TE OGH 1986/10/9 12Os131/86

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias G*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Matthias und Josef G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2.Juli 1986, GZ 26 Vr 2711/84-102, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten Matthias G*** und der Verteidiger Dr. Bernt (für den Angeklagten Matthias G***) und Dr. Weiss (für den Angeklagten Josef G***), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Josef G***, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO in Ansehung des Angeklagten Matthias G*** auch die Vorhaft vom 29.März 1985, 14.30 Uhr, bis 30.März 1985, 14.00 Uhr, gemäß § 38 StGB auf die Strafe angerechnet.

Den Berufungen beider Angeklagten wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Matthias G*** verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre, die über den Angeklagten Josef G*** verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre und 6 (sechs) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden Matthias G*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB, Josef G*** hingegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs. 2, 130 erster Fall und 15 StGB, sowie der Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Matthias G*** wurde hiefür nach § 130 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren, Josef G*** nach § 128 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei Matthias und Josef G*** die Begehung von Diebstählen unter Ausnützung eines strafunmündigen bzw. jugendlichen Mittäters, das Vorliegen von 12 einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB, die Setzung von Straftaten bei offenem Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen bei Matthias G*** und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen bei Josef G***, bei Matthias G*** überdies das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen im Hinblick auf die Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung, das teilweise Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.September 1986, GZ 12 Os 131/86-6, dem auch der nähere Inhalt des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G*** bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher eine Maßnahme, die sich der Oberste Gerichtshof nach § 290 Abs. 1 StPO vorbehalten hat, sowie die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Matthias G*** und Josef G***, mit denen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen begehren.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G*** überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß das Erstgericht zum Nachteil dieses Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet hat (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO), indem es unterließ, auch die Vorhaft vom 29.März 1985, 14.30 Uhr bis 30.März 1985, 14 Uhr gemäß § 38 Abs. 1 StGB auf die Strafe anzurechnen. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war daher von Amts wegen auch diese Vorhaftanrechnung vorzunehmen. Was die Berufungen anlangt, so hat das Erstgericht zwar die besonderen Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt, doch erachtet der Oberste Gerichtshof die ausgesprochenen Strafen als zu hoch bemessen. Beide Angeklagten haben bislang Straftaten begangen, die eher dem Bereiche der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und demnach noch nicht mit gravierenden Strafen geahndet wurden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Tatsachen, daß die Überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs. 2 StGB beim Angeklagten Josef G*** nicht beträchtlich ist und der Angeklagte Matthias G*** überwiegend geständig war, insbesondere in den Fakten wegen des Verbrechens des Diebstahls, welche die ihn betreffende Strafdrohung bedingen, war eine angemessene Reduzierung der Freiheitsstrafen auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E09275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00131.86.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19861009_OGH0002_0120OS00131_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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