Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Oktober 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald T*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 (zweiter Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 11.Juni 1986, GZ 8 Vr 1.930/85-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Brachtel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil in seinem auf den § 38 StGB gestützten Ausspruch dahin ergänzt, daß auch die Haftzeit vom 24.Juli 1985, 17,00 Uhr, bis 26.Juli 1985, 02,40 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1951 geborene beschäftigungslose Ewald T*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 (zweiter Fall) StGB und des Vergehens nach dem § 6 Abs 1 Ausfuhrverordnung schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 128 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und ordnete überdies gemäß dem § 23 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter an.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.September 1986, GZ 11 Os 130/86-7, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der nähere, dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Für den über die Berufung gemäß dem § 296 Abs 3 StPO anzuordnenden Gerichtstag behielt sich der Oberste Gerichtshof vor, eine Maßnahme nach dem § 290 Abs 1 StPO zu treffen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde mußte nämlich wahrgenommen werden, daß das Urteil mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, für ihn nachteiligen materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) behaftet ist:
Der auf den § 38 StGB gestützte Urteilsausspruch, wonach die Vorhaft vom 26.Juli 1985, 2,40 Uhr, bis zum 11.Juni 1986, 9,30 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, blieb insoweit unvollständig, als die Zeit, während der sich der Angeklagte in sicherheitsbehördlicher Verwahrung befand (ab 24.Juli 1985, 17 Uhr - siehe Band I S 7 und 37 dA) nicht berücksichtigt wurde. Dieser Fehler war gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen zu korrigieren.
Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte das Strafausmaß und
die Anstaltseinweisung.
Ihr kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, den hohen Wert des Diebsgutes, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls durch Einbruch bzw. Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und zog als mildernd das volle und umfassende Geständnis sowie den Umstand in Betracht, daß durch Sicherstellung ein Teil des Schadens gutgemacht wurde. Sieht man davon ab, daß die kriminelle Vorbelastung als Ausdruck der Hangtäterschaft ein Kriterium für die angenommene Gewerbsmäßigkeit der Diebstaten bildet und solcherart zu Unrecht auch noch als besonderer Erschwerungsgrund genannt ist, wurden die Strafzumessungsgründe im Urteil im wesentlichen richtig und vollständig angeführt. Das Berufungsvorbringen, der Angeklagte sei als bloßer "Handlanger" der (gesondert verfolgten) "Haupttäter Werner P*** und Erwin S***" anzusehen, findet in der Aktenlage schon deshalb keine Deckung, weil der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung am 31.Oktober 1984 allein und überaus rasch rückfällig wurde (15. und 20.Dezember 1984, Urteilsfakten C 1 und 2). Allein mit Rücksicht auf den Wegfall eines besonderen Erschwerungsgrundes und unter Würdigung der umfassend geständigen Art der Verantwortung erscheint eine maßvolle Reduzierung der Höhe der Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
Insoweit war daher der Berufung Folge zu geben.
Dagegen läßt die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten die angeordnete vorbeugende Maßnahme geboten erscheinen. Der in der Berufung vertretenen Auffassung zuwider ist dem Schöffengericht bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose kein Fehler unterlaufen. Seine diesbezüglichen Erwägungen sind insbesondere durch das ausführliche und schlüssige Gutachten des medizinischen Sachverständigen Obersanitätsrat Dr. Richard Z*** vollkommen gedeckt. Schon wegen der dort dargelegten "suchtartigen Tendenz zu Eigentumsdelikten" und der "intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen in Form von Diebstählen und Einbrüchen", verbunden mit "Halt- und Willensschwäche" (siehe Band I S 431 dA), ist im gegenwärtigen Zeitpunkt die Besorgnis gerechtfertigt, der Angeklagte werde andernfalls (auch nach Verbüßung der längerfristigen Freiheitsstrafe) weiterhin vorsätzliche strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit schweren Folgen begehen. Damit liegt aber auch die - in der Berufung bestrittene - Voraussetzung des § 23 Abs 1 Z 3 StGB zur Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter vor.
Mithin war über die Berufung insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09709European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00130.86.1021.000Dokumentnummer
JJT_19861021_OGH0002_0110OS00130_8600000_000