Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Berta O***, Salzburg, Neuhauserstraße 26 (Pension G***), infolge Rekurses des für die Betroffene bestellten Kollisionskurators Helmut S***, Rechtspfleger, Bezirksgericht Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 24. Juli 1986, GZ. 33 R 450/86-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. April 1986, GZ. 2 SW 109/84-47, zum Teil aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 16. April 1986 (ON 47) wies das Erstgericht den Antrag des für die Betroffene bestellten Sachwalters Albert T*** auf Zuerkennung einer Belohnung für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis 31. Jänner 1986 ab. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung auf. Das Erstgericht bestellte daraufhin mit Beschluß vom 21. August 1986 (ON 52) Helmut S*** zum Kollisionskurator für die Betroffene zu ihrer Vertretung im Verfahren zur Entscheidung über den Belohnungsantrag des Sachwalters und stellte ihm auch den Beschluß des Rekursgerichtes zu.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kollisionskurator gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind unter anderem Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig; dieser Rechtsmittelausschluß umfaßt sowohl Sach- wie Formalentscheidungen jedweder Art, also auch Beschlüsse, mit welchen erstinstanzliche Entscheidungen über den Kostenpunkt aufgehoben werden (EfSlg. 47.194, 44.625 u.v.a.). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch Entscheidungen über den Anspruch des Kurators oder Vormundes auf Belohnung für Mühewaltung (vgl. § 266 ABGB) - auch dem Grunde nach - Entscheidungen über den Kostenpunkt im Sinne der genannten Gesetzesstelle (EFSlg. 47.195, 44.625 u.v.a.; Fasching Komm. IV 463). Nichts anderes kann für den Belohnungsanspruch eines für einen Behinderten bestellten Sachwalters (nach dem SachwalterG) gelten, zumal die Kuratel und die Sachwalterschaft einander im Gesetz (§ 280 ff ABGB) gleichgestellt sind.
Der Rekurs des Kollisionskurators ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E09119European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00651.86.1001.000Dokumentnummer
JJT_19861001_OGH0002_0010OB00651_8600000_000