Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert Anton S*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Feber 1986, GZ 3 d Vr 7061/85-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Haas zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert Anton S*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt worden war, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 31.Juli 1986, GZ 9 Os 108/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; während ersterer die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt, begehrt letztere die angemessene Erhöhung der Strafe.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, hingegen die teilweise Schadensgutmachung als mildernd.
Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Wenn der Angeklagte eine mangelhafte interne Überprüfung bei der (Dienstgeber-)Firma "S***" ins Treffen führt und deshalb die Tatbegehung unter besonders verlockender Gelegenheit als (weiteren) Milderungsgrund berücksichtigt wissen will, übersieht er, daß eine derartige Gelegenheit jeder Veruntreuung (anvertrautes Gut) immanent ist und demzufolge nicht gesondert als Milderungsgrund gewertet werden kann. Die Wiederholung der Tathandlungen aber wurde angesichts der vom Angeklagten während eines Zeitraumes von rund elf Monaten verübten zehn Zugriffe - von denen zwei den Betrag von jeweils 100.000 S betrafen - zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen.
Dem von der Staatsanwaltschaft reklamierten hohen Schaden hinwieder kommt angesichts der Höhe des vom Schuldspruch erfaßten Geldbetrages von ca. 550.000 S vorliegend noch nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu. Die Größe dieser Schädigung fällt allerdings bei Wertung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht.
Sachgemäßes Abwägen der demnach vorliegenden Strafzumessungsgründe ergibt sohin, daß die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieindrittel Jahren - zumal unter Bedacht auf das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten, aber auch auf die nicht unerhebliche (teilweise) Schadensgutmachung durch Bezahlung des Betrages von rund 222.000 S - nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten nicht zu gering, aber auch keineswegs zu hoch ausgemessen wurde.
Damit ist dem weiteren Verlangen des Angeklagten auf Gewährung bedingter Strafnachsicht schon mangels Vorliegens einer der gesetzlichen Grundvoraussetzungen des § 43 (Abs 2) StGB (Eine Strafe von nicht mehr als zwei Jahren ...) der Boden entzogen. Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09436European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00108.86.0924.000Dokumentnummer
JJT_19860924_OGH0002_0090OS00108_8600000_000