TE OGH 1986/10/1 1Ob635/86

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Veröffentlicht am 01.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anita B***, geboren am 27.Juni 1984, infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 17.Juli 1986, GZ 15 c R 43/86-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 17.Juni 1986, GZ P 30/86-2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung stellte am 9.5.1986 den Antrag, das Erstgericht wolle der Minderjährigen gemäß § 26 Abs 1 JWG Erziehungshilfe gewähren, mit der Durchführung derselben möge die Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden. Weiters möge die von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 6.5.1986 wegen Gefahr im Verzug durchgeführte Unterbringung des Kindes im Niederösterreichischen Landessäuglings- und Kleinkinderheim Schwedenstift in Perchtoldsdorf genehmigt werden (§ 26 Abs 2 JWG). Nach dem zur Begründung der vorgesehenen Erziehungsmaßnahme beigeschlossenen Bericht der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sei die Mutter Alkoholikerin und körperlich schon derart abgebaut, daß es ihr unmöglich sei, das Kind zu pflegen und zu betreuen. Am 5.5.1986 habe die Mutter betrunken das Wohnhaus verlassen und sei bis zum 6.5.1986 nicht zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe eine Nachbarin das Kind betreut.

Ohne weitere Erhebungen bewilligte das Erstgericht den gestellten Antrag.

Das Rekursgericht hob über Rekurs des Vaters diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Gemäß § 34 Abs 1 JWG habe das Vormundschaftsgericht vor der Entscheidung über die gerichtliche Erziehungshilfe die Erziehungsberechtigten zu hören, wenn sie nicht unbekannten Aufenthaltes seien oder aus sonstigen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnten. Darüber hinaus habe das Gericht gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG alle Umstände und Verhältnisse, die auf die richterliche Verfügung Einfluß haben, von Amts wegen zu untersuchen, darüber die Parteien selbst oder andere von der Sache unterrichtete Personen, nötigenfalls auch Sachverständige, zu vernehmen und alle zur näheren Aufklärung dienliche Urkunden abzufordern. Im vorliegenden Fall habe sich das Erstgericht bei seiner Entscheidung lediglich auf das Vorbringen der antragstellenden Behörde sowie einen Bericht der Universitätskinderklinik Wien vom 24.4.1986 gestützt. Es habe aber keine sonstige Erhebungen gepflogen und insbesondere auch die Anhörung der Erziehungsberechtigten unterlassen. Dies werde nachzuholen sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs nicht nur die von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wegen Gefahr im Verzug vor Erlassung des Beschlusses erfolgte Unterbringung des Kindes im Säuglings- und Kleinkinderheim Schwedenstift gemäß § 26 Abs 2 JWG genehmigt, es hat auch dem Kind Erziehungshilfe gemäß § 26 Abs 1 JWG gewährt. Bei der Genehmigung oder dem Widerruf der von der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Gefahr im Verzug getroffenen Sofortmaßnahme durch das Gericht gemäß § 26 Abs 2 JWG handelt es sich, anders als im Fall der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung gemäß § 31 JWG, für die die Bescheinigung der Voraussetzungen durch die antragstellene Behörde, die hier nicht ohne Gerichtsbeschluß vorgehen darf, ausreicht (RZ 1967, 131; SZ 36/51), um eine Entscheidung des Gerichtes, die nur nach Durchführung eines das rechtliche Gehör aller Beteiligten, daher auch der Eltern, sichernden Verfahrens erlassen werden durfte (§ 34 Abs 1 JWG; § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG; Art.6 Abs 1 MRK; vgl. SZ 54/124; EvBl 1957/213). Gegen diese Verfahrensgrundsätze verstieß das Erstgericht, das den Eltern weder die Möglichkeit zur Stellungnahme bot noch die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin überprüfte. Diese Vecfahrensfehler konnten aber nur zur Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht führen.

Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E08952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00635.86.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19861001_OGH0002_0010OB00635_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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