Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Susanne L***, Hausfrau, 9781 Oberdrauburg, Marktstraße 1, vertreten durch Dr.Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wider den Antragsgegner Michael L***, jun., Schlossermeister, 9781 Oberdrauburg, Gailbergstraße 2, vertreten durch Dr.Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 3.Juni 1986, GZ.3 R 386/85-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 27.Oktober 1984, GZ. F 13/81-20, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die unterinstanzlichen Beschlüsse werden dahin abgeändert, daß Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses zu lauten hat:
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 52.000,--, zahlbar in zwei gleichen Raten, und zwar S 26.000,-- binnen 14 Tagen und S 26.000,-- binnen 4 Monaten, bei sonstiger Exekution zu leisten.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin stellte am 27.10.1981 den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wobei sie auf die am 28.10.1980 erfolgte rechtskräftige Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner sowie den Verbleib sämtlicher während der Ehe von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Fahrnisse in der vom Antragsgegner benützten Ehewohnung verwies und die Berücksichtigung ihrer seit der Ehescheidung geleisteten Beiträge für die Abzahlung der während der aufrechten Ehe eingegangenen gemeinsamen Verbindlichkeiten begehrte. In der mündlichen Verhandlung forderte sie aus Zweckmäßigkeitsgründen statt einer Zuweisung von Fahrnissen die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 200.000,-- durch den Antragsgegner.
Der Antragsgegner beantragte zunächst unter Hinweis auf die von ihm teilweise bereits abgezahlten und die noch offenen gemeinsamen Schulden der vormaligen Ehegatten die Abweisung des Aufteilungsantrages, zuletzt bot er der Antragstellerin die Übergabe der Hälfte des Inventars der Ehewohnung an, lehnte jedoch eine Ausgleichszahlung ab.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin von S 70.000,--, zahlbar in zwei Raten, auf und übertrug ihm das Eigentum an dem in der vormaligen Ehewohnung befindlichen ehelichen Gebrauchsvermögen. Weiters ordnete es die Abzahlung der noch offenen gemeinsamen Verbindlichkeiten derart an, daß die Antragstellerin ingesamt S 47.527,-- und der Antragsgegner insgesamt S 55.895,92 noch zu zahlen haben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, dagegen jenem der Antragstellerin teilweise Folge und sprach ihr einen weiteren Betrag von S 15.000,--, somit insgesamt eine vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung von S 85.000,-- zahlbar in zwei Monatsraten, zu. Den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung erklärte es für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist teilweise gerechtfertigt.
Das im wesentlichen wortgleich wie im Rekurs erstattete Vorbringen des Antragsgegners im Revisionsrekurs geht zunächst wiederum dahin, die Antragstellerin habe ursprünglich die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG unter Hinweis auf ein mangelndes Interesse an der Zuteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen eine Ausgleichszahlung begehrt. Dieses Zahlungsbegehren sei somit aber als verfristet bzw. das neue Vorbringen überhaupt als Antragsrückziehung zu werten.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß die Antragstellerin fristgerecht einen Antrag auf umfassende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gestellt hat ohne einen konkreten, das Gericht im übrigen nicht bindenden, Teilungsvorschlag zu erstatten. Von ihrem Antrag war daher quantitativ das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen erfaßt, qualitativ, nämlich hinsichtlich der vom Gericht zu treffenden Anordnungen, konnte sie auch später Vorschläge, so auch auf Leistung einer Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner, machen, weil die Parteien ihre Vorstellungen über die Art der Aufteilung jederzeit vorbringen können (7 Ob 778/81, 3 Ob 657/81, 3 Ob 561/85 ua). Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens kann daher grundsätzlich im Laufe des Verfahrens beziffert und später auch erweitert werden (JBl.1983,649). Lediglich dann, wenn von Anfang an eine Ausgleichszahlung begehrt wurde, hat die Rechtsprechung eine außerhalb der Fallfrist des § 95 EheG gelegene Ausdehnung des Begehrens für unzulässig erachtet (SZ 55/192, 55/163; 1 Ob 566/85 ua). Auch von einer Antragsrückziehung kann nicht die Rede sein. Die sprachlich mißglückte Formulierung des Beweggrundes der Antragsgegnerin ändert nämlich nichts an der Eindeutigkeit ihres Antrages auf Leistung einer Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner.
