TE OGH 1986/10/21 11Os122/86

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich H*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2,

2. Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengerichts vom 10.April 1986, GZ 18 Vr 2897/84-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers DDr. Walter zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß über den Angeklagten unter weiterer Anwendung des § 37 Abs. 2 StGB an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Der Tagessatz wird mit 250 S bestimmt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.April 1939 geborene Innenarchitekt Friedrich H*** des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Strafsatz) StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Feber 1980 in Salzburg ein ihm anvertrautes Gut, nämlich von Hellmut L*** unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gastronomiegeräte im Gesamtwert von 130.000 S, der Firma L*** W*** durch Weiterverkauf mit Bereicherungsvorsatz zueignete. Nach den wesentlichen, diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen bestellte der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma B*** GesmbH bei dem Kaufmann Hellmut L*** laut den Kaufverträgen vom 24.Oktober und 10.Dezember 1979 die im Schuldspruch näher angeführten und für die B*** GesmbH bestimmten Gastronomiegeräte. Zur Begleichung des vereinbarten Kaufpreises von 180.000 S bzw 50.400 S waren im Kaufvertrag vom 24.Oktober 1979 ein Zahlungsziel bis Ende November 1980 und die kompensationsweise Verrechnung eines Teilbetrages von 80.000 S im Zug von in Aussicht genommenen Gegengeschäften vorgesehen; der im zweiten Kaufvertrag vom 10.Dezember 1979 vereinbarte Kaufpreis (von 50.400 S) sollte bis Ende Dezember 1980 entrichtet werden (S 205, 206). In diesen vom Angeklagten unterfertigten Kaufverträgen behielt sich der Verkäufer Hellmut L*** jeweils das Eigentum an den an die Firma B*** GesmbH verkauften und in der Folge ausgelieferten Geräten bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises ausdrücklich vor. Dies war dem Angeklagten bekannt.

Mangels Bankfinanzierung sollte das Geschäft durch die Firma L*** W*** in Kufstein in der Weise abgewickelt werden, daß diese Leasingfirma die Gastronomiegeräte kauft und der B*** GesmbH auf Leasingbasis gegen fortlaufende Bezahlung von Leasingraten zur Verfügung stellt. Da dem vorgesehenen Weiterverkauf der von Hellmut L*** gelieferten Geräte an die Firma L*** W*** der zugunsten des Lieferanten vereinbarte Eigentumsvorbehalt an diesen Geräten entgegenstand, wurde vom Angeklagten die Umschreibung der aufgrund der beiden Kaufverträge vom 24.Oktober und 10.Dezember 1979 ursprünglich auf die B*** GesmbH ausgestellten Rechnungen auf die H*** GesmbH veranlaßt. Diese Gesellschaft war zum Unterschied zur B*** GesmbH, welche die Führung von Gastronomiebetrieben zum Geschäftsgegenstand hatte, eine Handelsfirma (Ausstattungsfirma), bei der Friedrich H*** gleichfalls als Geschäftsführer fungierte. Der Angeklagte verkaufte sodann namens der H*** GesmbH diese von Hellmut L*** in Erfüllung der Kaufverträge vom 24. Oktober und 10.Dezember 1979 gelieferten Geräte, wie geplant, an die Firma L*** W***, die den hiefür vereinbarten Kaufpreis an die H*** GesmbH überwies und sodann die Geräte der B*** GesmbH im Leasingweg zur Verfügung stellte.

Nach den weiteren Urteilsfeststellungen wurde durch die von Hellmut L*** bloß gefälligkeitshalber besorgte Umschreibung der Rechnungen auf die H*** GesmbH der in den Kaufverträgen vom 24. Oktober und 10.Dezember 1979 jeweils zugunsten des Lieferanten L*** vereinbarte und bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises wirksam bleibende Eigentumsvorbehalt an den von diesen Kaufverträgen erfaßten Geräten nicht berührt. Der Eigentumsvorbehalt blieb vielmehr weiterhin aufrecht. Hellmut L*** war über den Weiterverkauf der Geräte an die Firma L*** W*** nicht informiert und hatte weder diesem Verkauf noch der Aufhebung des Eigentumsvorbehaltes zugestimmt.

