TE OGH 1986/10/15 3Ob95/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Hanns B***, Mariahilferstraße 140, 1150 Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Wilhelm M***, Rechtsanwalt, Mariahilfer Straße 1 A/42, 1060 Wien, wegen der Erwirkung der Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes füre Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juli 1986, GZ 46 R 478,550/86-21, womit die Beschlüsse des Exekutionsgerichtes Wien vom 5.Mai 1986, GZ 4 E 8344/84-13, und vom 4.Juni 1986, GZ 4 E 8344/84-17, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz die erstrichterlichen Beschlüsse, mit denen gemäß dem § 354 Abs.2 EO Geldstrafen verhängt und Exekutionskosten bestimmt wurden, bestätigt. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem die von ihm angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse bestätigt worden sind, erhebt der Verpflichtete Revisionsrekurs. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Verpflichtete leitet daraus, daß der betreibende Gläubiger den Wert des durchzusetzenden Rechnungsanspruches mit S 310.000,-

angegeben hat, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ab, verkennt dabei aber, daß in den Fällen des § 528 Abs.1 ZPO, der nach § 78 EO auch im Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen Anwendung findet (SZ 57/42 = MietSlg.36.813/7; SZ 43/154 uva), der Revisionsrekurs immer und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig ist (SZ 56/165).

Rechtliche Beurteilung

Da der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden in einem Fall überdies nur den Kostenpunkt betreffenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nach § 78 EO und § 528 Abs.1Z 1 und Z 2 ZPO unzulässig ist, hat das Rekursgericht auch zutreffend von einer Bewertung und allenfalls dem Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, Abstand genommen (MietSlg.35.817).

Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E09163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00095.86.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19861015_OGH0002_0030OB00095_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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