbarung veranlaßt. Es bestehe daher ein Ersatzanspruch in der Höhe des zu viel bezahlten, der auf die Bestimmungen der §§ 870, 871 und 1431 ABGB gestützt werde.

Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat. Rechtlich vertraten die Untergerichte den Standpunkt, von einer gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Benachteiligung des Klägers könne keine Rede sein. Die dem Kläger auferlegten Leistungen hätten der bestehenden Gesetzeslage entsprochen. Darüber hinaus war das Berufungsgericht auch noch der Meinung, eine Anfechtung wegen Furcht oder Irrtums sei gemäß § 1487 ABGB verjährt. Keine Verjährung sei allerdings bezüglich eines allfälligen Rückforderungsanspruches wegen Nichtigkeit des Vertrages eingetreten. Eine solche Nichtigkeit liege jedoch nicht vor.

Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger regt unter anderem die allfällige Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 6 und 9 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1980 im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitsgebotes an. Diesbezügliche Bedenken bestehen jedoch nicht.

§ 9 der genannten Verordnung soll das Gleichheitsgebot deshalb verletzen, weil nach dieser Bestimmung nach der Meinung des Klägers neu hinzukommende Anschlußwerber bei zusätzlichen Investitionen im Hochspannungsnetz sämtliche Kosten, Anschlußwerber jedoch, deren Ersuchen solche Investitionen nicht erforderlich erscheinen lassen, nur einen Pauschalbetrag zu entrichten hätten. Inwieweit diese Rechtsansicht des Kläges richtig ist, muß hier nicht geprüft werden. Es steht nämlich fest, daß nach der gegebenen Sachlage im vorliegenden Fall mit weiteren Anschlußwerbern nicht zu rechnen ist. Der Eintritt jenes Falles, der nach der Rechtsansicht des Klägers eine Ungleichheit bewirken würde, kann daher nach der derzeitigen Sachlage nicht erwartet werden. Voraussetzung für eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zu einer Verordnungsprüfung nach Art. 139 B-VG ist jedoch gemäß § 57 VfGG, daß die Verordnung in der bei Gericht anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden wäre (VfSlg. 3213, 2713, VfSlg.Anh. 1952/11 u.a.). Eine derartige Präjudizialität ist nach den obigen Ausführungen hier nicht gegeben. Ob der Kläger in der Bestimmung des § 6 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung eine Verletzung des Gleichheitsgebotes erblickt, kann seinen Ausführungen nicht eindeutig entnommen werden. Dies könnte nach dem gesamten Aufbau der Revision überhaupt nur dann der Fall sein, wenn man seiner Rechtsansicht nicht folgt, der dort verwendete Ausdruck "anteilig" sei dahin zu verstehen, daß der Anschlußwerber nur den seinem Bedarf entsprechenden Anteil an den Errichtungskosten zu zahlen hat. Aber auch die gegenteilige Auslegung, nämlich dahin, daß dieser Ausdruck sich nicht auf den Strombedarf des einzelnen Beziehers, sondern auf die Gesamtheit der Anschlußwerber bezieht, würde keine Verletzung des Gleichheitsgebotes begründen. Dieses Gebot verlangt nicht, daß jeder Staatsbürger in jeder Situation gleich behandelt wird, sondern nur, daß gleichartige Sachverhalte eine gleichartige Behandlung erfordern und bei gleichgelagertem Sachverhalt nicht eine willkürliche Differenzierung vorgenommen werden darf. Differenzierungen müssen auf sachlich gerechtfertigten Gründen basieren. Die Aufteilung von Investitionskosten nach dem Verursacherprinzip auf jene Personen, in deren Interesse die Investition vorgenommen wurde, ist durchaus sachlich gerechtfertigt. Es wäre, im Gegenteil, eher bedenklich, würde man die Verursacher besonderen Investitionen kostenmäßig nur so behandeln wie Personen, die keine zusätzlichen Investitionen veranlaßt haben, weil hiedurch diese letztgenannten Personen, demnach die große Mehrheit der Strombezieher, insoferne benachteiligt würden, als sie die nur für eine Minderheit getätigten Investitionen mitfinanzieren müßten. Gerade die vom Kläger abgelehnte Auslegung der erwähnten Bestimmung garantiert demnach die gleiche Behandlung aller Strombezieher weit eher, als die vom Kläger gewählte.

