Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard P*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Juli 1986, GZ 4 d Vr 4398/86-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 30-jährige Angeklagte Gerhard P*** des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.April 1986 in Wien durch Aufbrechen von Scherengitterschlössern und einer Tür, sohin durch Einbruch in ein Gebäude, versucht hatte, Verfügungsberechtigten der Firma E*** F*** in einem 100.000 S übersteigenden Wert zu stehlen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten zuwider ermöglichte die Aussage der Zeugin H***, wonach die (sichergestellten, auf S 49 bis 51 angeführten und von da in die Anklageschrift übernommenen) Sachen aus der Auslage und aus Regalen entfernt und in Kartons verpackt waren (vgl S 76), durchaus den denkrichtigen Schluß, daß der Beschwerdeführer sie mit Diebstahlsvorsatz zum Abtransport vorbereitet hatte, und zwar auch jene, die sich im Zeitpunkt seiner Betretung noch innerhalb der Geschäftslokalitäten befanden. So besehen wird in der Mängelrüge kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung einer Kritik unterzogen, ganz abgesehen davon, daß die Beschwerde mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung in verfälschender Verkürzung neglegiert, daß sich der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung am 31.Juli 1986 im Sinne der Anklageschrift, also bezüglich sämtlicher ihm angelasteter Gegenstände, schuldig bekannt hatte (vgl S 75).
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder, in der er Feststellungsmängel über die Höhe des Wertes der Geräte moniert, läßt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, daß in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den Urteilstenor Bezug genommen wird (S 85 unten) und in diesem - der ja mit den Entscheidungsgründen eine Einheit bildet; vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 260 Nr 2 a - alle Waren mit exakten Wertangaben aufgelistet sind (vgl S 83 f).
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09446European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00139.86.0924.000Dokumentnummer
JJT_19860924_OGH0002_0090OS00139_8600000_000