Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut G***, kfm. Angestellter, Wien 19., Sieveringer Straße 91, vertreten durch Dr. Rudolf Friedrich Stiehl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Atelier D***, Entwurf- und Planungsgesellschaft mbH, Wien 15., Löschenkohlgasse 26, vertreten durch Dr. Walter Scherlacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 120.000,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1985, GZ 12 R 97/85-48, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17. Jänner 1985, GZ 39 e Cg 129/83-44, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung der Revision an den Revisionsgegner zu verfügen und nach Einlangen der Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist den Akt im Instanzenweg neuerlich vorzulegen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 sind bei der Anfechtung der Urteile der zweiten Instanz drei Bereiche zu unterscheiden: Der Bereich der absoluten Unzulässigkeit der Revision (§ 502 Abs. 2 und 3), der Bereich der absoluten Zulässigkeit (§ 502 Abs. 4 Z 2) und der Zwischenbereich (bei einem Streitwert zwischen S 15.000 bzw. S 60.000 und S 300.000). Nur für den letzteren Bereich hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist (§ 500 Abs. 3). Im Bereich der absoluten Zulässigkeit der Revision, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO) bedarf es keines Zulässigkeitsausspruches. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist jener des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne Rücksicht auf die Art der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Fasching LB Rdz 1880 mwN). Wenn die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO wegen Überschreitung der oberen Wertgrenze jedenfalls zulässig ist, kann ein Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der Revision auch nicht gemäß § 500 Abs. 3 ZPO erfolgt sein. In diesem Fall ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen (Petrasch,
Das neue Revisions-(Rekurs-)Verfahren in ÖJZ 1983, 201; 1337 BlgNR 15. GP 20). Es kann auch für die Parteien und die Vorinstanzen bei der Beurteilung der Frage, ob eine ordentliche Revision zulässig ist, nicht bindend sein.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000. Der irrtümliche Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß hinsichtlich des abändernden Teiles die Revision nicht zulässig ist, ist daher unbeachtlich. Mit der (ordentlichen) Revision der beklagten Partei ist daher nach § 507 Abs. 1 zweiter Satz ZPO und nach § 508 Abs. 1 ZPO zu verfahren.
Anmerkung
E09224European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00673.86.1002.000Dokumentnummer
JJT_19861002_OGH0002_0070OB00673_8600000_000