In der Revisionsbeantwortung regt die Beklagte eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung der Frage an, ob die Preisbehörde überhaupt berechtigt gewesen wäre, im Verordnungswege Beschränkungen des Tarifssystems vorzunehmen.

Auch hier ist vorerst darauf zu verweisen, daß eine Präjudizialität dieser Frage im vorliegenden Fall deshalb fraglich erscheint, weil die Beklagte ihren Anspruch aus ihren Allgemeinen Bedingungen ableitet, die sich in den entscheidenden Punkten im wesentlichen mit der genannten Verordnung decken. Ein Wegfall dieser Verordnung würde daher zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen.

Im übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Preisbehörde für die Regelung der Stromtarife aus Anlage I Z 7 zum Preisgesetz (Bandhauer-Fremuth-Orglmeister, Österreichisches Elektrizitätsrecht VIII/2).

Da demnach keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Verordnung bestehen, hatte der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß, auf die Anregungen beider Parteien in diesem Punkte einzugehen.

Daß eine Anfechtung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung wegen Drohung oder listiger Irreführung verjährt wäre, hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Diesbezüglich kann auf seine Ausführungen verwiesen werden, zumal die Revision hiezu nicht mehr Stellung nimmt. Im übrigen ist nach den getroffenen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht ersichtlich, aus welchem Sachverhalt eine Drohung oder listige Irreführung abgeleitet werden sollte.

Die Rechtsansicht des Klägers, ihm könnten auf keinem Fall die gesamten Baukosten für die Errichtung der neuen Anlage angelastet werden, weil § 2 der mehrfach erwähnten Verordnung von "Baukostenzuschüssen" spreche und ein Zuschuß nie die gesamten Baukosten beinhalten könne, übersieht, daß nach § 6 Abs. 3 der Verordnung bei Anschluß neuer Siedlungen bzw. Lichtbaugemeinschaften, neuer Industrie- und Gewerbezonen und ähnlicher Neuerschließungen außerhalb verbauter Gebiete sowie bei Anschlüssen, die nachweislich unmittelbare Investitionen im Hochspannungsnetz auslösen, die vom EVU für die betreffenden neuen Verteileranlagen getätigten tatsächlichen Aufwendungen verrechnet werden dürfen. In diesem Fall hat die Verrechnung des Pauschalbetrages nach § 3 Z 2 zu entfallen. Daß es sich bei dem Anschluß des Klägers um einen solchen im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung handelt, ist nicht strittig. Diese Bestimmung läßt also ihrem Wortlaut nach die Überwälzung der gesamten Investitionskosten auf den Anschlußwerber zu. Die Unterscheidung gegenüber jenen Fällen, in denen nur ein Zuschuß verlangt werden darf, ergibt sich daraus, daß beim Anschluß an eine bereits bestehende Anlage stets andere Strombezieher vorhanden sind, demnach eine gänzliche Überwälzung der Investitionskosten auf den Neuanschließenden keinesfalls in Frage käme, während bei der Errichtung einer neuen Anlage die hiefür erforderlichen Kosten bisher noch von niemandem getragen wurden. Aus dem Wort "Baukostenzuschuß" kann daher der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg ableiten.

