Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ernestine K***, geborene W***, Hausfrau, Thomas-Walch-Straße 41, 6460 Imst, vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Robert K***, Pensionist, 6420 Roppen, Rosengartlweg 1, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. September 1985, GZ. 5 R 194, 195/85-33, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. April 1985, GZ. 8 Cg 639/84-73, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Prozeßakten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat dem mit Klage und Widerklage gestellten Scheidungsbegehren der Streitteile stattgegeben, die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden und ausgesprochen, daß das Verschulden des Beklagten und Widerklägers überwiege. Es erkannte der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen monatlichen Unterhaltsbeitrag des Beklagten von S 2.500 zu.
Der gegen das erstgerichtliche Urteil vom Beklagten erhobenen Berufung wurde nicht, dagegen jener der Klägerin stattgegeben und vom Berufungsgericht ausgesprochen, daß den Beklagten das Alleinverschulden an der Scheidung der Ehe treffe; sein Scheidungsbegehren wurde demgemäß abgewiesen und der Klägerin der begehrte Unterhalt zugesprochen.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhob der Beklagte und Widerkläger am 12.1.1986 fristgerecht eine Revision mit dem Antrage auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß die Ehe der Streitteile aus gleichteiligem Verschulden geschieden und das Unterhaltsbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin und Widerbeklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. Mit dem am 8.10.1986 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz setzte der Vertreter des Beklagten und Widerklägers das Gericht davon in Kenntnis, daß der Beklagte verstorben sei. Aus dem beigeschafften beglaubigten Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes Imst/Tirol, Eintragung Nr. 37/1986, vom 8.10.1986, geht hervor, daß der Beklagte und Widerkläger Robert K*** am 13.7.1986, somit nach der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, verstorben ist.
Rechtliche Beurteilung
Demnach muß vorliegendenfalls gemäß § 460 Z 8 ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl. 1983/566, welche Gesetzesstelle nach Art.X Z 4 des Gesetzes BGBl. 1983/566 hier bereits anzuwenden ist, wegen des vor der Rechtskraft des Scheidungsurteiles eingetretenen Todes des einen Ehegatten der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt angesehen werden. Die bereits ergangenen unterinstanzlichen Urteile sind nach der vorgenannten - dem früheren § 81 der 1.DVzEheG wörtlich entsprechenden - Gesetzesstelle wirkungslos. Eine Fortsetzung des Rechtsstreites wäre lediglich noch hinsichtlich der Verfahrenskosten möglich. Sie setzt einen entsprechenden Antrag einer Prozeßpartei voraus (5 Ob 764, 765/80, 5 Ob 600/80). Ein solcher wurde in der Mitteilung des Vertreters des verstorbenen Beklagten und Widerklägers nicht gestellt.
Demgemäß sind die Akten dem Erstgericht rückzuübermitteln.
Anmerkung
E09141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00557.86.1014.000Dokumentnummer
JJT_19861014_OGH0002_0020OB00557_8600000_000