Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf B*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten Rudolf B*** und Karl Heinz H*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 13. Dezember 1985, GZ. 9 Vr 4090/84-170, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und der Verteidiger Dr. Michael Stern und Dr. Christa Heller, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Rudolf B*** und Karl Heinz H*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurden die Angeklagten Rudolf B***, Hannes K*** und Karl Heinz H*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. (1 und) 2, 129 Z. 1 StGB., B*** auch des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und gemäß § 128 Abs. 2 StGB., B*** unter Anwendung des § 28 StGB., K*** und H*** gemäß §§ 31, 40 StGB. unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27.November 1984, AZ. 11 Vr 2199/84 (ein Monat Freiheitsstrafe und 300.000 S Geldstrafe wegen des Vergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG.) bzw. vom 12.November 1984, AZ. 4 E Vr 1705/84 (acht Wochen Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 StGB. und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB.) zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:
B*** - sieben Jahre,
K*** und H*** - je fünf Jahre.
Die in Ansehung des Angeklagten K*** hiebei unterlaufene Gesetzesverletzung durch Übersehen der Bestimmung des § 22 Abs. 1 FinStrG. wirkt sich nicht zum Nachteil des Verurteilten aus. Die von den Angeklagten gegen diese Schuldsprüche erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie die (ohne Bezeichnung von Beschwerdepunkten angemeldete und nicht ausgeführte) Berufung des Angeklagten K*** wurden mit den vom Obersten Gerichtshof zu 13 Os 91/86-6 in nichtöffentlicher Beratung am 31.Juli 1986 zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche Sachverhalt entnommen werden.
Gegenstand des Gerichtstages waren demnach die Berufungen der Angeklagten B*** und H***, mit denen sie die Herabsetzung der Freiheitsstrafen anstreben.
Das Landesgericht wertete bezüglich dieser Berufungswerber als erschwerend: die enorme Schadenshöhe, die sorgfältige Tatvorbereitung, die mehrfache Verbrechensqualifikation, die einschlägige(n) Vorstrafe(n) (eine bei B***, drei bei H***), den Umstand, daß gegen die Tat keine Vorsicht gebraucht werden konnte, bei B*** überdies das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung desselben, sowie die Anstiftung der beiden Mitangeklagten; hingegen wurde als mildernd angenommen: die teilweise Schadensgutmachung und das Zustandebringen eines minimalen Beuteanteils (S. 466/III. Bd.).
Rechtliche Beurteilung
Den Berufungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Wenngleich eine Schadenshöhe von insgesamt ca. 920.000 S nicht als "enorm" zu bezeichnen ist, wie beide Berufungswerber hinweisen, stellt die Überschreitung einer strafsatzbestimmenden Wertgrenze um ein Vielfaches einen aus § 32 Abs. 3 StGB. ableitbaren Erschwerungsumstand dar. Diese Gesetzesbestimmung legt nämlich fest, daß die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat. Bei Überschreitung der im vorliegenden Fall maßgebenden Wertgrenze von 100.000 S (§ 128 Abs. 2 StGB.) um das rund Neunfache ist der in Rede stehende Erschwerungsgrund gegeben.
Aus § 32 Abs. 3 StGB. ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, verwegene Tatbegehungen, zu denen ein Diebstahl nach Einbrechen in den Dachboden und sodann Durchbrechungen der Raumdecke zwecks Erreichen des unmittelbaren Tatortes (sogenannter Rififi-Einbruch) zählt, mit einer entsprechend strengeren Strafe zu ahnden. Schon die (wie erwähnt, verwegene) Art der Tatausführung, die ein hohes Maß an krimineller Energie und darum einen sehr hohen Gefährlichkeitsgrad des Täters beweisen, ist als Erschwerungsumstand heranzuziehen. Diesen drückte das Erstgericht (sprachlich nicht treffend) mit der - zwar gleichfalls in § 32 Abs. 3 StGB. enthaltenen, jedoch im vorliegenden Fall nicht passenden - Wendung aus, daß gegen die Tat keine Vorsicht gebraucht werden konnte. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Verwegenheit der Tat ohne Relevanz, ob ein Juwelier seine Ware außerhalb der Geschäftszeit im Tresor verwahrt oder nicht; diese vom Berufungswerber H*** ins Spiel gebrachte Vorsichtsmaßnahme ist nämlich nur in einem Zusammenhang mit der Schadenshöhe, nicht aber mit der Tatausführung, also dem modus operandi, zu verstehen. Hätten aber die Täter die Waren (noch dazu) aus einem Tresor gestohlen, würden sie sich als noch gefährlichere Einbrecher (bzw. Anstifter) deklariert haben. (Zur Ableitbarkeit von Erschwerungsgründen aus § 32 StGB. vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 14 zu § 33 StGB. a.A.)
Der Meinung der Berufungswerber zuwider fällt auch ihr Vorleben als Erschwerungsumstand in der Bedeutung des § 33 Z. 2 StGB. ins Gewicht:
Die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe B***'S hat gleichfalls die Anstiftung zum schweren Diebstahl durch Einbruch (§§ 12, 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB.) zum Gegenstand. Das entsprechende Urteil, welches eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aussprach, wurde erst am 21. Oktober 1983 rechtskräftig. Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bestimmungstat beging B*** bereits einige Wochen später. H*** ist dreimal einschlägig vorbestraft. Diese Vorverurteilungen begründen - unabhängig von den sieben weiteren Vorstrafen - den in Rede stehenden Erschwerungsgrund. Insoweit angestellte Bagatellisierungsversuche des Angeklagten H*** schlagen daher fehl.
Berücksichtigt man das aus den Vorstrafakten und den Leumundsnoten (ON. 23 und 25) abzuleitende kriminelle Vorleben der beiden Berufungswerber, die übrigen, vom Landesgericht festgestellten, in einem Punkt berichtigten Strafzumessungsgründe und übersieht man dabei auch nicht, daß B*** nicht nur wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl durch Einbruch, sondern auch wegen des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB. in zwei Fällen schuldig gesprochen wurde, erweisen sich die vom Schöffengericht ausgemessenen Freiheitsstrafen nicht als reduktionsbedüftig.
Anmerkung
E09300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00091.86.1016.000Dokumentnummer
JJT_19861016_OGH0002_0130OS00091_8600000_000