Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Warta und Dr. Schlosser als Richter in der Handelsregistersache zu HRB 30.276 des Handelsgerichtes Wien über die Verhältnisse der GGG G***-G*** G*** M.B.H. mit dem Sitz in Wien 13., Gobergasse 56, wegen Ablehnung der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wien beantragten Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung der Firma, infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. Mai 1986, GZ. 5 R 81/85-16, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. September 1984, GZ. 7 HRB 30.276-9, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die GGG G***-G*** G*** mit dem Sitz in Hannover und deren zwei Gründungsgesellschafter gründeten mit dem Gesellschaftsvertrag vom 5. April 1983 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien. In Übereinstimmung mit dem Namen der Mehrheitsgesellschafterin (90 %) bestimmten sie als Firma der neuen Gesellschaft die Wortfolge "GGG
G***-G*** G*** MBH". Der im Handelsregister
eingetragene Unternehmensgegenstand der deutschen Gesellschaft ist "die Übernahme der Betriebsgarantie für Gebrauchtwaren aller Art". Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der inländischen Gesellschaft sind
"1. der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Mineralölen und chemischen Additiven,
2. alle Geschäfte, die den oben genannten Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen,
3. die Beteiligung an und die Geschäftsführung von anderen Unternehmungen, sowie deren Pachtung und Verpachtung; ausgenommen vom gesamten Betriebsgegenstand sind Bankgeschäfte."
Die gesellschaftsvertraglich zu Geschäftsführern bestellten beiden Einzelpersonen unter den drei Gründungsgesellschaftern meldeten die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht sah sich im Eintragungsverfahren nicht veranlaßt, gemäß § 23 Abs. 1 HRV eine gutachtliche Stellungnahme der Handelskammer einzuholen. Es verfügte am 13. April 1983 die Eintragung, die am 18. April 1983 auch vollzogen wurde. Eine Ausfertigung dieser Eintragungsverfügung wurde der Handelskammer nach ihrem eigenen Vorbringen am 24. August 1983 zugestellt.
Am 20. Oktober 1983 langte beim Registergericht der Antrag der Handelskammer auf Einleitung des Verfahrens nach den §§ 142 ff FGG zur Löschung der wegen Täuschungseignung bemängelten Firma ein. Das Registergericht wies diesen Antrag ab.
Das Rekursgericht gab dem von der Handelskammer dagegen erhobenen Rekurs - nach Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses (6 Ob 25/85) - statt und ordnete die Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens an.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der eingetragenen Gesellschaft als der Trägerin der im Verdacht der Unzulässigkeit stehenden Firma erhobene Rekurs ist unzulässig.
In dem Verfahren zur amtswegigen Löschung unzulässiger Eintragungen in das Handelsregister gemäß § 142 FGG steht den Betroffenen gegen die Einleitung des Verfahrens, die im Regelfall in der Löschungsankündigung des Registergerichtes besteht, nach der gemäß § 142 Abs. 3 FGG anzuwendenden Regelung des § 141 Abs. 3 FGG unter Ausschluß sonstiger Rechtsbehelfe, insbesondere des Rekurses, nur der Widerspruch offen. Das hat auch in dem Fall zu gelten, daß die Verfahrenseinleitung in Abänderung einer das amtswegige Löschungsverfahren ablehnenden Entscheidung des Registergerichtes durch das Rekursgericht in der Weise erfolgt, daß dieses dem Gericht erster Instanz die Einleitung des Löschungsverfahrens aufträgt; (nicht allerdings auch im Fall einer - eine bereits vollzogene - Eintragungsverfügung abändernden Rekursentscheidung). Eine nach seinem Inhalt unanfechtbare Entscheidung wird nicht dadurch anfechtbar, daß sie (in Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses) durch das Rechtsmittelgericht gefällt wird. Durch die abändernde Rekursentscheidung ist das Registergericht freilich nur insofern gebunden, daß es die Voraussetzungen für die Einleitung des amtswegigen Löschungsverfahrens als gegeben hinzunehmen hat, eine darüber hinausgehende Bindung für eine allfällige Widerspruchsentscheidung besteht nicht.
Diese Auslegung stimmt mit der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden, die dortige Rechtsprechung billigenden Lehrmeinung überein (Jansen, FGG 2 § 142 Rdz 18; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 11 Teil A § 142 Rdz 28; Schlegelberger FGG 7 § 142 Rdz 8).
Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Anmerkung
E09218European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00009.86.1009.000Dokumentnummer
JJT_19861009_OGH0002_0060OB00009_8600000_000