Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache für den inzwischen volljährig gewordenen Roland R***, geboren am 3. Oktober 1966, Elektromechanikerlehrling, 1020 Wien, Weintraubengasse 28/17, infolge Revisionsrekurses des Vaters Heinrich R***, Schlossermeister, 1220 Wien,
Maissauergasse 2a/5/11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6. Mai 1986, GZ. 43 R 169/86-118, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Dezember 1985, GZ. 7 P 455/75-113, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß ON 88 wurde der Vater verpflichtet, für seinen ehelichen Sohn Roland ab 1. September 1979 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.200,-- zu leisten. Der Vater beantragte noch zur Zeit der Minderjährigkeit seines Sohnes die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages auf S 1.000,-- ab 1. Juni 1984, dies mit der Begründung, er könne nicht mehr leisten und Roland sei auch schon weitgehend selbsterhaltungsfähig. Mit Beschluß ON 111 wurde der Herabsetzungsantrag teilweise dahin erledigt, daß der Unterhaltsbetrag auf S 2.000,-- herabgesetzt wurde. Die Entscheidung über das Mehrbegehren des Vaters wurde vorbehalten und ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Das Erstgericht gab mit Beschluß ON 113 dem Herabsetzungsantrag des Vaters statt, weil es ein Einkommen des Vaters von nur S 13.000,-- monatlich bei bestehenden Sorgepflichten für seine zweite Ehefrau und das 1972 aus dieser Ehe geborene Kind Gabriele und ein Einkommen von Roland in Höhe von monatlich über S 6.000,-- annahm.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Herabsetzungsantrag des Vaters in seinem noch unerledigten Umfange abgewiesen wurde. Im Gegensatz zum Erstgericht ging die zweite Instanz davon aus, daß nicht feststehe, wieviel der Vater verdiene, zumal dieser die erforderlichen Beweismittel (Einkommensteuerbescheide) nicht vorgelegt habe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Mit diesem Revisionsrekurs legt der Vater zwei Einkommensteuerbescheide vor und macht geltend, er erziele in seinem Unternehmen keine Gewinne, sei hoch verschuldet und könne daher wirklich nicht mehr als S 1.000,-- leisten.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle steht nämlich gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche kein weiteres Rechtsmittel an die dritte Instanz zu. Zum Bereich der Unterhaltsbemessung gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insbesondere auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg. 44.575, 47.141). Ob das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang alle in Betracht kommenden Beweisaufnahmen durchgeführt hat oder ob es die feststehenden Fakten richtig gewürdigt hat, kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden (EFSlg. 44.581, 47.173).
Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Anmerkung
E09159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00602.86.1001.000Dokumentnummer
JJT_19861001_OGH0002_0030OB00602_8600000_000