TE Vwgh Beschluss 2005/8/4 2005/17/0091

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der K GmbH in U, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. März 2002, Zl. 02/04-17/01, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Unterkohlstätten, 7435 Unterkohlstätten 32), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit erstinstanzlichen Abgabenbescheiden vom 27. April 2001 und 3. September 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für ein näher bezeichnetes Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz, LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, und der entsprechenden Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Unterkohlstätten vom 26. November 2001 wurde in Erledigung der Berufung die Bezeichnung der Liegenschaft, für welche die Abgabenvorschreibung erfolgte, präzisiert, der Berufung im Übrigen jedoch keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid wurde der Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Vorstellungsbescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. März 2005, B 758/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2005 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen und das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z 6 VwGG).

Eine gleichartige Aufforderung erging zur hg. Zl. 2005/17/0092, welche die Beschwerde des KT und der AT in U gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 25. Februar 2002, Zl. 02/04-17, mit dem ebenfalls über eine Vorstellung gegen die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr für ein anderes Grundstück in der Gemeinde Unterkohlstätten entschieden wurde, betrifft.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 wurde von KT und AT zu den Zlen. 2005/17/0091 und 2005/17/0092 der "aufgetragene Schriftsatz" eingebracht. Darin wird ausdrücklich auf die Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2005 zu den Zlen. 2005/17/0091-2 und 2005/17/0092-2, "welche dem umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 14.06.2005 zugestellt wurden", Bezug genommen. Als angefochtener Bescheid wird der "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 25.02.2002, Zl. 02/04-17" genannt; dies ist der oben erwähnte Bescheid, der an KT und AT ergangen und zur hg. Zl. 2005/17/0092 angefochten ist.

Gefertigt ist der Schriftsatz für KT und AT; dass die Stellungnahme auch für die K GmbH eingebracht werde, ergibt sich aus dem Schriftsatz nicht. Weder im Rubrum noch in den ergänzenden Beschwerdeausführungen oder der Fertigung des Schriftsatzes ist ein Hinweis auf die beschwerdeführende Gesellschaft enthalten. Es wird auch nicht auf die im vorliegenden Beschwerdefall gegebene Problematik eingegangen, die darin liegt, dass der angefochtene Bescheid den von der beschwerdeführenden Partei mit Vorstellung bekämpften Bescheid des Gemeinderates aufgehoben hat; die beschwerdeführende Partei kann somit lediglich durch einen tragenden Aufhebungsgrund in ihren Rechten verletzt sein.

Da auch kein anderer Schriftsatz zur hg. Zl. 2005/17/0091 für die K GmbH eingebracht wurde, wurde dem mit Verfügung vom 3. Juni 2005 erteilten Verbesserungsauftrag durch die beschwerdeführende Partei zur hg. Zl. 2005/17/0091 nicht entsprochen.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt somit die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 4. August 2005

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170091.X00

Im RIS seit

31.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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