Im Jahr 1982 wurde sowohl über die H*** GesmbH (in Form eines Anschlußkonkurses am 1.April 1982) als auch über die B*** GesmbH (am 29.Oktober 1982) das Konkursverfahren eröffnet, nachdem bereits am 10.Feber 1982 über das Vermögen des Angeklagten das Ausgleichsverfahren eröffnet worden war. Als Hellmut L*** im Zuge des Konkursverfahrens gegen die H*** GesmbH aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes das Aussonderungsrecht an den gelieferten Geräten geltend machte, erfuhr er erstmalig vom Weiterverkauf an die Firma L*** W***, die aber unter Berufung auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb eine Herausgabe der Geräte verweigerte.

Den Schuldspruch wegen Veruntreuung bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unbegründet ist. In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO bestreitet der Beschwerdeführer eine Zueignung der von Hellmut L*** gelieferten Geräte; sie seien von ihm nicht verbracht worden und befänden sich nach wie vor in jenen Räumen der B*** GesmbH, in die sie seinerzeit bei der Auslieferung durch L*** geschafft worden seien. Für Hellmut L*** habe demnach nie die Gefahr eines Verlustes dieser Geräte bestanden. Das Erstgericht habe auch zu Unrecht einen im Zeitpunkt der Weiterveräußerung an die Firma L*** W*** vorgelegenen Bereicherungsvorsatz bejaht; das Erstgericht habe nämlich übersehen, daß damals die (Kaufpreis-)Forderung des L*** noch gar nicht fällig war. In der Zeit zwischen der Weiterveräußerung und dem Fälligkeitsdatum sei ein Großteil des vereinbarten Kaufpreises (an L***) bezahlt worden. Weiters meint der Beschwerdeführer - insoweit der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO -, daß ihm ein 100.000 S übersteigender Wert des veruntreuten Gutes und damit die Wertqualifikation des § 133 Abs. 2, zweiter Strafsatz, StGB zu Unrecht angelastet werde, weil im Zeitpunkt der (vereinbarten) Fälligkeit der Kaufpreisforderung des Hellmut L*** (im November bzw Dezember 1980) nur mehr ein Restbetrag von 86.474,81 S offen gewesen sei.

Diese Einwände schlagen nicht durch:

