Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Dr.Stefan Seper und Dr.Willibald Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl L***, Reiseleiter, Altmünster, Johnstraße 5, vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei R*** H***
Gesellschaft mbH in Kaltenbach, vertreten durch Dr.Ernst Bosin, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 11.940,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 19. Juni 1985, GZ.2 a Cg 11/85-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 21. Februar 1985, GZ.2 Cr 180/84-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.894,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 480,-- Barauslagen und S 219,52 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war während der Wintersaison 1980/81 im Reisebüro der beklagten Partei als Reiseleiter mit fixem Gehalt angestellt. Er beantragt - auch aus dem Titel der Bereicherung sowie "allen weiteren wie immer gearteten Rechtsgründen" - die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung rückständiger Reiseleitergebühren von S 11.940,-- sA.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis mit Ende Jänner 1981 geendet habe, habe in einer schriftlichen Vereinbarung vom 22.7.1981 erklärt, mit dem dort festgesetzten Betrag von S 11.500,-- abgefunden zu sein und keine weiteren Forderungen gegen die beklagte Partei zu haben. Der nunmehr eingeklagte Betrag resultiere aus einer Reiseleitertätigkeit, die er seit Februar 1981 für eigene Rechnung entfaltet habe. Einen von der I*** T*** S***
L*** Gesellschaft mbH KG (im folgenden: ITS) zur Abgeltung fälliger Reiseleitungsgebühren der beklagten Partei übermittelten Verrechnungsscheck über S 22.140,-- habe der Kläger widerrechtlich eingelöst und die Schecksumme für sich behalten; eine Gegenforderung in dieser Höhe werde daher aus dem Titel der Bereicherung zur Aufrechnung eingewendet.
Nachdem ein abweisendes Urteil des Erstgerichtes vom 9.12.1983 vom Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen worden war, wies dieses im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 21.2.1985 das Zahlungsbegehren des Klägers abermals ab. Dieser Entscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Nachdem es im Jänner 1981 zwischen dem kaufmännischen Direktor der beklagten Partei, Heinrich S***, und dem Kläger zu einem Streit gekommen war, wurde dem Kläger erklärt, daß er für die beklagte Partei nicht mehr zu arbeiten habe. Dennoch blieb der Kläger - als Entgelt für zahlreiche von der beklagten Partei anerkannte Überstunden, die er bis zum 8.1.1981 geleistet hatte - bei der Sozialversicherung weiter angemeldet; auch wurde ihm bis zum 15.4.1981 sein Entgelt auf der gleichen Grundlage wie bisher ausgezahlt.
Auch nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jänner 1981 setzte der Kläger seine Reiseleitertätigkeit für ITS - welche ausschließlich mit der beklagten Partei in Geschäftsverbindung stand - fort. Er selbst hatte zu diesem Reisebüro weder vor noch nach der tatsächlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei eine geschäftliche Verbindung.
Nachdem der Kläger seine Tätigkeit für ITS abgeschlossen hatte, machte er gegenüber diesem Reisebüro mit Schreiben vom 3.5.1981 eine Gebühr von S 11.940,-- mit Reiseleitungskosten geltend. Herr K*** von ITS bedeutete ihm aber, daß er sich diesbezüglich an die beklagte Partei halten solle, zumal diese der ITS noch einen größeren DM-Betrag schulde.
In einem an Direktor S*** gerichteten Schreiben vom 9.6.1981 machte der Kläger gegenüber der beklagten Partei verschiedene Ansprüche von zusammen S 25.410,-- geltend. Er verwies ausdrücklich darauf, daß er mit seinen offenen Forderungen gegenüber ITS an die beklagte Partei verwiesen worden sei. Die ITS-Abrechnung habe er nur bis Ende Jänner 1981 gemacht; tatsächlich seien aber auch noch in den Monaten Februar bis April 1981 Gäste für ITS zu betreuen gewesen. Die vom Kläger erhobene Forderung von S 25.410,-- enthielt neben verschiedenen anderen Positionen auch einen Betrag von S 11.940,-- unter dem Titel "Meine ITS-Spesen- und Transferabrechnung".
