TE OGH 1986/10/15 9Os115/86

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz U*** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des versuchten Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs. 3 Z 3 StGB über die Berufungen des Angeklagten Franz U*** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Jugendschöffengericht vom 1.Oktober 1985, GZ 18 Vr 1433/84-48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Karollus, und des Angeklagten Franz U***, jedoch in Abwesenheit eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten Franz U*** verhängte Strafe auf 4 (vier) Monate erhöht.

Die Berufung des Angeklagten Franz U*** wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Jugendschöffengericht erkannte (unter anderem) den 25-jährigen Angeklagten Franz U*** des Vergehens des (zu ergänzen: versuchten) Hausfriedensbruches nach §§ 15, 109 Abs. 3 Z 3 StGB schuldig und verurteilte ihn hiefür nach § 109 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Wochen. Dabei wertete es als erschwerend die mehreren und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd hingegen ein weitreichendes Teil- und Tatsachengeständnis, den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, sowie eine gewisse Enthemmung durch den vorangegangenen Alkoholkonsum, die zur Tatbegehung wesentlich beigetragen habe. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz U*** vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 10.September 1986, GZ 9 Os 115/86-6, dem im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruches entnommen werden kann, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Während der Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, strebt der öffentliche Ankläger die schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe an.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich dem Rechtsmittel der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.

Von einem als mildernd zu wertenden Geständnis (im Sinn des § 34 Z 17 StGB) kann, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, nicht gesprochen werden, hat der Angeklagte doch keineswegs die ihm angelastete strafbare Handlung in allen ihren (objektiven und subjektiven) Merkmalen eingestanden, sondern sich vielmehr ausdrücklich nicht schuldig bekannt (S 176). Da der Angeklagte, wie sich aus den eingesehenen Vorstrafakten ergibt, bereits früher in alkoholisiertem Zustand strafbare Handlungen verübt hat und mithin voraussehen konnte, daß er in einem derartigen Zustand für kriminelle Verhaltensweisen anfällig ist, fällt die gemäß § 35 StGB gebotene Vorwurfsabwägung zu seinem Nachteil aus, sodaß der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der Enthemmung durch Alkoholkonsum (ebenfalls) zu entfallen hat.

Demgegenüber kommt als weiterer erschwerender Umstand hinzu, daß der Angeklagte die letzte über ihn (wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB) verhängte Freiheitsstrafe erst am 2.März 1984 verbüßt hat und bereits am 1.Mai 1984 die gegenständliche Straftat verübte, somit rasch rückfällig geworden ist.

Ausgehend von den solcherart korrigierten Strafzumessungsgründen zeigt sich, daß es angesichts des stark getrübten Vorlebens des Angeklagten der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Für die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe, wie sie der Angeklagte anstrebt, verbleibt daher kein Raum. Es zeigt sich aber auch, daß das vom Erstgericht gefundene Strafmaß der Vorstrafenbelastung des Angeklagten und dessen raschem Rückfall nicht gerecht wird. In Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde war daher die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00115.86.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19861015_OGH0002_0090OS00115_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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