Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Honf.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta K***, Geschäftsfrau, Wien 5., Reinprechtsdorferstraße 34, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Oskar B***, Kaufmann, Wien 5., Reinprechtsdorferstraße 34, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Juni 1985, GZ. 12 R 131/85-91, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Februar 1985, GZ. 3 Cg 363/82-86, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Ersturteil wegen Feststellungsmängeln ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Der dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentlicher Rekurs ist unzulässig. Für Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO blieb es auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 bei der Einrichtung des Rechtskraftvorbehaltes. Ohne einen solchen ist infolge des unveränderten Wortlautes dieser Bestimmung ein Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch nicht mit außerordentlichem Rekurs anfechtbar (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 203; 7 Ob 572/86 ua).
Demgemäß ist der Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E09220European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00667.86.1002.000Dokumentnummer
JJT_19861002_OGH0002_0070OB00667_8600000_000