Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut D*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 20.Juni 1986, GZ. 10 Vr 2798/85-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Helmut D*** wurde des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB. (I), des Verbrechens nach § 206 Abs. 1 StGB. (II) und des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB. (III) schuldig erkannt, weil er zu wiederholten Malen die am 9.April 1971 geborene Elke E*** im Jahre 1982 an den Brüsten und am Geschlechtsteil betastet (I), mit ihr bis Ende 1983 den außerehelichen Beischlaf unternommen (II) und von einer Mitteilung davon abgehalten hat, indem er drohte, sie und ihre Schwester umzubringen (III).
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 3 und 5 StPO. geltend.
Eine abermalige Beeidigung des bereits beeideten Sachverständigen kam in der Hauptverhandlung nicht in Frage (§ 5 SVDolmG. BGBl. Nr. 137/1975) und dessen Erinnerung an die Heiligkeit des abgelegten Eides (§ 247 Abs. 1 StPO.) ist nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben (s. Klammerzitate in § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.).
Die im Urteil zusammengefaßt wiedergegebene leugnende Verantwortung des Angeklagten erachtete das Schöffengericht auf Grund des abgeführten Beweisverfahrens für widerlegt. Ein nicht verlesenes, im Vorverfahren erstattetes schriftliches Gutachten wurde dabei zutreffend nicht verwertet (§ 258 Abs. 1 StPO.). Die Erörterung dieses Gutachtens in der Mängelrüge ist unzulässig, auch stellt die Nichtausschöpfung möglicher, jedoch nicht beantragter Beweismittel keinen Nichtigkeitsgrund dar, abgesehen davon, daß auch dieses Gutachten die Einlassung des Angeklagten keineswegs stützt (S. 85). Wenn schließlich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Schöffensenats überzeugende Beweismittel als nicht verläßlich bezeichnet, dann begibt er sich auf das ihm in der Senatsgerichtsbarkeit verwehrte Gebiet der Anfechtung der Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung
Sonach bringt die Beschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht Graz zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1986 S. 565 u.v.a.).
Anmerkung
E09506European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00147.86.1016.000Dokumentnummer
JJT_19861016_OGH0002_0130OS00147_8600000_000