TE OGH 1986/10/15 3Ob90/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Hermann F***, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Georg P***, Alleininhaber der prot. FIRMA ING. G*** P***, L***- UND W***, 4063 Hörsching-Neubau, Am Kirchenholz 4, wider die verpflichtete Partei Ing. Georg P***, 4614 Marchtrenk, Welser Straße 55, wegen kridamäßiger Versteigerung einer Liegenschaft infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin Ö*** I*** A***, 1013 Wien, Renngasse 10,

vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. Juli 1986, GZ. 13 R 472/86-62, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 28. Mai 1986, GZ. 8 E 19/85-56, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Linz mit dem Auftrag übermittelt,

1) den Beschluß vom 24.7.1986, GZ 13 R 472/86-62, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht,

2) beim Erstgericht zu erheben, in welcher Funktion der im Protokoll über die Verteilungstagsatzung vom 13.3.1986, ON 51, als anwesende Gerichtsperson angeführte AR Hans B*** an der Tagsatzung beteiligt war, ob der möglicherweise erst nachträglich unter die anwesenden Gerichtspersonen aufgenommene Richter Dr. V*** die gesamte Tagsatzung selbst durchgeführt hat und von wem die Unterschriften im Protokoll S. 141 d.A. stammen.

Text

Begründung:

Zu 1) Da der Beschluß des Rekursgerichtes nur mehr einen Teilbetrag des Meistbotes von S 252.370,66 betraf, hätte er gemäß §§ 78 EO, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten müssen. Dies gilt nämlich auch für einen Verteilungsbeschluß, weil die Sondernorm des § 239 Abs. 3 EO nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO schafft, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO (EvBl. 1984/77, EvBl. 1985/131 ua). Es war daher der entsprechende Ergänzungsauftrag zu erteilen (MietSlg. 35814).

Für den Fall, als das Gericht zweiter Instanz aussprechen sollte, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, müßte der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit gegeben werden, ihr Rechtsmittel durch die gesonderte Angabe der Gründe zu ergänzen, warum sie entgegen dem (nachgeholten) Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz den Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet. Zu 2)

Rechtliche Beurteilung

Da im Revisionsrekurs die Nichtigkeit der Verteilungstagsatzung vom 13.3.1986 geltend gemacht wird, war gemäß §§ 78 EO, 526 Abs. 1 ZPO die nötigen Erhebungen anzuordnen.

Anmerkung

E09342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00090.86.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19861015_OGH0002_0030OB00090_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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