Richtig ist, daß nach § 6 Abs. 3 der Verordnung die Aufwendungen "anteilig" verrechnet werden dürfen. Wie bereits oben angedeutet wurde, kann der Rechtsansicht des Klägers, der Begriff "anteilig" beziehe sich auf die vom Anschlußwerber tatsächlich benötigte Strommenge, nicht geteilt werden. Ist eine Anlage einmal errichtet und ein Anschlußwerber angeschlossen, so kann eine Ausnützung der Anschlußkapazität durch den Anschlußwerber vom EVU kaum mehr reglementiert werden. Es ist bekannt, daß der tatsächliche Strombedarf keine konstante Größe ist, sondern sich ständig auf Grund von Umständen, die in keinerlei Beziehung zum EVU stehen, ändert. Die Anschlußkosten sollen jedoch eine einmalige Abgeltung dafür bilden, daß das EVU dem Abnehmer eine bestimmte Kapazität zur Verfügung stellt. Die tatsächliche Ausnützung dieser Kapazität durch den Anschlußwerber findet ihren Niederschlag im Stromverbrauch und wird demnach nicht durch die Anschlußkosten, sondern durch den Tarif für den laufenden Strombezug in Rechnung gestellt. Gerade die Bestimmung des § 9 Abs. 2 der genannten Verordnung zeigt die Unrichtigkeit der klägerischen Rechtsansicht. Wird nämlich ein Hausanschluß innerhalb von sieben Jahren nach seiner Herstellung von zusätzlichen Anschlußwerbern in Anspruch genommen, so hat das EVU dessen Kosten auf sämtliche betroffene Stromabnehmer neu aufzuteilen und einen sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang für den ersten Stromabnehmer diesem zu refundieren, es sei denn, daß bereits vorwerg im Hinblick auf zukünftige weitere Anschlüsse nur eine anteilige Verrechnung erfolgt ist oder daß von dem ersten Anschlußwerber nur die Kosten für einen Hausanschluß bis zu einem Freileitungsspannfeld oder 60 m Erdkabel getragen werden. Eine solche Neuaufteilung kann überhaupt nur dann erfolgen, wenn durch die Neuanschlüsse ein neues Aufteilungsverhältnis entstanden ist. Hätte jedoch der Anschlußwerber von vorneherein nur die Kosten im Verhältnis zu seinem tatsächlichen Strombedarf bezahlt, so würde sich für ihn durch Neuanschlüsse keine Änderung ergeben, sodaß eine Neuaufteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Verordnung nicht denkbar wäre. In ihrer Gesamtheit zeigt sohin die bereits erwähnte Verordnung, daß der Ausdruck "anteilig" in § 6 Abs. 3 nicht in dem Sinne zu verstehen ist, wie dies der Kläger wünscht. Vielmehr ist der erwähnte Ausdruck dahin auszulegen, daß die Kosten der Investitionen auf jene Anschlußwerber aufzuteilen sind, die diese Investitionen veranlaßt haben. Dies entspricht auch dem Verursacherprinzip, das, wie bereits oben dargestellt wurde, keineswegs eine gleichheitswidrige Behandlung der davon betroffenen Personen begründet, sondern das auch durchaus sachgerecht ist. Die Berufung des Klägers auf die Entscheidung SZ 52/52 geht fehl, weil dieser Entscheidung ein anders gelagerter Fall zugrunde lag. Dort hatte das EVU ohne technische Notwendigkeit eine größere als die vom Besteller gewünschte Anlage errichtet, um sich selbst Reserven für weitere Anschlüsse zu schaffen. Selbstverständlich kann, wie der Oberste Gerichtshof damals ausgesprochen hat, dem Besteller nur das in Rechnung gestellt werden, was er bestellt hat. Das EVU ist nicht berechtigt, ausschließlich in seinem Interesse errichtete Reserven dem Besteller anzulasten. Vielmehr hat es der Bestellung zu entsprechen, allerdings nur nach den technischen Möglichkeiten. Wird der Bezug von Strom in einem Ausmaß, das unter der Kapazität der kleinsten vorhandenen Anlage liegt, bestellt, so bleibt dem EVU keine andere Möglichkeit der Bestellung zu entsprechen, als durch die Errichtung der kleinstmöglichen Anlage. Hat das EVU in einem solchen Fall für den Mehrstrom keinen Bedarf, so ist die notwendige Folge die, daß der Besteller eben die Kosten dieser kleinsten Anlage ohne Rücksicht darauf, ob sie für seine Bedürfnisse objektiv zu groß wäre, tragen muß. Der vom Obersten Gerichtshof in SZ 52/52 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht trägt im übrigen die erwähnte Verordnung in § 9 Abs. 2 insoferne Rechnung, als sich aus dieser Bestimmung ergibt, daß das EVU Investitionskosten insoweit nicht auf den Besteller überwälzen darf, als diese Kosten im Hinblick auf zukünftige weitere Anschlüsse aufgewendet worden sind. Derartiges ist aber hier nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.