Rechtliche Beurteilung

Ein Zueignen im Sinn des § 133 StGB setzt die Überführung des anvertrauten Gutes oder des darin verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen des Täters oder in das eines Dritten voraus (EvBl 1977/12; Leukauf-Steininger StGB 2 , RN 14 zu § 133 StGB sowie Kienapfel, Grundriß, BT II, RN 50 zu § 133 StGB). Hiezu genügt jede widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder die Sache zu erlangen, in Frage stellt, ihn also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 14 zu § 133 StGB und die dort zitierte Judikatur, ferner ZVR 1986/99). Da es entscheidend auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Zueignungshandlung ankommt, kann zwar in einer bloßen Vertragsverletzung, soweit ihr kein vermögensverschiebender Effekt zukommt, noch keine Zueignungshandlung erblickt werden; anders liegt der Fall aber, wenn die vertragswidrige Verfügung über das anvertraute Gut aus wirtschaftlicher Sicht eine solche ist, daß dadurch für den Berechtigten die Möglichkeit, die Sache zurückzuerhalten, ernstlich in Frage gestellt wird (vgl Kienapfel, Grundriß BT II RN 51 und 54 zu § 133 StGB; Leukauf-Steininger, StGB 2 , wie oben). Von diesen Grundsätzen ausgehend zeigt sich, daß dem Erstgericht entgegen der Beschwerdeauffassung kein Rechtsirrtum unterlief, wenn es die vertragswidrige Weiterveräußerung der - damals mangels Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises weiterhin im Eigentum des Lieferanten L*** verbliebenen - Geräte durch den Beschwerdeführer als Zueignungshandlung im Sinn des § 133 StGB beurteilte. Denn durch diese rechtswidrige Weiterveräußerung der vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Sachen wurde die sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den ausgelieferten Geräten ergebende und für den Lieferanten günstige (rechtliche) Position entscheidend zu dessen Nachteil beeinträchtigt. Sollte doch der Eigentumsvorbehalt in seiner wirtschaftlichen Funktion dem Lieferanten bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises eine Sicherheit für die offene Kaufpreisforderung bieten. Diese dem Eigentumsvorbehalt zukommende Sicherungsfunktion wurde aber vom Beschwerdeführer durch den vertragswidrigen Weiterverkauf der Geräte zumindest ernstlich in Frage gestellt, weil sich der neue Erwerber (die Firma L*** W***) gegenüber dem sich auf den Eigentumsvorbehalt stützenden Lieferanten (Hellmut L***) auf einen rechtmäßigen Eigentumserwerb an diesen Geräten durch (gutgläubigen) Kauf berief und aus diesem Grund die Sachherausgabe ablehnte, wodurch die rechtliche Position des Lieferanten L*** (als Vorbehaltseigentümer) bei der Durchsetzung seines Herausgabeanspruches zumindest erheblich verschlechtert wurde. Durch den Weiterverkauf dieser Geräte an die Firma L*** W*** (unter Mißachtung des Eigentums des Lieferanten) stellte der Beschwerdeführer die mit dem Eigentumsvorbehalt verbundene rechtliche Möglichkeit des Lieferanten, für den Fall der Nichtbezahlung oder nicht vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises auf die vom Vorbehalt betroffenen Sachen zu greifen, ernstlich in Frage und gab damit die vom Eigentumsvorbehalt erfaßten Sachen der Möglichkeit des endgültigen Verlustes preis. Daran vermag auch eine allfällige zivilrechtliche Anfechtbarkeit des aus dem Ankauf vom Beschwerdeführer abgeleiteten Eigentumserwerbes nichts zu ändern, denn die Möglichkeit einer (rechtlichen) Unwirksamkeit der Zueignungshandlung schließt eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 133 StGB nicht grundsätzlich aus (Kienapfel, Grundriß BT II RN 71 zu § 133 StGB sowie ZVR 1986/99). Daß schließlich der Beschwerdeführer durch den Weiterverkauf der Geräte an die Firma L*** W*** seinen Zueignungswillen auch nach außen hin in einer objektiv erkennbaren Weise (hier in Form eines Rechtsgeschäftes) deutlich manifestierte und sohin die ihm angelastete Zueignung auch in einer äußerlich erkennbaren Handlung ihren Niederschlag fand, liegt auf der Hand, wurde doch die Firma L*** W*** erst dadurch in die Lage versetzt, die ihrerseits (formell) von der H*** GesmbH gekauften Geräte der B*** GesmbH im Weg eines Leasingvertrages zur Verfügung zu stellen. Zu dem weiteren Einwand, daß im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der Geräte an die Firma L*** W*** noch nicht eingetretene Fälligkeit der Kaufpreisforderung des Lieferanten Hellmut L*** ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz des Beschwerdeführers nicht in Betracht käme, genügt der Hinweis, daß gerade durch den vertragswidrigen Weiterverkauf, der zur Folge hatte, daß dem Angeklagten der mit dem neuen Käufer (Firma L*** W***) vereinbarte Kaufpreis sogleich ausbezahlt wurde, eine von ihm angestrebte, dem Wert der weiterverkauften Geräte entsprechende Vermögensvermehrung (durch Entgegennahme des von der Firma L*** W*** bezahlten Kaufpreises) eintrat, auf die er bei vertragsgemäßem Verhalten keinen Rechtsanspruch hatte. Da der Angeklagte den ihm von der Firma L*** W*** zugekommenen Kaufpreis nicht zur Abdeckung der noch offenen Kaufpreisforderung seines Lieferanten L***, sondern vielmehr für andere Zwecke verwendete, konnte das Erstgericht daraus sowie aus dem gesamten Tatgeschehen einen im Zeitpunkt der Zueignungshandlung vorgelegenen, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz denkmöglich ableiten. Auch der Hinweis des Angeklagten, er habe damals über einen der Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung zielenden Vorsatzes entgegenstehenden präsenten Deckungsfonds verfügt, geht ins Leere; verneinte doch das Erstgericht aufgrund des im angefochtenen Urteil (mängelfrei) als erwiesen angenommenen Umstandes, daß der Angeklagte weder zur Tatzeit noch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung des Lieferanten L*** zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises in der Lage war (vgl S 210 dA), das Vorhandensein eines solchen Deckungsfonds zur Tatzeit ausdrücklich (vgl Ersturteil S 208, 209, 226 und 227 d.A). Von einem den Bereicherungsvorsatz ausschließenden präsenten Deckungsfonds kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter im Zeitpunkt der Zueignungshandlung zum sofortigen oder zumindest unverzüglichen Ersatz (in der Höhe des Wertes der zugeeigneten Sachen) willens und auch fähig ist (Kienapfel, Grundriß, BT II, RN 88 zu § 133 StGB;

Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 25 zu § 133 StGB). Rechnete aber der Angeklagte im Zeitpunkt des Weiterverkaufes der Geräte an die Firma L*** W***, wie er behauptete, bloß damit, daß er in einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei Fälligkeit der Kaufpreisforderung des Lieferanten L***, in der Lage sein werde, den vereinbarten Kaufpreis zur Gänze zu bezahlen, so kann von einem präsenten Deckungsfonds, der das Vorhandensein von jederzeit frei verfügbaren Mitteln in Höhe des Wertes der zugeeigneten Sachen voraussetzt, keine Rede sein.

Liegt, so wie hier, die Veruntreuung im Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt zugunsten eines anderen stehenden Sachen, so sind bei der Wertberechnung nur die bis zur Tatzeit (also hier bis zum Weiterverkauf) geleisteten Zahlungen von dem vereinbarten (und zunächst kreditierten) Kaufpreis in Abzug zu bringen. Denn bei der Wertberechnung und demnach für die vom Beschwerdeführer bekämpfte Wertqualifikation nach dem § 133 Abs. 2, zweiter Strafsatz, StGB ist in einem solchen Fall nur die im Zeitpunkt der Veruntreuung noch offene Kaufpreisforderung oder der Verkehrswert der veruntreuten Sachen maßgebend; weicht die Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises von dem Verkehrswert der Sachen im Tatzeitpunkt ab, so ist dem Täter nur der jeweils niedere Wert anzulasten (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 28 zu § 133 StGB und die dort zitierte Judikatur). Der gegenüber der noch offenen Kaufpreisforderung des Hellmut L*** offensichtlich geringere (Zeit-)Wert der vom Angeklagten an die Firma L*** W*** weiterveräußerten Geräte betrug aber nach den bezüglichen, auf das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen Dipl.Ing. Dr.Volkhart F***, ON 8 d.A, gestützten und an sich unangefochten gebliebenen Urteilsfeststellungen (vgl S 208 d.A) 130.300 S. Daß hingegen schon im Zeitpunkt des Weiterverkaufes dieser Geräte an die Firma L*** W*** die (restliche) Kaufpreisforderung des Hellmut L*** unter der 100.000 S-Grenze des § 133 Abs. 2, zweiter Strafsatz, StGB lag, wird vom Angeklagten in seiner Rechtsrüge gar nicht behauptet. Spätere Zahlungen des Beschwerdeführers an Hellmut L*** zur Abdeckung der Kaufpreisforderung für die hier in Rede stehenden Geräte sind entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung für die Wertqualifikation nach dem § 133 Abs. 2 StGB ohne Bedeutung und stellen nur eine (strafmildernde) teilweise Schadensgutmachung dar. Es versagt sohin auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, soweit er - der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - die ihm laut Ersturteil angelastete Wertqualifikation des § 133 Abs. 2, zweiter Strafsatz, StGB bekämpft. Die weitläufigen Ausführungen zu dem weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO betreffen zum Teil keine für den Schuldspruch wegen Veruntreuung entscheidungswichtigen Tatsachen; ein Teil des Beschwerdevorbringens zur Mängelrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung des vorerwähnten Nichtigkeitsgrundes, weil der Beschwerdeführer hiebei nicht von den tatsächlichen Urteilsgründen ausgeht.

So liegt die behauptete Widersprüchlichkeit des Ersturteils nicht vor, geht doch daraus unmißverständlich hervor, daß Hellmut L*** auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt keineswegs nachträglich verzichtete und vom Weiterverkauf der gelieferten Geräte durch den Angeklagten an die Firma L*** W*** nicht informiert war (S 207, 208, 210, 215 und 221 d.A).

