Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kuras als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 22.April 1986, GZ 2 a Vr 3988/86-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der Geschäftsmann Josef S*** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 7.August 1981 in Wien mit mehreren unbekannt gebliebenen Mittätern Herbert N*** von einem Barhocker heruntergezerrt, zu Boden gestoßen, ihm Fußtritte versetzt und ihn dadurch verletzt (Prellung des rechten kleinen Fingers, Hautabschürfungen im Gesicht und an der rechten Hand, Schädelprellung, Schwellungen im Gesichtsbereich und Blutergüsse im Brustkorbbereich).
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassenden (SSt. X/16, KH. 1663) "Berufung wegen Nichtigkeit" aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. an.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch ausschließlich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, wenn es diesem vorwirft, nicht der Verantwortung des leugnenden Angeklagten, sondern "einzig und allein" (S. 104) der diesen belastenden Aussage des Zeugen N*** gefolgt zu sein. Im übrigen findet dieses Vorbringen in der Aktenlage keine Stütze, weil der Senat, abgesehen davon, daß er die ersten Angaben des Zeugen N*** für Ergebnisse eines Mißverständnisses oder unvollständig hielt und hervorhob, daß dieser erst bei seiner polizeilichen Einvernahme am 7.Oktober 1981 den Angeklagten ausdrücklich als Täter bezeichnete (S. 89), den Schuldspruch keineswegs nur auf die belastende Deposition des Zeugen N*** gegründet hat. Vielmehr wurden auch die Aussagen zweier Personen, darunter des Zeugen Alois B***, die den sofort nach der Tat einschreitenden Polizeibeamten gegenüber S*** als Täter bezeichnet hatten (S. 86 unten), und das eigene Eingeständnis des Angeklagten im September 1981 vor den Sicherheitsbehörden, an N*** "mit Hand angelegt zu haben" (S. 90), verwertet.
Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte das Gericht auch den einen "schlechten Eindruck" hinterlassenden Zeugen Johann A*** und Ernst W*** (übrigens entgegen der Beschwerde eingehend begründet: S. 89 bis 91) unter anderem unter Hinweis auf eine mögliche Einwirkung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit absprechen. Von wem schließlich die die Tätlichkeiten einleitende Auseinandersetzung ausgegangen ist und ob der verletzte N*** leicht (S. 85) oder mittelstark (S. 88) alkoholisiert war, sind hier nicht entscheidende Tatsachen (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) und konnten darum unerörtert auf sich beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war, weil weder der angerufene noch ein im § 281 Abs 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
In gleicher Weise war mit der Berufung des Angeklagten wegen Schuld zu verfahren, weil die Prozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile eines Kollegialgerichts nicht vorsieht. Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung einer solchen Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a.).
Anmerkung
E09505European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00125.86.1009.000Dokumentnummer
JJT_19861009_OGH0002_0130OS00125_8600000_000