Nach diesem Schreiben trafen die Parteien am 22.7.1981 folgende schriftliche Vereinbarung:
"Herr Karl L*** erhält aufgrund seiner offenen Forderung lt.Schreiben vom 9.6.1981 als Vergleichszahlung einen Betrag von S 11.500,-- (elftausendfünfhundert) und erklärt hiermit, daß er gegenüber dem Reisebüro H*** bzw. der Bergbahn
H*** und gegenüber Herrn Helmut M*** keine wie immer gearteten Forderungen mehr hat. Mit diesem Betrag ist er voll und ganz abgefunden.
Der in Rechnung gestellte Betrag von S 25.410,-- lt.Schreiben vom 9.6.1981 ist damit gegenstandslos. Die Forderung bezüglich Spesen- und Transferabrechnung ITS stellt Herr L*** direkt an ITS. Die noch zu machende Abrechnung zwischen Reisebüro H*** und ITS wird vereinbart, gemeinsam mit Herrn M***, Frl.H*** und Herrn L*** am Mittwoch, den 29.7.1981, um 9 h, zu erledigen. Die Bergbahn H*** bestätigt Herrn L***, einen Betrag von S 6.000,-- als Wohnungszuschuß vergleichsweise an Frau Anna R*** zu bezahlen."
Die hier erwähnte "Abrechnung zwischen Reisebüro H*** und ITS" betrifft keine Forderungen des Klägers gegen die beklagte Partei, sondern die Abrechnung von Gästen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung zwischen der beklagten Partei und ITS betreut worden waren; im Zusammenhang mit diesen Gästen waren noch die Hotelaufenthalte sowie allfällige weitere Spesen im Rahmen der Gesamtabrechnung zwischen der beklagten Partei und ITS zu berücksichtigen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß der Kläger in der Vereinbarung vom 22.7.1981 unmißverständlich darauf verzichtet habe, den - schon in seiner Gesamtforderung von S 25.410,-- enthaltenen - Klagebetrag nochmals gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen. Nach dem Wortlaut des Vergleiches habe die beklagte Partei darauf vertrauen können, daß sich der Kläger auch beim nachträglichen Auftreten von Schwierigkeiten mit dieser Forderung ausschließlich an ITS halten werde. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der beklagten Partei seien durch den Vergleich endgültig und abschließend bereinigt worden.
Das Berufungsgericht erkannte zu Recht, daß die Klageforderung mit S 11.940,-- zu Recht und die bis zur Höhe dieser Forderung zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe; die beklagte Partei sei deshalb schuldig, dem Kläger S 11.940,-- sA zu zahlen. Auf Grund der Neudurchführung der Verhandlung (§ 25 Abs 1 Z 3 ArbGG) kam das Berufungsgericht zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozeßgericht erster Instanz, nahm aber ergänzend noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Die beklagte Partei hatte gegenüber der ITS am 20.8.1980 die Aufgaben der Reiseleitung in den Zielorten Kaltenbach, Stumm und Aschau übernommen, wofür ITS pro Gast und Aufenthalt ein Entgelt von S 60,-- zu zahlen hatte. In seinem mit der beklagten Partei für die Wintersaison 1980/81 abgeschlossenen Angestelltenvertrag hatte der Kläger diese Reiseleitungsagenden für ITS zur Gänze übernommen. Er sollte dafür - neben seinem fixen Angestelltengehalt - die mit ITS vereinbarten Reiseleitergebühren erhalten. Am 7.2.1981 erstellte der Kläger zwei Abrechnungen seiner Reiseleitergebühren über S 5.520,-- und S 16.620,--, welche er - auf dem Geschäftspapier der beklagten Partei - unmittelbar ITS übermittelte. Diese übersandte daraufhin der beklagten Partei einen am 25.2.1981 ausgestellten Verrechnungsscheck über S 22.140,--. Auf diesem Scheck scheinen als Berechtigte das "Reisebüro H***" und "L*** Karl" auf, wobei der erstgenannte Namen durchgestrichen ist. Von wem und auf welche Weise diese Korrektur vorgenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger löste den Scheck bei der Bank ein und behielt die Schecksumme von S 22.140,-- für sich. Bei dem jetzt eingeklagten Betrag von S 11.940,-- handelt es sich um weitere Reiseleitergebühren des Klägers für die Monate Februar bis Mai 1981, welche der Kläger mit Abrechnung vom 3.5.1981 gegenüber ITS bekanntgab. Nachdem ITS eine unmittelbare Zahlung dieses Betrages an den Kläger abgelehnt hatte, weil ihr selbst eine größere Forderung gegenüber der beklagten Partei zustand, machte der Kläger diese Reiseleitergebühren gemeinsam mit weiteren Ansprüchen am 9.6.1981 gegenüber der beklagten Partei geltend; seine Gesamtforderung belief sich dabei auf S 25.410,--. In der Folge kam es zwischen dem Kläger und der beklagten Partei zur Vereinbarung vom 22.7.1981. Im Zuge dieser Besprechung wurde die "Spesen- und Transferabrechnung ITS" - bei welcher es sich um die Reiseleitergebührenabrechnung über S 11.940,--