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge gegen eine nach den Urteilsannahmen (vgl S 209 d.A) von ihm angestrebte Schädigung des Hellmut L*** (herbeigeführt durch den Weiterverkauf der Geräte an die Firma L*** W***) wendet, genügt der Hinweis, daß der Tatbestand der Veruntreuung einen Schädigungsvorsatz des Täters nicht voraussetzt, sodaß sich schon aus diesem Grund ein näheres Eingehen auf diesen Teil der Mängelrüge erübrigt. Auch vermag der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel des Ersturteils, soweit darin das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds verneint wird, nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen im Ersturteil hiezu stehen nämlich mit den Verfahrensergebnissen durchaus im Einklang (vgl Ersturteil, S 208, 209, 210, 226 und 227 d.A). Nähere in der Beschwerde vermißte Feststellungen zu den bereits seit 1979 gegen die H*** GesmbH und seit Mitte Juli 1980 (S 209 d.A) gegen den Angeklagten selbst anhängigen Exekutionsverfahren waren entbehrlich, zumal im Ersturteil ohnedies angeführt wird, daß die gegen den Angeklagten geführten Exekutionen zunächst nur Rückstände aus Sozialversicherungsbeiträgen betrafen (S 209 d.A). Im Ersturteil werden aber auch die Aussage des Zeugen Michael K*** und die Angaben der als Zeugin vernommenen Ehegattin des Angeklagten, Jaqueline H***, keineswegs mit Stillschweigen übergangen. Es wird vielmehr in den Urteilsgründen dargelegt, aus welchen Erwägungen das Erstgericht die Angaben dieser Zeugen zur Entlastung des Angeklagten für ungeeignet hielt (vgl S 213, 222 und 223 d.A). Nach Inhalt und Zielsetzung der bezüglichen Beschwerdeausführungen will der Angeklagte aus den Angaben der Zeugen Michael K*** und seiner Ehegattin Jaqueline H*** nur andere (vom Erstgericht aber abgelehnte), für ihn günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen. Damit macht er aber der Sache nach keinen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger Weise die im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung des Gerichtes.

Aus den bereits im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge des Angeklagten dargelegten rechtlichen Erwägungen bedurfte es, dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge zuwider, aber auch keines näheren Eingehens auf die Aussage des Zeugen Dr.Dietmar L***, der u.a. bekundete, daß sich die von Hellmut L*** gelieferten Geräte nach dem Weiterverkauf durch den Beschwerdeführer an die Firma L*** W*** weiterhin in den (früheren) Räumlichkeiten der B*** GesmbH befanden, weil sich im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - die Zueignungshandlung des Angeklagten nicht in einem Verbringen der vom Schuldspruch erfaßten Geräte an einen anderen Ort anläßlich des Weiterverkaufes an die Firma L*** W***, sondern vielmehr in einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über diese (unter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten L*** stehenden) Geräte durch Weiterverkauf an die Firma L*** W*** manifestiete, wodurch die Möglichkeit für den (aus dem Eigentumsvorbehalt) Berechtigten, die Sachen wieder zu erlangen, zumindest ernstlich in Frage gestellt wurde.

Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verhängung einer Geldstrafe gemäß dem § 37 (Absatz 2) StGB an.

Die Berufung ist begründet.

Hält man Friedrich H*** neben dem vom Erstgericht zu seinen Gunsten bereits verwerteten bisherigen untadelhaften Wandel und seinem Wohlverhalten seit dem bereits mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt die - auch durch eine im Gerichtstag nachgewiesene weitere Teilzahlung - geleistete weitgehende Schadensgutmachung zugute und berücksichtigt man ferner, daß der strafrechtlich relevante Schaden die (zweite) Wertgrenze des § 133 Abs. 2 StGB von 100.000 nur geringfügig übersteigt, dann erweist sich eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht als geboten und die Verhängung einer Geldstrafe als durchaus genügend, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Demzufolge war bei Friedrich H*** gemäß dem § 37 Abs. 2 StGB statt auf eine den Umständen nach angemessene Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe im Ausmaß von 360 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen zu erkennen.

Der Tagessatz war mit 250 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten entsprechend - zu bemessen.

Die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil es nach der Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00122.86.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19861021_OGH0002_0110OS00122_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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