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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch K W Rechtsanwälte GmbH , der gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25. April 2005, GZ. 611.079/0001-BKS/2004, betreffend Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk (mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (Komm Austria) vom 29. Juli 2004 wurde der mitbeteiligten Partei für die Dauer von 10 Jahren die Zulassung für die Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet L 96,7 MHz erteilt und u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 13 Abs. 8 AVG i. V.m. § 5 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 und 4 PrR-G abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0120 protokollierte Beschwerde, mit der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, würde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, so wäre die mitbeteiligte Partei in der Lage, im Versorgungsgebiet ein Radioprogramm zu senden. Durch diese "Vorbelegung" der Frequenz durch die mitbeteiligte Partei wäre im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "erfahrungsgemäß der Werbe- und Informationsaufwand gegenüber dem Neubeginn eines Senders unverhältnismäßig höher", da "im Gesamthörer- und Werbekundenmarkt für diesen Sender erst mühsam davon kommuniziert werden müsste, dass nunmehr ein anderes Programm über diese Frequenz gesendet" werde. Daher würde der Beschwerdeführerin aus der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2005 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und verweist u.a. auf die von ihr im Hinblick auf den "im Herbst 2006 stattfindenden Sendestart" getätigten Investitionen in der Höhe von EUR 330.173,--, welche im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung frustiert wären.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF. Nr. 10.381/A).
4. Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist die Beschwerdeführerin, wenn sie lediglich davon spricht, dass "erfahrungsgemäß der Werbe- und Informationsaufwand gegenüber dem Neubeginn eines Senders unverhältnismäßig höher" ist, nicht nachgekommen.
5. Daher war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 2. August 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040033.A00Im RIS seit
30.09.2005