Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten Dr. Friedrich Wilhelm K*** auf Bewilligung der Einsichtnahme in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes, AZ 9 Os 42/85, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 82 StPO wird dem Verurteilten die Einsichtnahme in den Akt 9 Os 42/85 des Obersten Gerichtshofes bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind die Beratungsprotokolle und sämtliche damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern; das sind die Ordnungsnummern 4/Seiten 7 und 8 (Beschlußantrag), 5/Seite 9 (Stellungnahmen von Senatsmitgliedern), 6/Seiten 11 und 12 (Beschlußentwurf mit Abstimmungsvermerk; nur in Urschrift) und 10/Seiten 19 bis 23 (Beschlußentwurf mit Abstimmungsvermerk; nur in Urschrift).
Von den der Einsichtnahme unterliegenden Aktenstücken sind dem Antragsteller von den Ordnungsnummern 1 bis 3 und 7 bis 9 Kopien und von den Ordnungsnummern 6 und 10 je eine Entscheidungsausfertigung im Original auszufolgen.
Text
Begründung:
Der Verurteilte Dr. Friedrich Wilhelm K*** hat beantragt, ihm zur Ausführung einer Beschwerde gemäß Art. 25 MRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte die Einsicht in den (seine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 13.Dezember 1984, AZ 24 Ns 1239/84, betreffenden) Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes, AZ 9 Os 42/85, zu bewilligen und ihm Kopien sämtlicher der Akteneinsicht unterliegender Aktenstücke auszufolgen.
Rechtliche Beurteilung
Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf eine in Aussicht genommene Beschwerdeführung nach Art. 25 MRK glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die Bewilligung der Einsicht in den Rechtsmittelakt des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt (vgl. ÖJZ-LSK 1980/115), war gemäß § 82 StPO spruchgemäß zu erkennen. Dabei war auszusprechen, daß die Beratungsprotokolle und sämtliche damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs. 2 StPO) unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern von der Akteneinsicht ausgenommen sind.
Anmerkung
E17820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00042.85.1015.000Dokumentnummer
JJT_19861015_OGH0002_0090OS00042_8500000_000