TE OGH 1986/9/24 9Os133/86

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Zemka M*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 1 Z 4 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Jänner 1986, GZ 12 E Vr 1846/85-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.Jänner 1986, GZ 12 E Vr 1846/85-27, verletzt, soweit Zemka M*** darin des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 57 Abs. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem schuldigsprechenden Teil und im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis, soweit dieses auf § 366 Abs. 2 StPO gestützt ist, aufgehoben; weiters werden alle auf diesen Aussprüchen beruhenden Beschlüsse und Verfügungen aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Zemka M*** wird (auch) von der Anklage, sie habe in Wattens fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. in der Zeit zwischen Frühjahr 1984 und September 1984 unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit geschaffen wurde, der Notburga und der Angelika G*** einen Geldbetrag von 3.300 S, und

2. im Sommer 1983 der Olga S*** ein Kostüm im Wert von

2.395 S,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Privatbeteiligten Angelika und Johann G*** werden (auch) mit ihren den Punkt 1 betreffenden zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 366 Abs. 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Jänner 1986, GZ 12 E Vr 1846/85-27, wurde die am 29.März 1953 geborene jugoslawische Staatsangehörige Zemka M*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil sie

1. in der Zeit zwischen Frühjahr 1984 und September 1984 ihren Dienstgebern Notburga und Angelika G*** einen Bargeldbetrag von 3.300 S und

2. (zuvor schon) im Sommer 1983 der Olga S*** ein Kostüm im Wert von 2.395 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hatte.

Das in Rechtskraft erwachsene Urteil ist in beiden Schuldsprüchen mit materieller Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet:

Im erstgenannten Faktum hat die Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen am 19.Oktober 1984 den Gesamtschaden freiwillig gutgemacht, indem sie den gestohlenen Betrag von 3.300 S aus freien Stücken der Notburga G*** zurückerstattete. Da nach den Akten (vgl. S 9 bis 13, 47, 67, 92 iVm S 147 ff) die Verfolgungsbehörde (Gendarmerie) vom Verschulden der Angeklagten erst tags darauf, nämlich am 20.Oktober 1984, erfuhr, wurde die Strafbarkeit dieses Diebstahls solcherart durch tätige Reue (§ 167 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB) aufgehoben.

Rechtliche Beurteilung

Den Diebstahl des Kostüms zum Nachteil der Olga S*** hinwieder hat die Angeklagte bereits im Juli oder August 1983 verübt. Da die Verjährungszeit für diese im Sinne des § 127 Abs. 1 StGB tatbildliche, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Tat ein Jahr (§ 57 Abs. 3, letzter Fall, StGB) beträgt, war jene zur Zeit des Einlangens der Anzeige beim Bezirksgericht Hall am 2.Jänner 1985 (vgl. S 7) bereits abgelaufen. (Dem Akteninhalt nach hat die Angeklagte während der Verjährungszeit außer dem oben behandelten Gelddiebstahl, dem zufolge der Aufhebung der Strafbarkeit durch tätige Reue insoweit keine Relevanz zukommt - vgl. Leukauf-Steininger Komm. 2 RN 14, Mayerhofer-Rieder, StGB 2 ENr. 1 je zu § 58 StGB - keine gemäß § 58 Abs. 1 StGB den Ablauf der Verjährung hemmende Straftat begangen.)

Das Ersturteil verletzt mithin durch die Schuldsprüche das Gesetz einerseits in den Bestimmungen über die tätige Reue nach § 167 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 StGB bzw. andererseits in jenen über die Verjährung nach § 57 Abs. 2 und Abs. 3 (letzter Fall) StGB, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden war.

Anmerkung

E09247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00133.86.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19860924_OGH0002_0090OS00133_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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