TE OGH 1986/10/9 8Ob633/86

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Veröffentlicht am 09.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dietlinde H***, Private, Rooseveltplatz 12, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Komm.Rat Franz H***, Pensionist, Rooseveltplatz 12, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Rekursbeantwortung" des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 2. April 1986 (ON 87 dA) sprach das Erstgericht aus, daß das von der Antragstellerin eingeleitete Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung und Hausratsteilung bis zum Einlangen einer dem Hauseigentümer aufgetragenen Stellungnahme unterbrochen und nur auf Antrag der Parteien fortgesetzt werde.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsgegner dagegen erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß ab. Gegen diesen Beschluß erhob die Antragstellerin Revisionsrekurs. Diesem Rechtsmittel wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. September 1986 nicht Folge gegeben. Am 23. September 1986 langte beim Obersten Gerichtshof die vom Antragsgegner "vorsorglich" erhobene, am 5. September 1986 beim Erstgericht eingebrachte Rekursbeantwortung ein, mit der beantragt wurde, dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil die Bestimmung des § 231 Abs 2 AußStrG über die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens nur auf Sachentscheidungen, nicht jedoch auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse anzuwenden ist (SZ 53/150 ua). Die Revisionsrekursbeantwortung mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E09419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00633.86.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19861009_OGH0002_0080OB00633_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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