Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kuras als Schriftführers in der Strafsache gegen Kurt S*** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146 f. StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 18.Juni 1986, GZ 22 Vr 400/86-22 a, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Wilfing, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt S*** gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. schuldig erkannt worden war, wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 18. September 1986, GZ 13 Os 119/86-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten. Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 147 Abs 1 StGB. (richtig Abs 2, der einen eigenständigen Strafsatz enthält: 13 Os 80/83 u.a.) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei waren erschwerend die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, mildernd das Geständnis und eine beträchtliche Schadensgutmachung. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls deren Umwandlung in eine Geldstrafe (§ 37 StGB.) bzw. deren bedingte Nachsicht ( 43 StGB.) an. Sieben Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, darunter zwei zu Freiheitsstrafen von achtzehn Monaten, weisen den Angeklagten als einen für fremdes Vermögen gefährlichen Rechtsbrecher aus. Wenn das Gericht trotz des schwer belasteten Vorlebens nunmehr mit einer im untersten Viertel des gesetzlichen Strafrahmens geschöpften Strafe das Auslangen zu finden glaubte, dann geschah dies in Würdigung aller in der Berufung hervorgekehrten, für den Angeklagten sprechenden Umstände. Eine weitere Herabsetzung der Strafe wäre nicht vertretbar.
Bleibt es bei einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, dann ist ihre Umwandlung in eine Geldstrafe ausgeschlossen (§ 37 Abs 1 StGB.).
Einer bedingten Strafnachsicht steht das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen (§ 43 Abs 1 StGB.). Der Berufung war daher nach jeder Richtung hin ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E09297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00119.86.1009.000Dokumentnummer
JJT_19861009_OGH0002_0130OS00119_8600000_000