TE OGH 1986/10/9 12Os118/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stevan Z*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17.Februar 1986, GZ 21 a Vr 1247/84-181, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, des Angeklagten Slavko (Milorad) S*** und der Verteidiger Dr. Stenzel (für den Angeklagten Ljubomir U***) und Dr. Steininger (für den Angeklagten Slavko Milorad S***), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Stevan Z*** und Ljubomir U*** sowie des Verteidigers Dr. Vogler (für den Angeklagten Stevan Z***), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Stevan Z*** und Ljubomir U*** wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil in Ansehung des Angeklagten Stevan Z***, jedoch nur im Schuldspruch zu den Punkten 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.10. (wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch), 2.1. und 2.2. (wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges) sowie

5. (wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen) und demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Stevan Z*** wird von der (weiters) wider ihn erhobenen Anklage, er habe

A) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden

Wert, teils in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten, teils durch Einbruch in ein Gebäude, ein Transportmittel oder eine Wohnung, sowie Eindringen in eine solche mit einem nachgemachten Schlüssel nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a) gemeinsam mit Ljubomir U***, Tomislav S***, der

abgesondert verfolgten Miljana S*** und einem unbekannten Jugoslawen in Gesellschaft von Beteiligten im Februar 1981 in Salzburg oder Umgebung durch Einsteigen in das Betriebsgebäude eines unbekannten Unternehmens Bargeld und Wertgegenstände unbekannten Wertes wegzunehmen versucht;

b) gemeinsam mit Ljubomir U*** und einem unbekannten Jugoslawen in Gesellschaft von Beteiligten im Winter oder Frühjahr 1981 in Salzburg oder Umgebung durch Einschlagen eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude eines unbekannten Verfügungsberechtigten diesem Münzen, Silberbesteck und Fellteppiche, jeweils unbekannten Wertes;

c) gemeinsam mit Ljubomir U*** und einem unbekannten Jugoslawen in Gesellschaft von Beteiligten in der Nacht zum 25. Jänner 1981 in Hallein durch Einschlagen einer Glasscheibe der Eingangstür zum Lederwarengeschäft des Wolfgang G*** diesem eine Handkasse im Wert von 786 S samt ca. 6.000 S Bargeld und einen Inhaberscheck im Wert von 480 S;

d) gemeinsam mit Slavko (Milorad) S*** in Gesellschaft eines Beteiligten in der Nacht vom 19.Februar 1981 in Salzburg durch Aufbrechen der Eingangstür zum Hause Linzergasse 78 und Aufbrechen der Türe zu dem in diesem Haus gelegenen Realitätenbüro der Emma D*** dieser 10.548,32 S Bargeld;

e) am 22.Dezember 1980 in Italien im Schnellzug 289 auf der Strecke Brenner-Verona sohin aus einem Transportmittel einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung Sachen eines Fahrgastes, nämlich eine Herrenhandtasche unbekannten Wertes von 6.000 DM (ca. 42.000 S), 500 sfr (ca. 4.000 S) und 300.000 italienische Lire (ca. 3.600 S) Bargeld dem Carmelo V***;

B) gemeinsam mit Ljubomir U*** und einem unbekannten

Jugoslawen im bewußten und gewollten Zusammenwirken im Frühjahr 1981 in Salzburg und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern,

a) Verfügungsberechtigte diverser Handelsunternehmen unter dem falschen Schein des Carmelo V*** und Begebung von insgesamt 13 Schecks mit dessen Namen sowie unter dem Vorweis dessen jeweiliger Scheckkarten für Wareneinkäufe und zwar 6 Schecks über jeweils 300 DM auf das Konto des Carmelo V*** bei der B*** K*** sowie 7 Schecks über 300 DM auf dessen Konto bei der B*** FÜR H*** UND I*** in Berlin, sohin unter Verwendung falscher Urkunden zum Abschluß von Kaufgeschäften verleitet, wodurch ein Schaden von insgesamt 3.900 DM (ca. 24.300 S) zum Nachteil der beiden obgenannten Banken sowie des Carmelo V*** auf Grund eines 10 %igen Selbstbehaltes des Schadensbetrages eingetreten sei sowie

b) durch Verwendung einer dem Carmelo V*** anläßlich des oben genannten Diebstahls unterdrückten Eurocard in dem oben genannten Sinn, wodurch ein Schaden von insgesamt 107.042,72 DM (ca. 749.299,04 S) zum Nachteil der E*** Frankfurt/BRD

eingetreten sei, die Taten seien gewerbsmäßig erfolgt;

C) gemeinsam mit Ljubomir U*** im bewußten und gewollten

Zusammenwirken am 25.Februar 1981 in Hallein den PKW des Wolfgang P*** als ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen;

er habe hiedurch zu A)a)-e) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, zu B)a) und b) das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 Abs. 2 StGB und zu C) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das ihm nach den verbleibenden Punkten des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, wird Stevan Z*** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Strafgerichtes Basel Stadt vom 2.Juni 1982, des Bezirksgerichtes Aarau vom 25.Jänner 1984 und des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Mai 1981, AZ 17 E Vr 572/81, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt. Mit seiner Berufung wird Stevan Z*** auf diese Entscheidung verwiesen.

