TE OGH 1986/9/30 2Ob42/86

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar S***, Arbeiter, 1200 Wien, Jägerstraße 93/16/6, vertreten durch Dr. Kurt Lux, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf E***, Gemeindebediensteter, 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße 164-182/65/2/19, 2.) W*** S*** W***

V***, 1010 Wien, Schottenring 30, beide vertreten

durch Dr. Peter Windhopp, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.000,-- (Revisionsstreitwert S 72.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Februar 1986, GZ 16 R 34/86-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. Juli 1985, GZ 34 Cg 760/84-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 1.7.1982 um 7,30 Uhr ereignete sich in Wien 2. in der Oberen Augartenstraße auf Höhe des Hauses 14 a ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Mopeds mit dem Kennzeichen W 51.896 und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW, Kennzeichen W 628.817, beteiligt waren. Wegen dieses Unfalls wurde der Erstbeklagte mit dem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.10.1983, 10 U 42/83, verurteilt, weil er als PKW-Lenker beim Zufahren in die Einfahrt des E-Werkes durch die Zufahrtsstraße nicht die erforderliche besondere Vorsicht beim Einfahren angewendet habe, wodurch er mit dem in der Nebenfahrbahn fahrenden Mopedlenker Dietmar S*** zusammenstieß und der Genannte hiebei durch Prellungen und Hautabschürfungen und einen Sprung im linken Außenknöchel leicht verletzt wurde. Dieser Schuldspruch wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht bestätigt.

Der Kläger begehrte von den Beklagten an Schmerzengeld S 80.000,-- s.A. und brachte vor, der Erstbeklagte sei durch die Zufahrtsstraße der Oberen Augartenstraße zum Umspannwerk der E-Werke gefahren und habe den Vorrang des Klägers mißachtet. Die Beklagten beantragten die Klageabweisung. Den Kläger treffe das Alleinverschulden; der Erstbeklagte sei von der Oberen Augartenstraße kommend in die Verbindungsstraße zur Nebenfahrbahn eingefahren und habe beabsichtigt, die Nebenfahrbahn zu übersetzen, um in eine Hauseinfahrt zu gelangen. Der Kläger habe die Nebenfahrbahn zum Durchfahren benützt. Wegen der strafrechtlichen Verurteilung werde ein Mitverschulden von 10 % akzeptiert. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu einem Zehntel zu Recht bestehe; es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Unmittelbar nach dem Gaußplatz beginnt die Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße, die etwa bis zur Einmündung der Großen Sperlgasse reicht. Wegen einer zu Beginn der Nebenfahrbahn vorhandenen Krümmung der Oberen Augartenstraße beträgt die Entfernung der Hauptfahrbahn zur Nebenfahrbahn vorerst 36 m und verringert sich in der Folge kontinuierlich bis zur Einmündung in die Hauptfahrbahn auf Höhe der Großen Sperlgasse. Bis dorthin ist die Nebenfahrbahn durch Büsche, Bäume und Gehsteige von der Hauptfahrbahn getrennt. Der Unfall ereignete sich im Bereich der "Kreuzung" dieser Nebenfahrbahn, die im Unfallsbereich keinerlei Verkehrszeichen zur Regelung der Fahrtrichtung aufweist, mit einer Verbindungsstraße von der Haupt- zur Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße. Beide Fahrbahnen waren rechts verparkt. Die Nebenfahrbahn darüber hinaus auch links, wobei ein innerhalb von 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnränder in der Oberen Augartenstraße abgestellter PKW die gegenseitige Sicht der am Unfall Beteiligten behinderte. Für jedes der beiden Fahrzeuge verblieb nur wenig Platz (etwa 2,4 m) zum Durchfahren. In Verlängerung des Verbindungsstückes zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn befindet sich die Einfahrt zum E-Werk (Obere Augartenstraße Nr.14 a). Die Verbindung zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn ist etwa 33 m lang. Der Kläger fuhr in der Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße in Richtung Große Sperlgasse mit etwa 35 bis 40 km/h und hatte vor, die Verbindungsstraße geradeaus zu übersetzen und die Nebenfahrbahn zur Durchfahrt zu benützen. Der Erstbeklagte näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 km/h der Unfallstelle und hatte vor, in die Einfahrt zum E-Werk zu fahren. Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte sahen vor der Kollision das andere Fahrzeug und leiteten eine Bremsung ein. Die Bremsung des Klägers wurde kurz vor der Kollision wirksam, die des Erstbeklagten etwa zum Zeitpunkt des Kontaktes, sodaß der Erstbeklagte unmittelbar nach dem Kontakt zum Stillstand kam. Infolge des Kontaktes, bei dem beide Fahrzeuge in Bewegung waren, erlitt der Kläger die erwähnten Verletzungen, die eine Verletzungsdauer von mindestens drei Tagen zur Folge hatte. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger eine Nebenfahrbahn der Oberen Augartenstraße benützt habe. Gemäß § 19 Abs 6 StVO hätten Fahrzeuge im Fließverkehr den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kämen. Nach ständiger Rechtsprechung habe ein Kraftfahrzeug, das von der Hauptfahrbahn einbiegend die Nebenfahrbahn überquere, den Vorrang gegenüber dem Verkehr auf Nebenfahrbahnen. Der konkrete Fall unterscheide sich von den in Vorentscheidungen behandelten dadurch, daß die Verbindungsstraße T-förmig in die Nebenfahrbahn einmünde. Daraus ergebe sich aber nicht, daß es sich bei der Verbindungsstraße um eine untergeordnete Verkehrsfläche handle. Die aus diesem Verbindungsstück fahrenden Fahrzeuge seien als Fließverkehr zu betrachten. Schließlich sei es nicht wesentlich, wohin ein Fahrzeug fahre. Bei der Verbindungsstraße handle es sich zweifellos um eine Verkehrsfläche von geringerer Verkehrsbedeutung. Sie diene jedoch nicht nur der Zufahrt zum E-Werk, sondern vielmehr auch der Zufahrt zur Nebenfahrbahn und der Abfahrt von dieser. Der Erstbeklagte habe sich daher im Fließverkehr befunden und gegenüber dem Mopedlenker den Vorrang gehabt. Den Beklagten sei somit kein höheres Mitverschulden anzulasten als sie selbst akzeptiert hätten. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig. Es billigte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes dessen rechtliche Beurteilung und führte unter anderem aus, zweifelsfrei handle es sich bei der Verkehrsfläche, die der Kläger für seine Fahrt benützte, um eine Nebenfahrbahn. Die Schilderung der Straßengestaltung lasse auch eine andere Auslegung nicht zu. Nach § 2 Abs 1 Z 1, 3 und 4 StVO gehörten Haupt- und Nebenfahrbahnen zu einer Straße, wie auch alle in ihrem Zuge befindlichen und dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Unter Kreuzung sei nach § 2 Abs 1 Z 17 StVO eine Stelle zu verstehen, auf der eine Straße (nicht etwa Fahrbahn) eine andere überschneidet oder in sie einmündet. Die Unfallstelle sei daher keine Kreuzung, weil die für diese Qualifikation notwendige zweite Straße fehle. Die "Einmündung" des Verbindungsstückes in die Nebenfahrbahn sei somit nichts anderes als ein Teil der mit "Obere Augartenstraße" bezeichneten Straße. Das allein widerspräche allerdings dem Standpunkt des Klägers noch nicht unbedingt, weil § 19 Abs 1 StVO nicht auf einen Kreuzungsbereich abstelle und die Anwendung der Rechtsregel auch dann in Frage käme, wenn auf einer Verkehrsfläche (etwa einem Parkplatz) gleichrangige Zu- oder Abfahrten einander schnitten. Es sei aber klar, daß das Verbindungsstück keine untergeordnete Verkehrsfläche darstelle. Es sei vielmehr ein Teil der Oberen Augartenstraße, der dem Ausfahren von der Nebenfahrbahn auf die Hauptfahrbahn oder aber (wie für den Erstbeklagten) dem Zufahren aus der Hauptfahrbahn in die Nebenfahrbahn oder in die Hauseinfahrt diene. Nebenfahrbahn selbst könne dieses Verbindungsstück nicht sein, weil es nicht "neben der Hauptfahrbahn" verlaufe und nicht von dieser getrennt sei (§ 2 Abs 1 Z 3 StVO). Ein Kraftfahrzeug, das von der Hauptfahrbahn einbiegend die Nebenfahrbahn überquert, genieße aber gegenüber den aus der Nebenfahrbahn