Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann M*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten Hermann M*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 5.August 1986, AZ 11 Ns 441/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der Strafsache gegen Hermann M*** und andere wegen §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Vr 2861/85 des Landesgerichtes Salzburg, hat das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 5. August 1986, AZ 11 Ns 441/86, gemäß § 193 Abs. 4 StPO bestimmt, daß die über Hermann M*** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 1 und 2 Z 3 lit a StPO verhängte Untersuchungshaft bis zu zwölf Monate dauern darf.
Diesen Beschluß bekämpft der Beschuldigte Hermann M*** mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen können nur in den im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen angefochten werden. Dazu gehören aber Beschlüsse des Oberlandesgerichtes gemäß § 193 Abs. 4 StPO nicht. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E09289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00129.86.0918.000Dokumentnummer
JJT_19860918_OGH0002_0120OS00129_8600000_000