Im weiteren vertritt der Antragsgegner den Standpunkt, das Rekursgericht hätte der Antragstellerin die Hälfte des beweglichen Hausrates und die Hälfte der offenen Schulden zur Zahlung zuweisen, ihren Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung aber abweisen müssen. Keinesfalls sei eine solche von S 85.000,-- gerechtfertigt, zumal der Schätzwert des ehelichen Gebrauchsvermögens S 173.752,-- und die zum maßgeblichen Abrechnungszeitpunkt offenen Schulden S 211.450,75 betragen hätten, wovon die von der Antragstellerin aufgenommenen Kredite von S 23.746,-- und S 33.096,50 allein von ihr zu tragen seien. Da der Antragsgegner Kreditrückzahlungen in der Höhe von S 146.987,25, die Antragstellerin aber nur solche von S 64.463,50 geleistet habe bzw. noch zu leisten habe, errechne sich ausgehend vom halben Schätzwert des ehelichen Gebrauchsvermögens von S 86.876,-- insgesamt lediglich ein Plus von S 17.192,88 zugunsten der Antragstellerin, welcher Betrag im Hinblick auf den größeren Beitrag des Antragsgegners zum Erwerb des ehelichen Gebrauchsvermögens zu vernachlässigen sei.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die Unterinstanzen zu Recht die das aufzuteilende eheliche Gebrauchsvermögen darstellenden Fahrnisse zur Gänze ihm zugewiesen. Es handelt sich hiebei um die Wohnungseinrichtung und den Hausrat, welche Gegenstände sich in der im Hause seiner Eltern gelegenen Ehewohnung befinden und zweckmäßigerweise ihm überlassen werden, weil er diese eingerichtete Wohnung weiterhin benützt, wogegen die Antragstellerin in ihrer Einzimmerwohnung keine Unterbringungsmöglichkeit für weitere Fahrnisse hat. Mit seiner Behauptung, die Kredite von (restl.) S 23.746,-- und S 33.096,50 seien von der Antragstellerin allein aufgenommen worden und daher allein zu tragen, ist der Rechtsmittelwerber auf die vor dem Obersten Gerichtshof unbekämpfbare Feststellung zu verweisen, daß auch diese während der aufrechten Ehe aufgenommenen Kredite der Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Bestreitung des sonstigen gemeinsamen Lebensaufwandes der Ehegatten dienten (S.13 des angefochtenen Beschlusses). Der Rechtsansicht des Antragsgegners schließlich, er habe festgestelltermaßen zum Gesamteinkommen der Ehegatten 59,7 %, die Antragstellerin dagegen nur 40,3 % beigetragen, weshalb eine Vermögensaufteilung im Verhältnis von 1 : 1 unbillig erscheine, ist zu entgegnen, daß die Antragstellerin während der Ehe berufstätig war und neben ihrem Beruf den Haushalt führte sowie ein gemeinsames Kind zu betreuen hatte. Ihr Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens wurde daher von den Unterinstanzen zu Recht als gleichwertig angesehen (6 Ob 839/81, 4 Ob 530/82 ua). Im Ergebnis teilweise berechtigt ist die Bekämpfung der Höhe der dem Antragsgegner vom Rekursgericht auferlegten Ausgleichszahlung.