Einen Verstoß gegen das Gebot der anteiligen Belastung erblickt der Kläger auch darin, daß ihm 90 % der Investitionskosten angelastet worden sind, obwohl er im Verhältnis zu DE P*** einen wesentlich geringeren Anteil an Strom benötigt. Hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Anlage wurde ausschließlich auf Wunsch des Klägers errichtet, der nach der Bestimmung des § 6 Abs. 3 der Verordnung, falls sich DE P*** nicht beteiligt hätte, die gesamten Investitionskosten tragen hätte müssen. Das Wort "anteilig" in § 6 Abs. 3 der Verordnung geht offensichtlich von einer Nichteinigung mehrerer Anschlußwerber aus. In diesem Fall ist es dem EVU untersagt, die Aufteilung der Investitionskosten nach willkürlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Diese Bestimmung steht jedoch einer internen Aufteilung der Investitionskosten unter mehreren Anschlußwerbern nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde zwar keine formelle Vereinbarung zwischen dem Kläger und DE P*** getroffen, doch läuft der gesamte Ablauf des Geschehens hier darauf hinaus, daß tatsächlich beiden Interessen Rechnung getragen wurde. DE P*** hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, derzufolge er sich an einer Mitfinanzierung der Anlage nur beteiligen werde, wenn ihm 5 kW zur Verfügung stünden und er hiefür nur 10 % der Investitionskosten zu bezahlen habe. Als dem Kläger diese Vereinbarung bekanntgegeben wurde, hat er sich bereit erklärt, die restliche Strommenge gegen Bezahlung der restlichen Investitionskosten zu übernehmen. Tatsächlich stehen dem Kläger heute 90 % und DE P*** 10 % der gesamten Strommenge zur Verfügung. Durch die abgeschlossene Vereinbarung mit dem Kläger hat demnach die Beklagte nicht gegen das Gebot des § 6 Abs. 3 der Verordnung verstoßen.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß nach Lehre und Rechtsprechung für Betriebe mit Monopolstellung auf dem Gebiet der Stromversorgung Kontrahierungszwang zu angemessenen Bestimmungen besteht (SZ 52/52, SZ 44/138 u.a.). Eine Sittenwidrigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen solcher Unternehmungen kann sich insbesondere daraus ergeben, daß sie Leistungen nur unter "drückenden Bedingungen" anbieten (Krejci in Rummel, Rz 93 zu § 879 u.a.), die zu einer auffallenden Unäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führen (JBl. 1982, 652). Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hat in solchen Fällen vor allem auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen. Sittenwidrigkeit wird vorliegen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollsion ein grobes Mißverhältnis zwischen den verletzten und geförderten Interessen ergibt (SZ 56/62, EvBl. 1976/9, 1 Ob 586/85 u.a.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Anlage im ausschließlichen Interesse des Klägers unter Beteiligung seines Nachbarn errichtet worden ist. Die Beklagte, als EVU, hat die Aufgabe, die Bevölkerung in ihrem Gebiet mit Strom zu versorgen. Hiebei soll sie im Interesse der Allgemeinheit ihrer Bezieher vorgehen. Es soll eine möglichst gleichmäßige Belastung der Bezieher erfolgen. Eine solche gleichmäßige Belastung wird durch die von den zuständigen Behörden genehmigten Allgemeinen Bedingungen gewährleistet. Diese Bedingungen tragen, wie bereits oben dargelegt wurde, dem Gebot der gleichmäßigen Belastung insoferne Rechnung, als sie die Kostentragung der Investitionen, die nur im Interesse ganz bestimmter Abnehmer getätigt wurden, nach dem Verursacherprinzip vorsehen. Schließt daher die Beklagte eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen ab, so kann eine Interessenabwägung nie dazu führen, daß rechtlich geschützte Interessen grob verletzt worden sind. Die gänzliche Überwälzung der Investitionskosten auf den Verursacher entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch jener Zielsetzung, die der Gesetzgeber dem EVU vorschreibt. Daraus ergibt sich aber, daß die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung nicht gegen die guten Sitten verstößt und demnach nicht nichtig ist.

Das Klagebegehren entbehrt daher jeglicher Grundlage. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E09226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00626.86.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19860918_OGH0002_0070OB00626_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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