handelte - ausgeklammert. Während der Kläger seine weiteren Forderungen gegen die beklagte Partei für abgefunden erklärte, sollte er auf Anweisung des Vertreters der beklagten Partei, Direktor Heinrich S***, die Reiseleitergebühren vom S 11.940,-- direkt gegen ITS geltend machen. Dabei sagte die beklagte Partei dem Kläger die Begleichung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ITS zu. Als sich der Kläger daraufhin telefonisch mit ITS in Verbindung setzte, erhielt er von dort die Zusage, daß die Reiseleitergebühren von S 11.940,-- gezahlt würden, sobald die beklagte Partei ihre Verbindlichkeiten vollständig erfüllt habe. ITS hatte am 9.4.1981 gegen die beklagte Partei eine Gesamtforderung von S 69.637,95. Auf Grund der Intervention eines Rechtsanwalts wurde diese Forderung von der beklagten Partei am 4.6.1982 teils durch Zahlung, teils durch Gegenverrechnung des Betrages von S 11.940,-- beglichen. Dies wurde dem Kläger von ITS zur Kenntnis gebracht.
Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen hielt das Berufungsgericht die Rechtsrüge des Klägers für begründet. Die Vereinbarung vom 22.7.1981 sei nach Zweck und Absicht der Parteien so auszulegen, daß die vom Kläger am 9.6.1981 erhobene Forderung in der Höhe von insgesamt S 25.410,-- einerseits durch Zahlung von S 11.500,-- und andererseits durch die Ermächtigung des Klägers, die Spesen- und Transfergebühren von S 11.940,-- im eigenen Namen gegen ITS geltend zu machen, abgegolten werden sollte. Damit habe die beklagte Partei die ihr vertraglich gegen ITS zustehende Forderung auf Zahlung von Reiseleitergebühren von S 11.940,-- dem Kläger abgetreten. Mangels Kenntnis dieser Zession habe jedoch die Schuldnerin auch weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an die beklagte Partei leisten können. Da die beklagte Partei zur Gegenverrechnung der Provisionsforderung von S 11.940,-- mit ITS nicht berechtigt gewesen sei, müsse sie dem Kläger den ihm dadurch in gleicher Höhe entstandenen Schaden ersetzen. Die von der beklagten Partei zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht: Nach dem Inhalt seiner Vereinbarungen mit der beklagten Partei seien dem Kläger während der Dauer seines Angestelltenverhältnisses neben seinem Angestelltengehalt auch die von ITS zu zahlenden Reiseleitergebühren zugestanden. Er sei daher durch die Einlösung des - wenngleich nur zur Verrechnung bestimmten - Schecks über S 22.140,-- nicht unrechtmäßig bereichert.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der beklagten Partei mit Revision aus dem Grund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Die beklagte Partei beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wirft dem Berufungsgericht vor, mit seiner Auslegung der Vereinbarung vom 22.7.1981 den Parteien ein "gänzlich irrationales, gegen alle Erfahrung und gegen jede Vernunft verstoßendes" Verhalten unterstellt zu haben, hätte doch der Kläger nach dieser Auffassung - bei Berücksichtigung des im letzten Absatz erwähnten Wohnungszuschusses von S 6.000,-- - von der beklagten Partei im Vergleichsweg insgesamt (S 11.500,-- + S 11.940,-- + S 6.000,-- =) S 29.440,-- und damit mehr als die von ihm erhobene Forderung von S 25.410,-- erhalten. Tatsächlich sei der Wille der Parteien dahin gegangen, mit diesem Vergleich alle gegenseitigen Forderungen zu erledigen und nur die Geltendmachung solcher Ansprüche, die in den ursprünglich geltend