TE OGH 1986/10/1 1Ob1534/86

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Veröffentlicht am 01.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** ST. J*** IN T***, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger jun., Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei F*** ST. J*** IN T***, St.Johann in Tirol, Reitham 2, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Unterlassung, infolge ao. Revision der beklagten Partei (Streitwert: S 25.000) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1986, GZ 3a R 282/86-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z.3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Räumung ihr gehöriger, näher bezeichneter Grundstücke der Katastralgemeinde St. Johann in Tirol und zur Unterlassung der Benützung dieser Grundflächen zu Zwecken des Betriebes eines Flugplatzes.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht gab dem Räumungsbegehren statt und wies lediglich das Unterlassungsbegehren ab; es sprach aus, daß der Wert des Begehrens, über den es abändernd entschieden habe, zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und der Wert des Streitgegenstandes, über den es bestätigend entschieden habe, S 60.000,-- nicht übersteige, und ließ die Revision (gemeint wohl: im Umfang der Abänderung) nicht zu.

Gegen den dem Räumungsbegehren stattgebenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei; inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z.1 ZPO), wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z.2 ZPO) und, wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z.1 oder Z.2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z.3 ZPO). Ferner hat das Gericht zweiter Instanz, wenn die Revision gegen sein Urteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 500 Abs.4 Z.2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 500 Abs.3 ZPO).

Da im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ausschließlich nicht in einem Geldbetrag besteht und das Gericht zweiter Instanz der Berufung teilweise stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil teilweise bestätigt hat, hätte es Aussprüche nach § 500 Abs.2 Z.1, Z.2 und Z.3 ZPO und - je nach dem letzteren Ausspruch - gegebenenfalls auch einen solchen nach § 500 Abs.3 ZPO in sein Urteil aufnehmen müssen; den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z.3 ZPO hat es jedoch unterlassen. Die Bewertung nach dieser Gesetzesstelle ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Urteiles nicht auf erhebliche Rechtsfragen nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.

Der vom Berufungsgericht vorgenommene Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision (§ 500 Abs.3 ZPO) läßt zwar darauf schließen, daß es dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte; dieser Ausspruch ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Urteiles maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z.3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 508a Abs.1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (vgl. RZ 1984/87). Außerdem entfällt der Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO, wenn der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.

Den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z.3 ZPO wird das Berufungsgericht im Wege der Berichtigung (Ergänzung) nachzutragen haben; übersteigt danach der Wert des Streitgegenstandes überhaupt S 300.000,--, so wird der Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO zu entfallen haben.

Anmerkung

E09124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB01534.86.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19861001_OGH0002_0010OB01534_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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