Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander Claus F*** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1985, GZ 3 c Vr 2998/82-62, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten Alexander Claus F*** und des Verteidigers Dr. Auer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und der Angeklagte unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zum Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.November 1980, AZ 10 U 601/79, verurteilt. Der Tagessatz wird mit 1.300 S bestimmt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 115 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alexander Claus F*** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und nach § 164 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.November 1980, 10 U 601/79, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und 25 Tagen als Zusatzstrafe verurteilt. Diese Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung war erschwerend kein Umstand, hingegen mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten zur Tatzeit und die von ihm geförderten Sicherstellungen durch die Sicherheitsbehörde.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 4. September 1986, 12 Os 124/86-6, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Anwendung des § 37 StGB unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die bedingte Strafnachsicht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Beträgt die verwirkte Freiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate, ist gemäß § 37 Abs. 1 StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, es sei denn, daß die Freiheitsstrafe aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention unerläßlich ("geboten") ist. Nach Lage des Falles kann vor allem im Hinblick auf seine soziale Integration und das Fehlen von Anzeichen einer Sozialschädlichkeit sowie des Umstandes, daß die Tat vor 6 1/2 Jahren begangen wurde und er sich seither wohlverhalten hat, beim Angeklagten die Geldstrafe als die zweckmäßigere Strafe angesehen werden; es besteht kein Grund zur Annahme, daß ihn nur eine kurzfristige Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abhalten könnte. Generalpräventive Erwägungen, die für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprächen, scheiden schon deshalb aus, weil die Tat nicht besonders gravierend ist. Entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat war die über den Angeklagten zu verhängende Geldstrafe mit 230 Tagessätzen (demgemäß für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 115 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) als Zusatzstrafe zu dem oben zitierten Urteil auszumessen. Der für niemand sorgepflichtige Angeklagte hatte im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz nach seiner Verantwortung ein monatliches Einkommen von 50.000 S (vgl. Band I S 85, 386), sodaß der Tagessatz mit 1.300 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers entsprechend - festzusetzen war.
Auch der Gewährung der bedingten Strafnachsicht (§ 43 Abs. 1 StGB) steht nichts im Wege: Im Hinblick auf die Person des Angeklagten und seines Vorlebens genügt die bloße Androhung der Vollziehung, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Effektivität der Geldstrafe ist im Hinblick auf deren Ausmaß gegeben.
Anmerkung
E09276European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00124.86.0925.000Dokumentnummer
JJT_19860925_OGH0002_0120OS00124_8600000_000