gemachten S 25.410,-- nicht enthalten waren, dem Kläger zu überlassen. Bei diesen Ausführungen übersieht die beklagte Partei, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen über den Inhalt der Vereinbarung vom 22.7.1981 nicht allein aus der Urkunde Beilage 2 gewonnen, sondern zur Feststellung der Absicht der Parteien auch die Parteiaussage des Klägers herangezogen hat. Es hat auf Grund dieser Aussage als erwiesen angenommen, daß es sich bei der "Spesen- und Transferabrechnung ITS" um die jetzt eingeklagten Reiseleitergebühren von S 11.940,-- handelte, welche zwar zunächst in der Gesamtforderung von S 25.410,-- enthalten gewesen waren, im Zuge der Vergleichsverhandlungen aber aus der vergleichsweisen Regelung ausgeklammert wurden und nach dem erklärten Willen ("über Anweisung") des Vertreters der beklagten Partei vom Kläger unmittelbar gegen ITS geltend gemacht werden sollten. Damit hat aber das Berufungsgericht eine dem Tatsachenbereich angehörende Feststellung getroffen, welche - anders als die Auslegung auf Grund des bloßen Wortlautes einer Urkunde - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (EvBl.1967/152 uva). Mit ihren Revisionsausführungen, wonach der Vergleich vom 22.7.1981 anders auszulegen sei, bekämpft die beklagte Partei demnach in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der zweiten Instanz. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, daß der im letzten Absatz der Vereinbarung bestätigte "Wohnungszuschuß" von S 6.000,-- eine für den Kläger geleistete Zahlung der Bergbahn H*** betrifft, welche mit den hier vergleichsweise bereinigten Forderungen des Klägers gegen die beklagte Partei möglicherweise in keinem Zusammenhang steht. Das Berufungsgericht hat die von ihm als erwiesen angenommene Vereinbarung der Parteien, nach welcher der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Reiseleitergebühren im Betrag von S 11.940,-- direkt gegen ITS geltend zu machen habe, richtigerweise als Abtretung dieser - vertraglich der beklagten Partei gegenüber ITS zustehenden - Forderung an den Kläger beurteilt. Da eine solche zur Tilgung einer Schuld des Zedenten gegenüber dem Zessionar bestimmte Forderungsabtretung im Zweifel nur als zahlungshalber vereinbart anzusehen ist (SZ 13/37; SZ 26/142; SZ 43/73 ua; ebenso Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1414), konnte der Kläger nach dem Fehlschlagen seines Versuches, von ITS die Zahlung der abgetretenen Forderung zu erreichen, auf seine ursprüngliche Forderung gegen die beklagte Partei zurückgreifen und diese - als subsidiär auch weiterhin zur Zahlung verpflichtete Schuldnerin - auf Grund der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auf Leistung des geschuldeten Betrages in Anspruch nehmen (siehe dazu Reischauer aaO Rz 15). Ob und in welchem Zeitpunkt ITS von der Zession erfahren hat, ist unter diesen Umständen ohne entscheidungswesentliche Bedeutung; ebenso kann die Frage, ob die beklagte Partei auch aus dem Titel des Schadenersatzes zur Zahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet wäre, aus den angeführten Gründen auf sich beruhen. Den Ausspruch über das Nichtbestehen der zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung bekämpft die beklagte Partei nur insoweit, als sie sich gegen die "Auffassung" des angefochtenen Urteils wendet, der Kläger habe außer seinem Angestelltengehalt auch Anspruch auf die von ITS zu entrichtenden Reiseleitergebühren von S 60,-- pro Gast und Aufenthalt gehabt. Da jedoch das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen Helmut M*** und der Parteiaussage des Klägers eine derartige Zusage der beklagten Partei ausdrücklich als erwiesen angenommen hat, sind auch diese Ausführungen der Revision nichts anderes als ein in dritter Instanz unzulässiger und deshalb unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E09013European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00126.85.0930.000Dokumentnummer
JJT_19860930_OGH0002_0040OB00126_8500000_000