kommenden Fahrzeugen den Vorrang. Dabei sei es völlig unerheblich, daß das Verbindungsstück sich jenseits der Nebenfahrbahn nur in einer Hauseinfahrt fortsetze, weil es für die Beurteilung der Vorrangsituation nicht darauf ankomme, wohin der im Vorrang befindliche Fahrzeuglenker fahre, sondern woher er komme. Der Erstbeklagte sei von der Hauptfahrbahn gekommen, sodaß die Frage wer Vorrang hatte, eindeutig nach § 19 Abs 6 StVO zu beurteilen sei. Danach sei der Kläger gegenüber dem Erstbeklagten nach § 19 Abs 7 StVO wartepflichtig gewesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Der Kläger beruft sich in seinem Rechtsmittel auf die vom Strafberufungsgericht geäußerte Rechtsansicht, wonach ihm der Vorrang gegenüber dem Erstbeklagten zugekommen sei. Bei der Zufahrtsstraße, die der Erstbeklagte befahren habe, handle es sich um eine Verkehrsfläche im Sinn des § 19 Abs 6 StVO, zumal sie sich nach der Nebenfahrbahn nicht fortgesetzt habe. Da die Zufahrtsstraße auch nicht durch Verkehrszeichen gegenüber der Nebenfahrbahn bevorrangt gewesen sei, sei der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger wartepflichtig gewesen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, muß der Zivilrichter zwar bei seiner rechtlichen Beurteilung von dem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des § 1294 ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. Die Frage, wie vorliegendenfalls der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung rechtlich zu qualifizieren ist, unterliegt jedoch als Rechtsfrage der selbständigen rechtlichen Beurteilung des Zivilrichters. Der Zivilrichter ist damit auch an die Lösung der Rechtsfrage, ob sich der Erstbeklagte im Nachrang befunden hat, durch das Strafgericht nicht gebunden (vgl. SZ 55/154 ua.). Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation der Verkehrsfläche, die der Erstbeklagte befuhr, als solche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO durch das Strafgericht. Davon, daß die vom Kläger befahrene Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn (§ 2 Abs 1 Z 4 StVO) zu beurteilen ist, geht auch die Revision zutreffend aus. Hingegen kann der in der Revision vertretenen Auffassung, die vom Erstbeklagten befahrene Verkehrsfläche stelle eine "Zufahrtsstraße" dar, dem Verkehr auf dieser Verkehrsfläche komme kein Vorrang gegenüber den Fahrzeugen, die aus der Nebenfahrbahn kommen, zu, nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß Haupt- und Nebenfahrbahn gemeinsam eine Straße bilden (vgl. ZVR 1981/261 ua.), zu welcher auch die die Haupt- und die Nebenfahrbahn verbindende Verkehrsfläche gehört, die der Erstbeklagte befuhr. Da diese Verkehrsfläche nicht etwa nur der Zufahrt zum E-Werk diente, sondern auch der Zufahrt in bzw. der Abfahrt aus der Nebenfahrbahn, ist sie als Teil der Oberen Augartenstraße anzusehen, stellte aber keine Nebenfahrbahn dar, weil sie nicht neben der Hauptfahrbahn verlief und nicht von dieser getrennt war. Da der Erstbeklagte mit seinem PKW von der Hauptfahrbahn einbiegend diese Verkehrsfläche in Richtung der Nebenfahrbahn befuhr, um die Nebenfahrbahn zu überqueren, hatte er die Obere Augartenstraße noch nicht verlassen und befand sich somit noch im fließenden Verkehr. Es kam ihm daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gegenüber dem aus der Nebenfahrbahn herausfahrenden Kläger gemäß § 19 Abs 6 StVO der Vorrang zu (vgl. ZVR 1971/69 und 193, ZVR 1964/271 ua.). Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht dem Erstbeklagten, dessen geringfügiger Aufmerksamkeitsfehler gegenüber der Vorrangverletzung des Klägers nicht meßbar ins Gewicht fiel, nur das von ihm selbst eingeräumte Mitverschulden von einem Zehntel angelastet.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00042.86.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19860930_OGH0002_0020OB00042_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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