Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Karlheinz und Agnes E*** Gesellschaft m.b.H., Wienerstraße 92, 3403 Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Firma Wilhelm H*** & Co, Aglassingerstraße 60-66, 5023 Salzburg, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufhebung der Entscheidung eines Schiedsrichters, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24.März 1986, GZ 1 R 312/85-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte hat in einem gegen sie von der Klägerin eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren eingewendet, der Vertrag, der die Schiedsklausel enthalte, sei einvernehmlich aufgelöst worden. Nachdem in einem zwischen denselben Parteien anhängigen Verfahren von den ordentlichen Gerichten diese Ansicht geteilt worden war, zog die Klägerin ihre beim Schiedsgericht eingebrachte Klage zurück. Das Schiedsgericht bestimmte mit Beschluß die Kosten der Beklagten mit S 287.283,53 und erkannte die Klägerin schuldig, diese Kosten zu ersetzen.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage, diese Entscheidung des Schiedsgerichtes als nichtig aufzuheben. Sie vertrat die Ansicht, das Schiedsverfahren sei absolut nichtig, weil kein Schiedsvertrag mehr vorhanden gewesen sei.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, bei der Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Kosten habe es sich um einen Beschluß gehandelt, also um eine Formalentscheidung, nach den §§ 595 ff ZPO könnten aber nur Sachentscheidungen angefochten werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und erklärte die Revision nicht für zulässig. Es vertrat die Ansicht, das Schiedsgericht sei berechtigt gewesen, über die Kosten der Beklagten zu entscheiden.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig, weil es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes um eine solche im Kostenpunkt handelt. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß keine Kostenentscheidung vorliege, wenn das Schiedsgericht über die Entlohnung der Schiedsrichter entscheidet, weil sich die Entlohnung der Schiedsrichter nach bürgerlichem Recht richte. Das gleiche gelte für eine Regreßklage der ehemaligen Schiedsparteien, die ihre Grundlage in den Verfahrenskosten habe (Rspr 1936/157; SZ 25/252; Fasching IV 458 Anm 11). In der Entscheidung GesRZ 1983, 102 wurde das Vorliegen einer Entscheidung im Kostenpunkt ebenfalls mit der Begründung verneint, das Schiedsgericht habe über den Entlohnungsanspruch der Schiedsrichter entschieden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um die Kosten einer Partei, also um eine echte Kostenentscheidung, die bei Einleitung des Verfahrens noch akzessorisch war (vgl. Fasching aaO). Da nach ständiger Rechtsprechung den Kostenpunkt alle Entscheidungen betreffen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (EvBl 1969/358 uva), und der Rechtsmittelausschluß daher auch dann gilt, wenn über die Zulässigkeit oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung abgesprochen wird (4 Ob 573/82), ist auch im vorliegenden Fall ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E08973European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB01511.86.0930.000Dokumentnummer
JJT_19860930_OGH0002_0020OB01511_8600000_000