Das Rekursgericht führte diesbezüglich aus: "Der Antragsgegner zahlte nach der Scheidung der Ehe insgesamt S 85.038,33 an Kreditschulden zurück. Damit verringert sich der Vermögenswert des
ihm zugewiesenen Gebrauchsvermögens auf rund S 88.713,--.... . Die Antragstellerin hatte nach der Scheidung der Ehe.... S 22.989,50
zurückgezahlt. Bei Festsetzung einer Ausgleichszahlung von S 70.000,-- verringert sich dieser ihr zukommende Vermögenswert um den Betrag der von ihr bezahlten Schulden auf S 47.010,50. Unter Berücksichtigung der von ihr zu übernehmenden Schulden im Gesamtbetrag von S 47.581,-- (richtig: S 47.527,--) wäre das Ergebnis der Aufteilung unbillig. Dem Antragsgegner verbleibt nämlich nach Abzug der von ihm zu übernehmenden Schulden von insgesamt S 55.895,92 noch immer ein Vermögenswert von rund S 32.817,--. Demgemäß ist der Antragstellerin ein weiterer Betrag von S 15.000,--, insgesamt somit ein solcher von S 85.000,-- als Ausgleichszahlung zuzuerkennen."
Bei dieser Berechnung hat das Rekursgericht übersehen, daß dem Antragsgegner auch der ihm vom Erstgericht auferlegte, an die Antragstellerin als Ausgleichszahlung zu leistende Betrag von S 70.000,-- anzurechnen ist. Von dem ihm zukommenden Wert des Gebrauchsvermögens von S 173.752,-- verbleibt ihm nach Abzug der von ihm nach der Scheidung der Ehe gezahlten Schulden von S 85.038,33 und der ihm vom Erstgericht zur Zahlung auferlegten noch offenen Schulden von S 55.895,92 zunächst wohl, wie das Rekursgericht ausführt, ein Vermögenswert von S 32.817,75. Hätte er aber weiters die vom Rekursgericht auferlegte Ausgleichszahlung von S 85.000,-- an die Antragstellerin zu leisten, so ergebe dies sodann ein Passivum von S 52.183,--. Die Antragstellerin hat bisher gemeinsame Schulden in der Höhe von S 22.989,50 zurückgezahlt und die ihr vom Erstgericht auferlegten Schulden von S 47.527,-- (unrichtig: S 47.581,--) noch abzustatten, somit Gesamtschulden von S 70.516,50 zu tragen. Würde sie vom Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 85.000,-- erhalten, so verbliebe ihr nach Abzug dieser Gesamtschulden ein Aktivum von S 14.483,50. Der Antragsgegner wäre somit benachteiligt. Um die bereits von den Unterinstanzen als Ziel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens genannte Lösung, nämlich eine möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung, zu erreichen (6 Ob 714/82, 1 Ob 547/85, 2 Ob 529/86 ua), ist dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin von S 52.000,-- aufzuerlegen. In diesem Falle ergibt sich wegen der das Aktivvermögen überschreitenden Gesamtschulden aus der Ehe für ihn ein Abgang von S 19.182,25 (S 173.752,-- minus S 85.038,33 minus S 55.895,92 minus S 52.000,--), für die Antragstellerin ein annähernd gleiches Minus von S 18.516,50 (S 52.000,-- minus S 22.989,50 minus S 47.527,--). Dieses Ergebnis wird durch folgenden Kontrollrechengang bestätigt: die Differenz zwischen dem Schätzwert des ehelichen Gebrauchsvermögens von S 173.752,-- und den Gesamtschulden der vormaligen Ehegatten von S 211.450,75 beträgt S 37.698,75. Dieser Aufteilungsverlust ist von beiden vormaligen Ehegatten (annähernd) gleichteilig zu tragen. Die beiden vorgenannten Anteilsbeträge von S 19.182,25 und S 18.516,50 ergeben den Gesamtabgang von S 37.698,75.
In diesem Sinne war dem Revisionsrekurs des Antragsgegners somit teilweise stattzugeben und die von ihm an die Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung auf S 52.000,-- herabzusetzen. Der Ausspruch, daß die Verfahrens- und Rechtsmittelkosten gegeneinander aufgehoben werden, entspricht nach den Umständen des Falles der Billigkeit (§ 234 AußStrG).
Anmerkung
E09131European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00636.86.0930.000Dokumentnummer
JJT_19860930_OGH0002_0020OB00636_8600000_000