TE OGH 1986/10/9 8Ob634/86

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Bettina K***, geboren

19. Jänner 1971, und mj. Gabriele K***, geboren

10. April 1972, infolge Revisionsrekurses des Harry K***, D-8201 Raubling, Kufsteinerstraße 15, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26. April 1985, GZ. 2 b R 91/85-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 1. April 1985, GZ. 3 P 364/83-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß ON 36 dem Vertreter des Vaters, Dr. Andreas Zaubzer, Rechtsanwalt in Kufstein, zuzustellen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.1.1986, 8 Ob 663/85, wurden die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den Antrag des Vaters Harry K*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Mutter vom 5.2.1985 auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge des Vaters für die beiden Minderjährigen Bettina und Gabriele K*** zu entscheiden.

Mit Beschluß vom 10.4.1986, ON 36, hat das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Dieser Beschluß wurde nur dem Vater zugestellt, obgleich dieser am 5.8.1985 dem Rechtsanwalt Dr. Zaubzer in Kufstein Vollmacht zu seiner Vertretung im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren erteilt und diese Bevollmächtigung dem Erstgericht am 9.8.1985 angezeigt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei einen Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos (vgl. die in Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen zu § 6 AußStrG unter Nr. 4 zit. E. ua.). Der Beschluß des Erstgerichtes ON 36 ist daher noch nicht rechtskräftig. Er wird dem Vertreter des Vaters zuzustellen sein; nach Rechtskraft des Beschlusses ON 36 sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Anmerkung

E09423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00634.86.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19861009_OGH0002_0080OB00634_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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