Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ewald T*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 (zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.Juni 1986, GZ 8 Vr 1.930/85-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden. Für diesen behält sich der Oberste Gerichtshof vor, eine Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO zu treffen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1951 geborene beschäftigungslose Ewald T*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 (zweiter Fall) StGB (I des Schuldspruches) und des Vergehens nach dem § 6 Abs. 1 Ausfuhrverordnung (II des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegen zehn in gewerbsmäßiger Absicht teils allein, teils in Gesellschaft gesondert verfolgter Mittäter begangene, überwiegend durch Einbruch qualifizierte Diebstähle mit einem Gesamtwert der Beute - soweit feststellbar - von rund 400.000 S zur Last (I des Urteilssatzes), wobei ein Teil der gestohlenen, als Kulturgut anzusehenden Gegenstände ins Ausland verbracht wurde (II des Urteilssatzes). Neben dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe ordnete das Erstgericht auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach dem § 23 StGB an. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.
Unter ausdrücklicher Zitierung des § 281 Abs. 1 Z 9 StPO wendet sich der Beschwerdeführer allerdings allein aus dem Gesichtspunkt eines dem Erstgericht bei der Gefährlichkeitsprognose unterlaufenen Beurteilungsfehlers gegen die Anstaltseinweisung. Eine Bekämpfung des Urteiles in dieser Richtung ist aber nur im Rahmen der Berufung zulässig (ÖJZ-LSK 1975/162, EvBl. 1978/96 uva).
Rechtliche Beurteilung
Da der Angeklagte somit weder bei der Anmeldung seines Rechtsmittels noch bei dessen (vermeintlicher) Ausführung einen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war seine Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird dennoch (vgl. EvBl. 1981/46 uva) bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO), weil der Oberste Gerichtshof in Erwägung zieht, eine Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09724European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00130.86.0930.000Dokumentnummer
JJT_19860930_OGH0002_0110OS00130_8600000_000