II. Der Berufung des Angeklagten Ljubomir U*** wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre und 2 (zwei) Monate herabgesetzt.

III. Der Berufung des Angeklagten Slavko (Milorad) S*** wird nicht Folge gegeben.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.September 1986, GZ 12 Os 118/86-9, dem auch der nähere Inhalt des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, wurden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Stevan Z*** und Ljubomir U*** in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Über die Berufungen der Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S*** war bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden, für den sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des Angeklagten Stevan Z*** eine Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO vorbehalten hat. Zum Vorgehen gemäß § 290 Abs. 1 StPO und zur Berufung des Angeklagten Z***:

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, daß das Erstgericht zum Nachteil des Angeklagten Stevan Z*** das Strafgesetz unrichtig angewendet hat (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO). Das Strafverfahren gegen den Genannten konnte in Österreich nämlich erst durchgeführt werden, nachdem die Schweiz die Auslieferung des Angeklagten bewilligt und durchgeführt hatte. Nach dem Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Europ. AuslieferungsÜbk) durfte sich vorliegend die Strafverfolgung hinsichtlich des genannten lediglich auf die in den Auslieferungsbewilligungen ON 41 und 74 angeführten Straftaten erstrecken. Die gegen Stevan Z*** ergangenen Schuldsprüche in den Fakten 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.10., 2.1., 2.2. und 5. des Ersturteils finden in den genannten Auslieferungsbewilligungen jedoch keine Deckung. Infolge dieses Verfolgungshindernisses sind die bezughabenden Schuldsprüche demnach mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet, weshalb in diesen Fakten ein Freispruch zu erfolgen hatte.

Für das dem Angeklagten Z*** nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB war daher eine Strafneubemessung vorzunehmen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Eignung des Diebstahls zur Anwendung des Strafsatzes von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, die einschlägigen Vorstrafen und die die Qualifikationsgrenze von 100.000 S beträchtlich übersteigende Schadenshöhe, als mildernd hingegen, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute.

Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die im Spruch genannten Urteile des Strafgerichtes Basel Stadt, des Bezirksgerichtes Aarau und des Landesgerichtes Salzburg, mit denen Stevan Z*** zu Freiheitsstrafen von zusammen 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden war, erweist sich vorliegend eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 4 Monaten als tätergerecht und schuldangemessen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Stevan Z*** auf diese Strafneubemessung zu verweisen.

Zu den Berufungen der Angeklagten Ljubomir U*** und Slavko (Milorad) S***:

Das Schöffengericht verhängte über Ljubomir U*** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Jänner 1984, AZ 12 Vr 2523/83, und vom 24.Oktober 1984, AZ 8 E Vr 1467/84, eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren sowie über den Angeklagten Slavko (Milorad) S*** nach § 128 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei beiden Angeklagten die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und des Betruges sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bei S*** die einschlägigen Vorstrafen und bei U*** die hohe, die Qualifikationsgrenze übersteigende Schadenssumme, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Sicherstellung der Beute, bei U*** dessen vor der Polizei abgelegtes Geständnis und bei S*** sein umfassendes Geständnis.

Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten U*** und S*** die Herabsetzung der Freiheitsstrafen.

Während die Berufung des Angeklagten Ljubomir U*** teilweise begründet ist, kommt jener des Angeklagten Slavko (Milorad) S*** Berechtigung nicht zu.

Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte U*** an den von ihm begangenen Straftaten nur in untergeordneter Weise beteiligt war. Daß ihm dabei keine führende Rolle zukam, wird ihm vom Erstgericht auch gar nicht angelastet. Trotzdem erweist sich seine Berufung als begründet. Denn eine Zusatzstrafe ist stets so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Delikte zu verhängen gewesen wäre. Unter Würdigung der Straftaten, derentwegen der Angeklagte in den Verfahren 12 Vr 2523/83 und 8 E Vr 1467/84, je des Landesgerichtes Klagenfurt abgeurteilt worden war, erwiese sich eine Gesamtstrafe von fünf Jahren als tätergerecht und schuldangemessen. Da die Summe der in den eben genannten Strafverfahren über den Angeklagten U*** ausgesprochenen Freiheitsstrafen zwei Jahre und zehn Monate beträgt, war in Stattgebung seiner Berufung die über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und zwei Monate herabzusetzen. Nicht begründet hingegen ist die Berufung des Angeklagten S***. Entgegen der Ansicht dieses Berufungswerbers hat das Erstgericht die vollständig angeführten Strafbemessungsgründe einer durchaus sachgerechten Würdigung unterzogen. Unter Berücksichtigung des die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 2 StGB um nahezu das Siebenfache übersteigenden Wertes der Beute der diesem Berufungswerber angelasteten Diebstähle ist die über den bereits zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen vorbestraften Angeklagten vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten nicht überhöht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00118.86.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19861009_OGH0002_0120OS00118_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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